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Kaution in doppelter Höhe von Bußgeld für Italienurlauber unzulässig

AFP VOM 19.3.2002 | Nachrichten - International | 3426 Aufrufe
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Kaution, Bußgeld, Italien

- Europäischer Gerichtshof verwirft italienische Vorschriften

Italien-Urlauber, denen die Verkehrspolizei ein Bußgeld abverlangt, müssen in Zukunft keine Kaution in doppelter Höhe mehr hinterlegen. Eine Kaution, die das eigentliche Bußgeld übersteigt, bedeute eine unzulässige Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH). Damit verwarfen die Luxemburger Richter entsprechende italienische Vorschriften. Mit der Kaution können sich Autofahrer eine Überlegungs- und Einspruchsfrist von 60 Tagen sichern. (Az: C-224/00)

Einheimische, die in Italien beispielsweise beim zu schnellen Fahren erwischt wurden, haben 60 Tage Zeit, den Mindestbetrag des fälligen Bußgeldes zu bezahlen, oder aber Einspruch zu erheben. Bei einer Überschreitung von elf bis 40 Stundenkilometern beispielsweise beträgt der Mindestbetrag nach Auskunft des ADAC 131,19 Euro. Fahrer eines ausländischen Autos müssen diesen Mindestbetrag sofort bezahlen und damit ihre Schuld anerkennen, oder aber eine Kaution in doppelter Höhe hinterlegen. Andernfalls behält die Polizei den Führerschein oder sogar das Auto ein. Ähnliche Bestimmungen gibt es nach ADAC-Angaben auch in Belgien.

Wie der EuGH entschied, verletzen solche Regelungen den Gleichheitssatz. Zwar sei es grundsätzlich legitim, wenn Staaten von Ausländern eine Kaution verlangten; es reiche aber aus, wenn diese dem fälligen Bußgeld entspreche und gegebenenfalls nach Ablauf der Einspruchsfrist einfach verfalle. Höhere Kautionen dagegen veranlassten ausländische Autofahrer, auf die ihnen zustehende "Überlegungsfrist" zu verzichten.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002

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