Kausalität zwischen Fehler und Schaden im Arztstrafrecht bei Behandlungsfehlern
Von Rechtsanwalt LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht Ulf S. Grambusch 28.1.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 2192 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Behandlungsfehler
Arztstrafrecht in der Praxis
Hinsichtlich der im Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung etc. stellen sich regelmäßig Fragen nach der spezifische Kausalität zwischen Fehler und Folgen einer etwaigen Fehlbehandlung.
Ulf S. Grambusch
Düsseldorf
Fachanwalt Medizinrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Unfallversicherung
Bei der Kausalität im vorbenannten Sinne kommt es auf die spezifische Kausalität zwischen Fehler und Folge an, also auf den sog. Zurechnungszusammenhang. Hier stellt sich die Frage, in welcher Form diese Kausalität in der Praxis arztstrafrechtlicher Verfahren nachzuweisen sein muss. Es gilt, dass der Patient ohne den Fehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen sein muss, der Schadenseintritt also verhindert worden wäre. Eine Chance von 40/60 reicht nicht für eine Verurteilung aus.
Die Beachtung und Recherche der aktuellen Rechtsprechung ist hier von besonderer Bedeutung, da die Nachweisproblematik auf der Hand liegt. Hier wird teilweise auf die Lebensverlängerung, auch nur für eine kurze Zeit bzw. auf den Umstand „weniger Schmerzen“ abgestellt. Zu beachten sind neben strafrechtlichen Sanktionen auch berufliche Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
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