Kaufvertrag zustandegekommen bei Abbuchung?

31. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
pole74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Kaufvertrag zustandegekommen bei Abbuchung?

Hallo Rechtsexperten,

ich habe Anfang der Woche bei einem Händler im Amazon Marketplace eine Spielkonsole gekauft. Der Preis lag etwa 10% unter den günstigsten Angeboten anderer Anbieter.
Die Bestellbestätigung enthält bei Amazon den folgenden Hinweis:

quote:
Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.



Eine Stunde nach der Bestellbestätigung bekam ich eine Versandbestätigung.
Am nächsten Tag war der entsprechende Betrag von meinem Konto abgebucht.

Drei Tage später bekam ich von Amazon eine "Gutschriftbestätigung" mit "Grund der Erstattung: Artikel war falsch ausgezeichnet". Nun will mir Amazon innerhalb der "nächsten 10 Werktage" den Betrag gutschreiben.

Eigentlich möchte ich auf dem KV bestehen, aber

1. Ist überhaupt ein KV zustandekommen?
2. Welche Chanchen seht Ihr auf dem KV zu bestehen?
3. Wer ist mein Ansprechpartner? Der Verkäufer im Marketplace oder Amazon?
4. Mal böse gesprochen: Ist es rechtens, sich über den Jahreswechsel kurzfristig Liquidität zu verschaffen, indem man Geld für "Angebote" abbucht und erst im neuen Jahr wieder zurückbucht und einen "Angebotsirrtum" vorgibt?

Mit freundlichen Grüßen

pole74


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Sie fragen:
"3. Wer ist mein Ansprechpartner? Der Verkäufer im Marketplace oder Amazon?"

AGB Amazon
§ 2 Vertragsschluss
...
Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l. Dies gilt nicht für Produkte, die Sie direkt bei einem anderen Anbieter auf Amazon.de Marketplace kaufen. Der Kaufvertrag kommt dann direkt mit dem Anbieter zu Stande und es gelten die mit diesem vereinbarten Bedingungen.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Der K.V. ist hier wohl zustande gekommen.

Spannende Frage ist, ob der VK den wirksam angefochten hat.

Eine falsche Preisauszeichnung kann schon ein Irrtum i.S. des § 119 BGB sein.

Völlig unklar ist, ob die Amazon Mitteilung "Grund der Erstattung: Artikel war falsch ausgezeichnet" als Anfechtungserklärung verstanden werden kann.

Amazon ist nicht Vertragspartner, von dem hätte die Erklärung aber kommen müssen. Frage: Ist Amazon Bote, Vertreter o.ä. der Vertragspartner? Laut "Hilfe" vermittelt Amazon i.d.F. ausschliesslich die Zahlung/Rückzahlung nach Vertragsschluß.

Wenn das so ist (?) wäre bis heute keine Anfechtung durch VK erfolgt. Das müsste aber "unverzüglich", § 121 BGB passieren.

Die Rspr., es gibt dazu zig Urteile, lässt maximal 2 Wochen zu. Hier könnte, könnte man sagen, wenn VK schon Amazon unterrichten kann, hätte er erst recht und vorrangig seinen eigentlichen Vertragspartner unterrichten und ihm gegenüber anfechten müssen.

Da er das nicht getan hat, wäre eine "nachträgliche" Anfechtung nicht mehr "unverzüglich".

Am Ende müsste VK zum Schnäppchenpreis liefern, auch wenn er verspätet noch die Anfechtung erklären sollte.

Wenn er freiwillig einknickt gut. Den Streß das wegen der paar EUR einzuklagen würde ich mir aber nicht antun. Amtsrichter haben i.Ü. oft ganz eigene Rechtsauffassungen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pole74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi,

danke schon mal für die schnellen ersten Statements!

@hambuergerin01: Ja, das hatte ich gesehen. Eigentlich würde ich deshalb eine Anfechtung eher vom Händler selbst als von Amazon erwarten.

@flawless: Schöne Erklärung, danke! Das heißt, ich könnte noch abwarten und dann den Händler in Verzug setzen? Ich werde das wohl nicht machen, wir haben inzwischen eine Konsole (wer kann sich das Geheule einer Zehnjährigen, die ihr gesamtes Erspartes gerade einem Betrüger in den Rachen geworfen hat, vorstellen?), allerdings war die gut 20 Euro teurer als das Angebot.

Mit dem Streß sehe ich das genauso. Alles in allem (der Händlershop hat mittlerweile kein einziges Angebot mehr, war auch ein "neuer Verkäufer") vermute ich, daß da jemand mal schnell einen Shop aufgemacht hat ohne jemals von Buchführung, Steuern oder sonstigen rechtlichen Dingen Ahnung zu haben.

Vielleicht gehe ich am Montag mal auf die Bank und lasse den Betrag einfach zurückbuchen. Soll Amazon halt seine Verkäufer besser prüfen. Hat sich jemand mal die Verkäufer-FAQ angesehen? Das sieht aus wie bei eBay: "Verkauf erst mal, den Rest machen wir! Hauptsache wir kriegen unser Geld".

Gruß

pole74

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das heißt, ich könnte noch abwarten und dann den Händler in Verzug setzen?


Ja, und wieder theoretisch: Wenn er dann nicht liefert, müsste er dir deinen Schaden, d.h. die 20 EUR ersetzen.

Da er aber sicher schon genug Probleme hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass du jemals zu dem Geld kommst. Alle Kosten der Rechtsverfolgung müsstest du vorfinanzieren, billig kann sehr teuer werden. Ob du das Geld jemals wiedersehen würdest?

Hauptsache die Kleine hat ihren Spass, was solls.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

quote:
Vielleicht gehe ich am Montag mal auf die Bank und lasse den Betrag einfach zurückbuchen.

Dann gibt es aber nicht nur richtig Stress für Dich, diese Aktion würde auch richtig teuer werden für dich ...
Von daher würde ich das bleiben lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pole74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
quote:Vielleicht gehe ich am Montag mal auf die Bank und lasse den Betrag einfach zurückbuchen.


Dann gibt es aber nicht nur richtig Stress für Dich, diese Aktion würde auch richtig teuer werden für dich ...
Von daher würde ich das bleiben lassen.




Hm, das heißt also, es ist rechtlich (wir reden hier ja nicht vom gesunden Menschenverstand) in Ordnung, ein Konto innerhalb von 1 Werktag nach Bestellung - und damit noch vor Auslieferung der Ware - zu belasten, gleichzeitig aber sich bei der Rückbuchung zwei Wochen Zeit zu lassen?

Im Moment sind Zinsen ja vernachlässigbar, aber wenn das Zinsniveau steigt, brauche ich nur vom Schreibtisch aus fiktive Waren anzubieten und dann nach Abbuchung nicht zu liefern wegen "Angebotsirrtum". Geniales Geschäftmodell, das läßt sich auch hervorragend automatisieren...

Gruß

pole74


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