Kaufrücktritt von Dieselauto mit Rußfilter nicht rechtens
AFP VOM 4.3.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2626 Aufrufe Mehr zum Thema:Kaufrücktritt, Dieselauto, Rußfilter
Bei Kurzstreckenbetrieb längere Reinigungsfahrt nötig
Obwohl Dieselautos mit Rußpartikelfilter nicht für den ausschließlichen Stadtverkehr geeignet sind, rechtfertigt dies nicht zum Rücktritt vom Kauf eines Neuwagens. Dass bei den Autos regelmäßige weitere Fahrten zur Filter-Reinigung nötig sind, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) kein Mangel. Das Gericht wandte sich damit gegen die Urteile der beiden Vorinstanzen. Der Kläger hatte den Kaufpreis von rund 26.000 Euro für einen neuen Opel Zafira zurückverlangt, weil der Rußpartikelfilter bereits nach kurzer Zeit im Stadtverkehr verstopft war.
Die beiden Vorinstanzen hatten dem Mann noch mit der Begründung Recht gegeben, ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise der Autohändler davon ausgehen, dass ein Dieselauto ebenso wie ein Auto mit Benzinmotor grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb verwendbar ist.
Diesem Vergleich von Diesel mit Benzinern erteilte der BGH nun eine Absage. Laut Gesetz dürften nur "Sachen der gleichen Art" miteinander verglichen werden. Zudem komme es nicht auf den Informationsstand der Käufers an, sondern nur, welche objektive Beschaffenheit er "nach der Art der Sache" erwarten könne. Deshalb sei in diesem Fall nur ein Vergleich mit anderen Dieselautos zulässig. Da nach dem Stand der Technik aber keines dieser Autos uneingeschränkt für den Kurzstreckenbetrieb eingesetzt werden kann, dürfe der Käufer dies auch nicht von seinem Opel Zafira erwarten.
Nach Angaben des Klägervertreters bei der mündlichen Verhandlung hätte sein Mandant nach rund 500 Kilometern Kurzstreckenbetrieb eine sogenannte Reinigungsfahrt von bis zu 25 Kilometern Länge machen müssen, damit die Abgase heiß genug werden, um die Rußpartikel im Filter unter Zusatz von Treibstoff zu verbrennen.
Ansonsten falle das Auto in einen Notlaufmodus und müsse mit 20 Stundenkilometern in die nächste Werkstatt bewegt werden. Da der Kläger zudem geltend gemacht hatte, dass die Anzeige für eine nötige Reinigungsfahrt an seinem Zafira nicht funktionierte, verwies der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
4. März 2009 - 16.06 Uhr
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