Hallo,
mein Problem ist folgendes:
Ich hatte im Nov.2006 bei einem Vorwerkvertreter einen Kaufvertrag für einen Staubsauger unterschrieben. Das Gerät soll im Februar geliefert werden.
Da ich leider meinen Job verloren habe kann ich mir dieses Gerät nicht mehr leisten.
Kann ich von diesem Kauf noch zurücktreten?
Mein 14 tägiges Widerrufsrecht ist ja leider um und Vorwerk stellt sich stur es so zu stonieren.
Ich bin über jede Antwort sehr dankbar.
MfG
Kaufrücktritt ??
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Wenn die Ware noch nicht geliefert ist, ist das Widerrufsrecht auch noch nicht erloschen.
Möglich aber, daß gar keines bestand, etwa wenn man den Vertreter selbst bestellt hat.
Hallo Mareike,
vielen Dank für Deine Antwort.
Ich selbst habe keinen Vertreter gerufen.Der stand hier einfach vor der Tür.
Und Vorwerk meinte am Telefon gestern zu mir, das ich die Widerrufsfrist versäumt habe und daher das Gerät kaufen müsse.
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das 14-tage recht beginnt doch erst mit
der zustellung oda?
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"in dibusios defendi prof refendum salumidur"
Falsch.
könne man hier nich sagen ihr sei die einigung nach BGB 929 § entgangen?
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"in dibusios defendi prof refendum salumidur"
§ 929 BGB
spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Die sachenrechtliche Einigung ist ja gar nicht strittig. Es ist eine rein schuldrechtliche Angelegenheit.
Es ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB
zustandegekommen. Da dieser Vertrag jedoch den Beschränkungen des Haustürwiderrufsgesetzes unterliegt, besteht eine 14 tägige Widerrufsmöglichkeit. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Da diese abgelaufen ist, muß der Vertrag erfüllt werden.
Das bedeutet für den Verkäufer: Übergabe des Geräts
Für den Käufer: Zahlung und Abnahme.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 11.01.2007 21:30:30
Die sachenrechtliche einigung ist strittig. Es kann sonst kein Eigentum übergehn.Wurde jedoch schon vollbezahlt erwächst eine Schuld die Sache abzunehmen.
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"in dibusios defendi prof refendum salumidur"
-- Editiert von Addivli am 11.01.2007 21:47:04
-- Editiert von Addivli am 11.01.2007 21:48:04
Das ist nicht richtig.
Woher nehmen Sie eigentlich Ihr 'Wissen' ? Ein tatsächlich juristisches Hintergrundwissen würde ich mal ausschließen. Daher würde es mich schon interessieren, wie Sie eigentlich auf Ihre Einschätzungen kommen.
-- Editiert von justice005 am 11.01.2007 21:48:47
Hallo Justice,
was die dingliche Einigung gem. § 929 BGB
mit dem vorliegenden Falle zu tun haben soll, ist auch mir schleierhaft.
Allerdings ist Ihr - ansonsten richtiger - Beitrag dahingehend zu ergänzen, daß die Widerrufsfrist nicht durch den Vertragsschluß, vielmehr erst mit der Belehrung des Verbrauchers (Käufers) durch den Unternehmer (Verkäufer)über das Widerrufsrecht in Schriftrorm zu laufen beginnt. Das wird in der Regel bei Vertragschluß geschehen.
Zu Prüfen ist also, ob eine entsprechende Belehrung der Firma - höchstwahscheinlich in Form einer AGB - Bestanteil des Vertrages geworden ist:
Stellt man dieses fest, ist ein Widerruf nach Ablauf von zwei Wochen ausgeschlossen. Der Kaufpreis ist, sollte sich das Untrenehmen nicht kulant zeigen, zu begleichen.
Ist das nicht der Fall, ist ein Widerruf unbefristet möglich.
Das ergibt sich allerdings nicht aus einem "Haustürwiderrufsgesetz", sondern aus den §§ 355 ff. BGB
.
/ Der Kaufpreis ist, sollte sich das Untrenehmen nicht kulant zeigen, zu begleichen. /
Guten Tag ,schleierhaft ist mir wie Sie von jemanden eine einigung nach BGB 929 § verlangen können.Wenn auch eine einigung während der übergabe gegeben sein muss.
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"in dibusios defendi prof refendum salumidur"
-- Editiert von Addivli am 13.01.2007 15:57:42
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