Kaufrecht: Bundesgerichthof senkt Anforderungen an den Rücktritt bei Sachmängeln

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Rücktritt nun möglich, wenn die Beseitigungskosten für einen Sachmangel über 5 % des Kaufpreises

Die hier besprochene Entscheidung des BGH vom 28.05.2014 beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln. Im Ergebnis senkt der BGH die Schwelle zum Rücktritt in einer für den Käufer günstigen Weise ab.

Es geht um folgende Fallkonstellation:

Christian Schilling
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Der Käufer kauft einen mangelbehafteten Neuwagen. Er rügt die Mängel an dem Fahrzeug und gibt dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung. Trotz der Nachbesserungsversuche gelingt es nicht, die Mängel zu beseitigen. Nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärt der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. er möchte den Wagen zurückgeben und hierfür den Kaufpreis zurückerhalten.

Grundsätzlich ist es so, dass der Verkäufer das Recht hat, zweimal nachzubessern. Erst wenn beide Versuche fehlschlagen, kann der Käufer den Rücktritt erklären. Bei der dann folgenden Rückabwicklung muss der Käufer sich gegebenenfalls Abzüge vom Kaufpreis gefallen lassen, wenn er das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt hat. Hier sind übrigens Abzüge zwischen 0,4 % und 1 % des Bruttokaufpreises je 1000 gefahrene Kilometer angemessen (je nach Lebensdauer und Marktsegment des Fahrzeugs).

Der Rücktritt kann allerdings auch in dieser Konstellation ausgeschlossen sein, wenn der gerügte Mangel "unerheblich" ist. Dies ergibt sich aus § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, der im Kaufrecht anwendbar ist. Für die Frage der Erheblichkeit des Mangels sind die Beseitigungskosten für die Mängel in den Blick zu nehmen.

Der BGH am 28.05.2014 zu der Frage entschieden, wann ein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift "unerheblich" ist.

Bislang waren hier in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur 10 % des Kaufpreises als grobe Richtschnur anerkannt. Beträgt also der Kaufpreis des Fahrzeugs € 30.000,00, war der Rücktritt in der oben beschriebenen Konstellation möglich, wenn die Beseitigungskosten mindestens € 3000,00 betrugen.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat der BGH diese Schwelle deutlich abgesenkt. Nunmehr ist der Mangel als erheblich anzusehen und damit der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5 % des Kaufpreises übersteigt. Im Fallbeispiel wäre daher der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand über € 1.500,00 liegt.

Das Urteil wird voraussichtlich große Beachtung finden und erheblichen Einfluss auf die Fallpraxis im Bereich des Kfz-Mängel haben.

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - Az. VIII ZR 94/13

Vorinstanz
LG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2012 - 10 O 223/10
OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2013 - 4 U 149/12

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