Kaufpreisraten im Bauträgervertrag müssen zwingend der MaBV entsprechen

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Zahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung

Die NCC Deutschland GmbH bezeichnet sich auf seiner Homepage als nationales Unternehmen mit internationalem Hintergrund, das die Kompetenz vor Ort mit der wirtschaftlichen Stärke eines großen Konzerns verbindet.

Vor dem LG Frankfurt a.M. ist ein Rechtsstreit anhängig, der sich mit der im Bauträgervertrag der NCC Deutschland GmbH enthaltenen Zahlungsvereinbarung befasst (Az. 2-26 O 175/12):

"Der Kaufpreis für den Vertragsgegenstand ist gemäß den Bestimmungen der MaBV entsprechend dem Bauablauf in drei Raten zu zahlen:

a) 30,0% bei Beginn der Erdarbeiten

b) 66,5% nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

c) 3,5% mit Fälligkeit der Rate zu Pos. b., jedoch auf Notaranderkonto gemäß Vereinbarung in § 7 Ziff 7"

Das LG Frankfurt hat hierzu festgestellt, dass diese Zahlungsvereinbarung gegen die Regelungen des § 3 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verstößt und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis erst mit Abnahme des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig ist.

Findet die Makler- und Bauträgerverordnung Anwendung, so ist in § 7 Abs. 2 zwingend geregelt, dass maximal 7 Teilbeträge entsprechend dem Bauablauf vereinbart werden dürfen, und zwar:

30 von Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 von Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Baubeginn

Von der restlichen Vertragssumme:

  • 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschl. Zimmererarbeiten
  • 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
  • 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
  • 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
  • 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen
  • 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschl. Verglasung
  • 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
  • 3 vom Hundert für den Estrich
  • 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
  • 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
  • 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten
  • 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung

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