Kaufentscheidende Ausstattung fehlt

12. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Kaufentscheidende Ausstattung fehlt


Hallo zusammen,

ich bitte um eine Einschätzung zum folgenden Sachverhalt.

Es wurde von einem Autohaus ein Gebraucht-Fahrzeug gekauft, welches über ein markeneigenes Vertriebsportal angeboten wurde. Hier wurden Angaben zur Leistung, Baujahr, Kilometerstand, Erstzulassung, Getriebe und eben auch zur Antriebsart gemacht. Um letztere geht es. Das Fahrzeug wurde als Allrad-Fahrzeug angeboten und Aufgrund dieser Eigenschaft gekauft. Generell gibt es dieses Modell auch als Allrad-Fahrzeug.

Das Fahrzeug wurde über einen via Mail (Aufgrund der Entfernung) verlaufenden Schriftverkehr gekauft. Hiebei hat der Käufer auf das inserierte Fahrzeug reagiert, indem er ein paar Fragen dazu hatte. Bezug genommen wurde auf das Inserat, welches auch als PDF dem Erstkontakt beigefügt war. In selbiger standen obige Eigenschaften festgehalten. Es wurde eine verbindliche Bestellung getätigt, der Brief zugesendet und hiernach das Fahrzeug bezahlt und zugelassen.

Nun wurde das Fahrzeug abgeholt und die zugehörige Rechnung übergeben. Ferner wurde die ordnungsgemäße Übergabe unterzeichnet. Das Fahrzeug wurde dann gut 3 Wochen gefahren. Beim Wechsel auf Winterreifen hat sich der Fahrer auf Schnee gefreut und dies gegenüber dem Montageteam mit den Worten "soll der Schee ruhig kommen, ich habe Allrad" kundgetan. Als der Monteur lächelte und meinte "sie meinen sie hätten wohl gerne Allrad" ist die fehlende Ausstattung aufgeflogen.

Das Autohaus darauf angesprochen meinte u.a.

- Ist nur ein Tipp-Fehler im Inserat gewesen, Irrtümer wären jedoch immer möglich und es würde auch darauf hingewiesen
- Der Käufer hätte wissen müssen, dass kein Allrad mit der gewählten Motorisierung kombinierbar ist
- Der Käufer habe die ordnungsgemäße Übergabe der Kaufsache unterzeichnet
- Es würde nur am Portal des Herstellers liegen
- Man habe das fahrzeug bei Inseraterstellung noch nicht im Hause gehabt und somit nicht prüfen können
- Das Fahrzeug hat etwas über 20.000 Euro gekostet. Der momentan günstigste Allradler des selben Modells kostet 26.000 Euro. Alleine dadurch hätte es auffallen müssen, dass kein Allrad vorhanden sein könne
- Der fehlende Allrad hätte sofort auffallen müssen und wäre nun nicht mehr reklamierbar

Es wurde als großzügiges Entgegenkommen maximal die Kostenübernahme der Winterreifen (rund 800,00) angeboten.

Was für Rechte stehen dem Käufer zu?

Problem nach Autokauf?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wenn es tstsächlich so gelaufen ist
A) Nachbesserung in Form von Einbau des Allradantriebes (unrealistisch)
B) Angemessener Ausgleich in Geld oder Waren
C) Rückabwicklung

Die Frage ist, welchen Weg man wählen will.



Zitat (von Bebbi1971):
Der Käufer hätte wissen müssen, dass kein Allrad mit der gewählten Motorisierung kombinierbar ist

Der Verkäufer als Spezialist wohl erst recht. Soll man da jetzt etwa von vorsätzlichem Betrug ausgehen?



Zitat (von Bebbi1971):
- Es würde nur am Portal des Herstellers liegen
- Man habe das fahrzeug bei Inseraterstellung noch nicht im Hause gehabt und somit nicht prüfen können

Einfach nur lächerlich.
Wenn man etwas verkauft das man gar nicht geprüft hat, haftet man erst recht.



Zitat (von Bebbi1971):
- Das Fahrzeug hat etwas über 20.000 Euro gekostet. Der momentan günstigste Allradler des selben Modells kostet 26.000 Euro. Alleine dadurch hätte es auffallen müssen, dass kein Allrad vorhanden sein könne

Unfug



Zitat (von Bebbi1971):
Der fehlende Allrad hätte sofort auffallen müssen und wäre nun nicht mehr reklamierbar

Der Gesetzgeber sieht das anders und hat Verbrauchern dafür 24 Monate Zeit gegeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Es stellt sich die Frage, was ein angemessener Ausgleich wäre, falls man diesen Weg wählen würde. Die Lieferung der eigentlich vereinbarten Sache ist wohl bei der Preisdifferenz ehr unrealistisch. Oder könnte man tatsächlich die Differenz zum Marktpreis der vereinbarten Sache geltend machen? Ich schätze 50% dessen könnten "als Nachlass" realistischer sein?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank auch für diese Einschätzung.

Der Händler hat angeboten das Fahrzeug zurückzunehmen, wobei er für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer (ohne Abholung waren das knapp 700 km) eine Nutzungsentschädigung von pauschal 500 Euro haben möchte.

Ferner wären die gekauften Winterreifen des Käufers Problem und würden nicht erstattet. Von Anreisekosten für die Abholung, Sprit, Zulassungskosten (von der vergeudeten Zeit mal überhaupt nicht gesprochen) und auch die Rückführung des Fahrzeugs plus die damit verbundenen Kosten möchte der Verkäufer ebenfalls nichts wissen. Man müsse über die eingeräumte Kulanz der Rücknahme vielmehr froh sein.

Das vorherige Fahrzeug ist zwischenzeitlich verkauft, was bedeudet, dass schnell Ersatz beschafft werden müsste. Ich bin der Meinung, dass es doch nicht sein kann, dass der Käufer derartig schlecht gestellt wird, wobei nicht er die falschen Angaben zu vertreten hat.

Eine Nachrüstung (unrealistisch) wurde bereits schriftlich (via Mail) abgelehnt, wobei der Sachmangel noch nichteinmal schriftlich beim Händler angezeigt wurde. Sollte dies nun dennoch mit Fristsetzung erfolgen oder ist dies überflüssig?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Der Händler hat angeboten...

Gibt es das ganze schriftlich?

Existiert eine Rechtsschutzversicherung?





-- Editiert von Harry van Sell am 13.10.2017 12:06

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bebbi1971):
Der Händler hat angeboten...

Gibt es das ganze schriftlich?

Existiert eine Rechtsschutzversicherung?





-- Editiert von Harry van Sell am 13.10.2017 12:06


Nein das Rücknahmeangebot gibt es nicht schriftlich. Nur die Aussage, dass eine Nachrüstung technisch unsinnig und auch nicht machbar wäre wurde via Mail gesendet. Rechtsschutz ist vorhanden.

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