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Kauf und Verkauf einer Domain - Domainübertragung per Vertrag

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
4.3.2010 | Ratgeber - uploads | 2337 Aufrufe
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Domainhandel

Der Domainhandel hat sich in den letzten Jahren zu einem eigenständigen Wirtschaftszweig entwickelt, in dem sich auch viele "Private" tummeln, in der Hoffnung auf ein lukratives Geschäft. Aufsehenerregende Transaktionen mit den Domains wie cola.com; sex.com und pizza.com haben dabei das Interesse an dem Domainhandel steigen lassen.

Oftmals werden jedoch die Gefahren verkannt, die einer planlosen Domainregistrierung anhaften.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Ein Domainerwerb zum Zwecke eines späteren Verkaufs ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur sofern keine Rechte Dritter verletzt werden. Verletzt der Anmelder einer Domain Namensrechte, Markenrechte oder Kennzeichenrechte einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens kann dies erhebliche Folgen haben.
Zumeist wird der Anmelder der Domain abgemahnt oder im Wege der einstweiligen Verfügung gezwungen, die weitere Verwendung der Domain zu unterlassen.

Solche Szenarien könne mittels einer umfassenden Prüfung vor der Registrierung der Domain vermieden werden.

Juristisch betrachtet, stellt eine Domain keine Sache dar und kann daher streng genommen auch nicht im Wege eines klassischen Kaufvertrages verkauft werden.
Eine Domain ist vielmehr ein Vermögensrecht, das der Anmelder mit der Registrierung erwirbt. Dieses Vermögensrecht kann der Anmelder einer Domain auf eine andere Person oder Unternehmen übertragen.

Domain-Übertragungs-Vertrag

In jedem Fall sollten dabei Vereinbarungen über die Haftungsverteilung und die Zahlungsmodalitäten getrofffen werden.

Dies erfolgt durch einen umfassenden Domain-Übertragungs-Vertrag.

In diesem Vertrag werden die einzelnen Modalitäten der Domainübertragung geregelt. Die Pflichten des Verkäufers der Domain sind ebenso darzulegen wie die Pflichten des Käufers. Daneben sollte die Eintragung der Domain näher bezeichnet werden als auch Regelungen getroffen werden für den Fall, dass Dritte die Verletzung eigener Rechte geltend machen.

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