Hallo,
ich hab auf der Seite eines Vereins etwas bestellt (Web-Formular Stückzahl, Name, Email) und frage mich, ob §§ 355 BGB
(Widerrufsrecht) hier ebenfalls greifen; denn §§ 355 gelten ja nur für "Unternehmer" auf der einen und "Privatpersonen" (wie ich) auf der anderen Seite.
Kann ich also den Kauf widerrufen?
Danke schonmal für Antworten
Kauf über Webseite eines Vereins (e.V.) - Widerrufsrecht
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Kommt ganz darauf an, ob der Verein eine auf Fernabsatz ausgerichtete Struktur unterhält.
Nur weil man einen Bestellwunsch in ein E-Mailformular eingibt, liegt noch kein Fernabsatz vor.
ZitatKommt ganz darauf an, ob der Verein eine auf Fernabsatz ausgerichtete Struktur unterhält. :
Nur weil man einen Bestellwunsch in ein E-Mailformular eingibt, liegt noch kein Fernabsatz vor.
Hallo,
danke für die Antwort.
Wo im BGB steht, daß Fernsabsatz nur dann vorliegt, wenn der Verkäufer "eine auf Fernabsatz ausgerichtete Struktur unterhält"?
Ach ja, bevor es ganz untergeht:
Ist ein Verein ein Unternehmer i.S. des Fernabsatzgesetzes? Der Verein hat eine Umsatzsteuer-ID.
-- Editiert von Hurtz007 am 20.06.2017 19:55
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Ein Verein ist ein Unternehmen.
Ansonsten gilt das schon Gesagte.
Danke für die Antwort. §§ 355 können also nicht ausgeschlossen werden, weil der Verein kein Unternehmen sei.
Zur Struktur ist festzustellen:
Es gibt eine eigene Unter-Seite namens XMarkt ("X" ist Platzhalter, da ich den korrekten Namen nicht nennen möchte), auf der Kleinkram wie bunte Postkarten oÄ angeboten wird. Daneben "Preise sind soundso ... Bestellen können Sie per Mail, Fax, Telefon, bitte geben Sie die Bestellnummer, Stückzahl an usw usf."
Also kein Profi-Webshop, sondern eine Seite auf einfachstem Niveau wie vor 20 Jahren.
Als Laie würde ich dies eine Fernabsatz-Struktur nennen, da das Angebot permanent vorhanden ist.
ZitatWo im BGB steht, daß Fernsabsatz nur dann vorliegt, wenn der Verkäufer "eine auf Fernabsatz ausgerichtete Struktur unterhält"? :
§ 312c BGB
ZitatIst ein Verein ein Unternehmer i.S. des Fernabsatzgesetzes? :
Nein. Was daran liegt, das es gar kein Fernabsatzgesetz mehr gibt.
Ein Verein kann aber ein Unternehmer i.S. des § 14 BGB sein.
ZitatEs gibt eine eigene Unter-Seite namens XMarkt ("X" ist Platzhalter, da ich den korrekten Namen nicht nennen möchte), auf der Kleinkram wie bunte Postkarten oÄ angeboten wird. Daneben "Preise sind soundso ... Bestellen können Sie per Mail, Fax, Telefon, bitte geben Sie die Bestellnummer, Stückzahl an usw usf." :
Dauerhaftes anbieten von Neuartiklen für den Verkauf auf eingene Rechnung unterfällt dem Fernabsatz.
Die Qualität des Designs und die Professionalität der Umsetzung sind dabei kein Kriterium.
-- Editiert von Harry van Sell am 20.06.2017 20:31
Zitat:Was daran leigt, das es gar kein Fernabsatzgesetz mehr gibt.
1:0 für Sie. Dann sage ich halt "§§ 355 ff."
Zitat:
Ein Verein kann aber ein Unternehmer i.S. des § 14 BGB sein.
Jepp. Das war mir als Laie schon vorher klar Aber ist dieser Verein es auch?
ZitatAber ist dieser Verein es auch? :
Würde ich definitiv so sehen.
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