Kauf rückgängig machen ???

24. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Waldi65
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf rückgängig machen ???

Hallo,

jetzt hat es auch mich erwischt.

Ich habe eine Digitalkamera für 900,-€ ersteigert. Bezahlt habe ich per Vorabüberweisung und das Paket wurde (versichert) sofort nach Zahlungseingang abgeschickt.

Nachdem es nach 4 Tagen nicht zugestellt war habeich mittels Identcode nachgeforscht. Die Dame an der Auskunft teilte mir mit, dass bei dem Paket ein Transportschaden festgestellt wurde und es zurück an den Absender geht.

Dort ist es jedoch bis heute (5 Tage nach der Feststellung des Schadens) noch nicht eingetroffen. Ich habe dem Verkäufer am MIttwoch dieser Woche mitgeteilt, dass ich gerne mein Geld zurück hätte wenn ich bis Freitag nichts von der Lieferung und dem Verbleib wisse. Ich habe heute mit dem Verkäufer gesprochen und dieser weigert sich, mir das Geld zu erstatten, da der Gefahrenübergang ja bei Übergabe des Paketes an den Zusteller liege. Über den Identcode kann heute nicht mehr festgestellt werden was mit dem Paket los ist, geschweige denn wo es derzeit ist. Habe ich eine Möglichkeit den Kauf rückgängig zu machen ? Warum liefert die Post ein beschädigtes Paket zurück, wenn doch die Gefahr bereits auf mich übergegangen ist ? Darf der Absender das Paket nun überhaupt noch annehmen, wo er doch eigentlich gar nicht mehr der Eigentümer ist ?

Sorry für die vielen Fragen, aber ichwill eigentlich nur mein Geld zurück.

Viele Grüsse
Waldi65

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Erste Frage Kauf von Privat oder Gewerbe ?

-Bei gewerblich Gefahrübergang erst bei Übergabe an den Käufer auch wenn Spediteur / Transporteur zwischengeschaltet ist . Des weiteren sind viele vermeintlich als Privatverkauf betitelten Verkäufe verdeckte Gewerbe . Dazu bedarf es einer Analyse des Verkaufsverhaltens ( Art,Anzahl,Zeitraum,Preise) des Verkäufers - siehe auch das hier immer wieder zitierte Gerichtsurteil.
Folge , da Aufklärung über Rücktrittsrecht(Verbraucherrecht) unterblieb , unbegrenztes Rücktrittsrecht .

Also ,wenn möglich aufgrund oben gesagtem, Rücktritt schriftlich per Einschreiben / Rückscheinerklären unter Fristsetzung für Rückzahlung . Bei Ausbleiben gerichtliches Mahnverfahren , Titel erwirken , Vollstrecken.

Bei offentsichtlichem Privatverkauf ergibt sich nun das Problem , daß der Gefahrübergang tatsächlich mit der Übergabe an den Spediteur erfolgt.

Allerdings sind zwei Punkte in diesem Fall zu beachten.

Bei Verlust eines Paketes kann nur der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen und gegebenenfalls einen Antrag auf Erstattung stellen.

Sie haben somit einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ( bei Postpaketen glaube ich 500 Eur) gegen den Verkäufer , sollte er vertragswidrig unversichert verschickt haben gegen sein Privatvermögen und dann in voller Höhe auch wenn er die Übergabe beweisen könnte ( Zeugen ) , da dies gegen Ihre Anweisungen geschah und somit fahrlässig war auch bei jetzt herrschender Unmöglichkeit.
Sollte er sich weigern , wäre dies wohl ungerechtfertigte Bereicherung.

Ich gehe davon aus ,daß hier wohl ein Postangestellter lange Finger gemacht hat .

Ich empfehle Ihnen sich von einem Anwalt beraten zu lassen , weil wohl nur dieser die nötige Autorität besitzen wird,Ihre Rechte beim Verkäufer durchzusetzen.

Sollten Ihre Einkünfte dieses nicht zulassen bitte unter dem Posting Krankenkasse ausgesteuert in Allgemeines Recht nachschauen,was ich zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe geschrieben habe.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael Lorenz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da das Paket nie bei Dir angekommen ist, muss sich wohl der Absender drum kümmern.
Kannst Du nicht eine Rücküberweisung bei Deiner Bank veranlassen? Dies geht meines Wissens 14 Tage lang.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Waldi65
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

@psst:
Es war tatsächlich ein Privatverkauf, es war wohl auch die erste Auktion dieser Person. Allerdings habe ich vorher mit ihm telefoniert, die Adresse war korrekt und er hat mir alle seine Telefonnummern (auch die seiner Arbeitsstelle) hinterlassen. Ich hatte noch erwägt die Kamera persönlich abzuholen, da es nur eine Entfernung von ca. 100km war. Hat allerdings dann noch nicht zeitlich geklappt, darum habe ich dann den Postversand gewählt.

Das Paket war laut Aussage des Verkäufers bis 2.500,-€ versichert, er hatte dies angeboten und ich wollte dies.

Ich habe heute bei der Post versucht Rabatz zu machen, alleridngs sind die so flexibel wie ein Fels in der Brandung.

Tatsächlich hat nur der Absender die Möglichkeit, den Schaden geltend zu machen. Ist es dann nicht so, dass der Kaufvertrag aufgelöst werden kann/muss, da er mir nicht liefern kann? Der Gefahrenübergang ist der Spediteur (in diesem Falle Post), das kann ich akzeptieren solange die Ware bei mir ankommt und defekt ist, dann muss ich mich mit dem Frachtführer einigen und den Schaden geltend machen. Wenn ich allerdings nie eine Lieferung erhalte, ist doch lediglich ein Vertrag mit dem Verkäufer und dem Spediteur zustandegekommen, den der Spediteur nicht erfüllen kann. Somit kann die Gefahr der Ware doch eigentlich gar nicht an mich übergegangen sein, da ich keinerlei Ansprüche gegen den Spediteur geltend machen kann. Vielmehr kann ich mein Geld vom Verkäufer zurückverlangen da dieser nicht liefern kann. Ist dem so ? Dann schalte ich sofort einen Anwalt ein.

Danke für Eure Unterstützung!
Waldi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo zusammen,
hier einige allgemeine Punkte zu den oben angesprochenen Problemen: Der Gefahrübergang bewirkt ja gerade, dass der Verkäufer zwar von der Leistungspflicht frei wird, der Käufer aber trotzdem noch den Preis zahlen muss. In einem solchen Fall hat man dann als Käufer gegenüber dem Verkäufer "Pech" gehabt (er kann ja auch leicht das Abschicken nachweisen).

Der Frachtvertrag mit dem Spediteur ist ganz unabhängig von dem Kaufvertrag. Aus dem Frachtvertrag hat nach meiner Auffassung auch der Käufer (Empfänger) eigene Ansprüche (Neuregelung des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ) gegen den Spediteur. Außerdem hat er gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Spediteur.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lina6
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn Du vom Verkäufer eine unterschriebene Abtrittserklärung bekommst, kannst auch Du den Schaden bei der Post geltend machen, weil er dadurch alle Rechte an Dich abtritt, zumal Du ja der Eigentümer und der Zahler der Ware bist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Lina6

Die Rechte kann man auch schon ohne Abtretungserklärung geltend machen (s.o.).
Eigentümer ist er noch nicht, sondern der Verkäufer.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen