Kauf einer Immobilie mit neuem Partner: Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen bisher unterhaltspflichtigen Ehepartner

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Kauf einer Immobilie mit neuem Partner: Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen bisher unterhaltspflichtigen Ehepartner

Bei der Frage, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ehegatten und seinem neuen Partner vorliegt und ihm deshalb ein Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden/geschiedenen Ehepartner als unzumutbare Härte nach § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen ist, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, wie die neue Beziehung nach den Umständen im Einzelfall nach außen in Erscheinung tritt.

Ist die Beziehung zu dem neuen Partner für die Außenwelt erkennbar für die Zukunft und auf Dauer angelegt, dann ist eine solche verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Ein ausschlaggebendes Kriterium dafür, ob sich die neuen Partner für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben, kann der Erwerb von gemeinsamem Immobilieneigentum sein: In einem Beschluss vom 18.02.2009, sah das OLG Saarbrücken, Az. 9 WF 19/09 PKH, in der Tatsache, dass die vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau mit ihrem neuen Partner gemeinsam ein Hausgrundstück erworben hatte und mit dem neuen Partner in dem Haus wohnte, einen Umstand von zentraler Bedeutung für die Annahme, dass die Partner sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden hatten.

Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs könne bereits das Zusammenleben in der gemeinsam erworbenen Immobilie während der Dauer eines Jahres genügen, eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Das OLG vertritt in seiner Entscheidung zwar die Ansicht, dass man orientiert an der Rechtsprechung des BGH regelmäßig erst von einer an die Stelle der Ehe getretenen neuen Lebensgemeinschaft ausgehen kann, wenn die neue Gemeinschaft zwei bis drei Jahre besteht.

Allerdings sieht das Gericht im Zeitablauf nicht das einzige Kriterium, an dem die Verfestigung der Lebensgemeinschaft zu messen ist.

Je fester danach die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, kann nach der Meinung des OLG Saarbrücken auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen:

Dabei komme dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsames Immobilieneigentum erworben haben und auch dort wohnen, entscheidende Bedeutung zu.

Das OLG lehnte in dieser Entscheidung den Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil es für den Unterhaltsprozess keine Erfolgsaussichten sah.

Lange Zeit wurde von der Rechtsprechung das Vorliegen einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft erst dann angenommen, wenn die Partner mindestens zwei bis drei Jahre zusammenlebten.

Die vorliegende Entscheidung des OLG Saarbrücken ist neben dem Urteil des AG Essen vom 11.03.2009, Az. 106 F 296/08, eine weitere Gerichtsentscheidung, die eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bereits dann für möglich hält, wenn der Unterhaltsberechtigte erst ein Jahr mit dem neuen Partner zusammengelebt hat.

Fazit: Wer mit seinem neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum erwirbt, muss sich bewusst sein, dass er damit für die Außenwelt erkennbar ein gewichtiges Zeichen dafür setzt, dass er dauerhaft mit dem neuen Partner zusammen leben möchte und dass er dann Gefahr läuft, seinen Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zu verlieren.