Kauf Wohnung Verkäufer befreiter Vorerbe

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)
Kauf Wohnung Verkäufer befreiter Vorerbe

Hallo,

ich will eine Wohnung zu marktüblichen Preis kaufen und im Grundbuch steht drin, dass der Verkäufer befreiter Vorerbe ist und
Kinder von Person 1 und 2 sind Nachereben. Keiner weiss, ob Kinder existieren.
Kaufpreisfinanzierung teilweise über eine Bank.
Wir haben das jetzt so verstanden, dass die Nacherben dem Kauf und der Eintragung von Grundschulden zustimmen müssen.
Ist das richtig?
Wer/Wie wird festgestellt, ob die Kinder existieren?

Müssen wir davon ausgehen, dass die Eintragung im Grundbuch richtig ist ? Wir haben ja kein Testament vorliegen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wir haben das jetzt so verstanden, dass die Nacherben dem Kauf und der Eintragung von Grundschulden zustimmen müssen.
Ist das richtig?


Ja, wobei die Eintragung von Grundschulden unproblematisch ist, wenn sie dem Kauf zugestimmt haben.

Zitat:
Wer/Wie wird festgestellt, ob die Kinder existieren?


Wenn ein Kind nicht inzwischen verstorben ist, dann wird es existieren, da es andernfalls nicht im Grundbuch stehen würde. Außerdem würde es mich sehr überraschen, wenn der Verkäufer die Kinder nicht kennt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wir haben das jetzt so verstanden, dass die Nacherben dem Kauf und der Eintragung von Grundschulden zustimmen müssen.
Ist das richtig?


Ja, wobei die Eintragung von Grundschulden unproblematisch ist, wenn sie dem Kauf zugestimmt haben. VERSTANDEN !

Die Kinder der Person 1 und 2 sind nicht bekannt. Der Verkäufer weiss mangels Kontakt zu Person 1 und 2 nicht, ob überhaupt Kinder existieren. DAher kann ja kein Nacherbe dem Kauf zustimmen.. Daher hier meine Frage, wer/wie wird denn feststellen, ob NAcherben existieren?
Und kann ein Kaufvertrag ohne Zustimmung der NAcherben unterzeichnet werden ? ISt das nicht sehr riskant für den Käufer?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ein befreiter Vorerbe darf das Grundstück verkaufen, er darf es nur nicht verschenken. Im Zuge des Eigentumsübergangs auf den Käufer wird dann der Nacherbenvermerk wegen Unrichtigkeit gelöscht oder die Nacherben erteilen eine Löschungsbewilligung. Allerdings müssen die Nacherben vom Grundbuchamt angehört werden. Sind diese unbekannt - und dafür wird es nicht reichen, dass der Verkäufer keinen Kontakt zu den Eltern hat, muss notfalls gerichtlich ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden. Darum wird sich das Grundbuchamt aber nicht kümmern, dass muss von den Beteiligten, hier vermutlich dem Verkäufer, separat veranlasst werden.

Das Ganze muss auch gut mit der finanzierenden Bank kommuniziert werden, da sich der ganze Ablauf natürlich verzögern wird.
Ich weiß es jetzt nicht ganz genau, aber vielleicht ist auch der beurkundende Notar bereit, sich um eine eventuell notwendige Pflegerbestellung zu kümmern. Das kann man aber vorher abklären.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, die übrigens sehr hilfreich war.

1.
Ich habe aber dennoch eine Frage: Muss der Verköufer denn im Verfahren der Pflegerbestellung nicht auch nachweisen, dass der Verkäufer das Objekt nicht unter Preis verkauft hat . Also nachweisen, dass hier eben kein teilentgeltlicher Verkauf (Teilschenkung)stattfindet?
2.
WEnn der Verkäufer so einen NAchweis erbringen muss, dann wird ja ein Gutachten benötigt.. oder?
3.
Und dann interessiert mich einfach persönlich: Wie bekommt denn ein Pfleger raus, ob noch Kinder da sind? Oder werden da einfach die Personen 1 und 2 angeschrieben? WEnn keine Kinder existieren sollten, dann kann doch der befreite Vorerbe ohne Zustimmung der Nacherben ( gibt es ja dann nicht) verkaufen.. oder ?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Unterstützung im Dschungel:)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Das ist denkbar, hängt aber auch von der Gesamtsituation ab.
zu 2.: Auch das ist denkbar, aber auch da kann es sein, dass es aus der Gesamtsituation (Verkauf an Fremden, Marktumfeld) glaubhaft ist, dass der Verkaufspreis marktüblich ist.
zu 3.: Das hast Du salkavalka falsch verstanden. Die Beteiligten, in erster Linie der Verkäufer müssen nachweisen, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Nacherben ausfindig zu machen. Die Maßnahmen, die sie unternommen haben sollten daher genau dokumentiert werden. Das Gericht wird keinen Abwesenheitspfleger einsetzen, wenn es noch zumutbare Maßnahmen gibt, die der Verkäufer noch nicht unternommen hat. Erst wenn keine weiteren zumutbaren Maßnahmen mehr erkennbar sind um die Nacherben ausfindig zu machen, wird das Gericht einen Abwesenheitspfleger einsetzen. Es besteht dann für den Pfleger keine weitere Veranlassung nach den Nacherben zu suchen.

Zitat:
Oder werden da einfach die Personen 1 und 2 angeschrieben?


Wenn der Verkäufer selbst nicht einmal derart banale Dinge unternommen hat um die Nacherben ausfindig zu machen, braucht er gar nicht zum Gericht gehen und die Einsetzung eines Pflegers beantragen. Auch eine simple EMA-Anfrage wird im Regelfall nicht reichen. Natürlich kann man auch den Notar oder einen Anwalt mit den Nachforschungen beauftragen, wenn man sich selbst nicht traut, einen Brief an die Personen 1 oder 2 zu schicken.

Und dazu ein Tipp:
Sollten die simplen Dinge nicht ausreichen um die Nacherben ausfindig zu machen, kann man sich an einen professionellen Erbenermittler wenden. Die haben umfangreiche Kenntnis, wie man nach Personen suchen kann.

1x Hilfreiche Antwort

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