>Katze überfahren
Ist zwar schon ein paar Tage her, aber die ursprüngliche Frage ist ja fast in Pöbeleien untergegangen.
In Wirklichkeit sieht es so aus:
Es besteht eine Garantenpflicht aus Ingerenz für den Kraftfahrer der ein Tier anfährt, ohne dass es auf ein Verschulden des Fahrers ankommt.
Lässt er das Tier, dem er durch den
Unfall länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, untätig liegen, so macht er sich nach § 17 Tierschutzgesetz durch Unterlassen strafbar.
Der Fahrer wäre verpflichtet, die tierärztliche Versorgung des Tieres sicherzustellen, bspw. durch Verbringen zum nächsten Tierarzt. Durch den Transport verursachte Verschmutzungen der Kleidung oder des PKW müssten hierbei von ihm in Kauf genommen werden.
In Betracht kommt in diesen Fällen unabhängig vom Wert des Tieres auch immer eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung durch Unterlassen nach §§
303,
13 Strafgesetzbuch sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §
142 Strafgesetzbuch.
Bei Verwirklichung der Tatbestände stünden diese in Tateinheit zum Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz.
Nachrangig zum § 17 Tierschutzgesetz kommt auch unterlassene Hilfeleistung nach §
323c Strafgesetzbuch in Betracht.
Auch am
Unfall nicht Beteiligte können sich in jedem Fall der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen, wenn sie die mögliche und erforderliche Hilfe nicht leisten.
Gruß
Heike
von HeikeG am 18.09.2007 12:56
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden