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Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen

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>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen

quote:
Als erstes kann man einen Kat nicht auseinandernehmen.

Das hat denen die das täglich bei tausenden Kats machen nur noch keiner erklärt ...

Selbstverständlich kann man Kats auseinandernehmen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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von Harry van Sell am 14.07.2012 12:04
Status: Tao (21859 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 541 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Update:
Eigentlich ist streng gesehen, alles ein Verschleissteil.
Aber ein Kat ist nicht wie Bremsen usw. zu bewerten. Es ist eindeutig kein Verschleissteil in dem Sinne. Ein Kat lebt im Normalfall ein Autoleben lang (bis zu 300.000km).
Natürlich kann man KATs auseinandernehmen. Man kann sie sogar generalüberholen. Es gibt Werkstätte, die sich drauf spezialisiert haben.

Der Händler will meinen Wagen nun länger behalten.
Er könne nichts machen. Die Werkstatt hätte einen Todesfall und bla bla. Das ist natürlich Geschwafel.
Gibt es (m)ein Recht, dass ich dem Händler eine Frist setzen kann? Für einen Kat einbauen braucht man max.einen Tag und nicht bis zu 2 Wochen.
Wenn es länger dauert, kann ich dann irgendwie Fahrtengeld geltend machen?

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von Ichweissnichts am 18.07.2012 07:58
Status: Junior (68 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
quote:
Gibt es (m)ein Recht, dass ich dem Händler eine Frist setzen kann? Für einen Kat einbauen braucht man max.einen Tag und nicht bis zu 2 Wochen.


Sicher, du könntest 1 Woche Frist setzen, danach ggf. vom KV zurücktreten.

Das gilt i.Ü. auch für die weiteren Mängel, § 476 BGB bürdet dem Händler die Beweislast auf.

Da dir ein Unfallwagen verkauft wurde, solltest du dir aber ernsthaft überlegen, ob du das Ganze nicht abkürzt und deswegen den Rücktritt vom KV erklärst, unbehebbarer Mangel:

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang weiter erkannt hat, sind "Bagatellschäden" bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m. w. N.).

VIII ZR 253/05

Eine unfallbedingte Wertminderung von 1% ist dabei schon ausreichend. Der Händler könnte zwar eine Nutzungsentschädigung, km-Geld gegenrechnen, aber davon abgesehen wärst du dann die Gurke los und würdest dein Geld zurück erhalten.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 18.07.2012 08:43
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Im Kaufvertrag stand, dass sie nicht garantieren, ob es sich um ein Unfallwagen handelt oder nicht.
Das wurde dann unterschrieben.
Können die das damit einfach so ausschließen?

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von Ichweissnichts am 18.07.2012 10:21
Status: Junior (68 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
quote:
Können die das damit einfach so ausschließen?


Nein, das heisst ja nichts anderes, als "kann sein, kann auch nicht sein", den Passus hätte man sich auch sparen können.

Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine - auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" nicht mit "nein" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

VIII ZR 330/06

Wenn also der Unfall weder positiv benannt, noch ausgeschlossen ist, kann man als K im Regelfall davon ausgehen, ein unfallfreies Auto zu kaufen.

Ist das nicht der Fall gilt:

Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB).

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 18.07.2012 11:00
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Zur Unfallfreiheit würde mich der genaue Wortlaut interessieren.

Wenn ein Händler darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht in Bezug auf eventuelle Vorschäden untersucht hat und daher auch dahingehend nichts zusichert, kann der genaue Wortkaut entscheidend sein. Wurde vor Übergabe ein Gutachten von Dekra o.a. gemacht? Was steht ggfs da drin?

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" --- OO ---"


von GSXR#90 am 18.07.2012 11:51
Status: Philosoph (528 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 21 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Tut mir leid wenn ich lachen muss. HAHAHA!

TÜV und Dekrasiegel wurden vor Kauf des Wagens neu gemacht.
Die gucken nur die sicherheitsrelevanten Sachen.
Läuft der Motor rund. Tropft Öl. Funktionieren die Scheinwerfer. Das war´s.

Mängel vom Tüv:
Scheinwerfer zu tief eingestellt
Rost an Bremsscheiben.
Zudem hab ich glaube ich auf Seite 1 erwähnt, dass einige Dinge vornab schon nicht liefen, wie Hechscheibenheizung (keine Sicherung drin, aber auch 3 Linien kaputt), kein Reserverad (aber Tüv fand ihn für gut). Parklicht funktioniert nicht (immer noch nicht,vermutlich auch keine Sicherung drin).

Tüv und Dekrasiegel? Gerade das Dekrasiegel...voll für die Katz.

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" "


von Ichweissnichts am 18.07.2012 12:05
Status: Junior (68 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
quote:
Tüv und Dekrasiegel? Gerade das Dekrasiegel...voll für die Katz.

Es wurde nicht nach HU Siegeln gefragt, sondern nach einem Gutachten von Dekra o.a.



quote:
Im Kaufvertrag stand, dass sie nicht garantieren, ob es sich um ein Unfallwagen handelt oder nicht.
Das wurde dann unterschrieben.
Können die das damit einfach so ausschließen?

Bei einem Händler werden regelmäßig wesentlich strengere Maßstäbe bezüglich der Erkennung von Unfalschäden angelegt als bei Laien.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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von Harry van Sell am 18.07.2012 23:49
Status: Tao (21859 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 541 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Ein Dekrasiegel ist kein Gutachten? Soso. Hab ich nicht gewusst.

Update: Wie auch immer. Der Wagen wurde repariert.
Kann ich vom Händler ein Schriftstück verlangen, wo drauf steht, was und wann er gemacht hat? Als Absicherung, wenn der KAT wieder mal kaputtgehen sollte nach kürzester Zeit (z.B. 1 Woche).

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von Ichweissnichts am 21.07.2012 11:34
Status: Junior (68 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kat kaputt nach exakt 5 Monaten und 30 Tagen
Update: Der Kat wurde nicht ausgetauscht. Konnte ich mir irgendwie schon denken. Der Kat wurde an ein paar Stellen geschweisst. Leider ist der Motor aber immer noch laut, was vermuten lässt, dass der Kat schon wieder nicht in Ordnung ist bzw. die Reparatur nicht gut war. Die Abgaswerte stimmen soweit. Aber was kann ich nun tun? Gutachter bei nem richtigen Gutachterunternehmen machen und dann zum Anwalt? Oder bei der Werkstatt (Marke vom Auto) ein Gutachten machen lassen und damit zum Anwalt?

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von Ichweissnichts am 22.07.2012 13:00
Status: Junior (68 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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