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Kartellamt darf Wasserversorger zu Preissenkungen zwingen - 1/1
AFP vom 02.02.2010   |   1097 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Kartellamt darf Wasserversorger zu Preissenkungen zwingen

Wasserbetriebe aus Wetzlar unterliegen vor BGH

Wasserversorger müssen eine Kürzung missbräuchlich erhöhter Preise durch die Kartellbehörden hinnehmen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil entschied, dürfen die Kartellbehörden die Preise verschiedener Wasserversorger miteinander vergleichen, um Preismissbrauch feststellen zu können. Verbraucherschützer begrüßten das Urteil.

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Im aktuellen Fall unterlag damit der Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die Enwag. Sie hatte nach der Feststellung der hessischen Landeskartellbehörde Wasser an Privathaushalte und Kleingewerbekunden in Wetzlar zu teuer verkauft und war im Jahr 2007 verpflichtet worden, die Wasserpreise um 30 Prozent zu senken. Die Behörde hatte zuvor den Preis der Enwag mit den Preisen von 18 anderen Wasserversorgern aus dem gesamten Bundesgebiet verglichen, um den Verdacht des Preismissbrauchs belegen zu können.

Laut Urteil können Kartellbehörden einen verdächtigen Wasserversorger in einer sogenannten Beweislastumkehr zudem auffordern, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Dies war der Enwag nicht gelungen.




Anders als bei Strom oder Gas ist beim Wasser kein Wechsel zu einem günstigeren Versorger möglich. Der BGH begründete die verschärfte kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht mit Vorschriften, die zwar für Strom- und Gasversorger seit 1999 außer Kraft getreten seien, für Wasserversorger aber weiterhin gelten. Diese Regeln im Gesetz zum Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen ermöglichen den Preisvergleich zwischen verschiedenen Anbietern. Damit dieses "scharfe Schwert nicht stumpf" werde, dürften an die Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, betonte der Vorsitzende und BGH-Präsident Klaus Tolksdorf.

Dem BGH zufolge ermächtigt das geltende Recht die Kartellbehörden allerdings nur zu einer auf die Zukunft zielenden Preiskontrolle und nicht zum Einschreiten für zurückliegende Abrechnungszeiträume. Damit unterlag die Kartellbehörde in diesem Punkt. Sie hatte im Mai 2007 nicht nur eine Preissenkung für die Zukunft verfügt, sondern auch noch festgestellt, dass die Wasserpreise der Enwag seit Juli 2005 überhöht gewesen seien. Die Behörde wollte damit Preisrückforderungen betroffener Kunden erleichtern. Dies erklärte der BGH nun für unzulässig.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil. "Wir versprechen uns davon eine heilsame Verunsicherung in dem bislang intransparenten Markt der Wasserversorger", sagte Otmar Lell vom Bundesverband. Ihm zufolge sind bundesweit eine Reihe weiterer Preiskontrollverfahren anhängig.

2. Februar 2010 - 14.31 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010



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