Karstadt: massiver Jobabbau

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Droht Arbeitnehmern eine Kündigungswelle?

Ausgangslage

Bei Karstadt steht Pressemeldungen zufolge ein erheblicher Personalabbau bevor. Angeblich will der Handelskonzern in einzelnen seiner 83 Filialen mehr als 25 % Personal abbauen. Wenn nahezu jeder vierte Mitarbeiter gehen muss, hat dies regelmäßig auf die Motivation der Mitarbeiter keinen guten Einfluss. Die dürfte im Übrigen bei Karstadt Mitarbeitern ohnehin schon erheblich angeschlagen sein.

Bundesweit sollen sich die Mitarbeiter im Kundenbereich auf Verkauf, Warenservice oder Kasse spezialisieren.

Vorsicht bei Umstrukturierungen

Vorsicht bei Umstrukturierungen: Insbesondere wenn sich die Tätigkeit des Mitarbeiters verändern soll, muss immer zunächst geprüft werden, ob der Arbeitgeber hierauf überhaupt einen Anspruch hat. Wer hier einfach alles hinnimmt, baut sich unter Umständen in arbeitsrechtlicher Hinsicht sein eigenes Grab.

Beispiel: Immer öfter erlebe ich es, dass in Unternehmen gezielt Abteilungen geschaffen werden, die mit Mitarbeiter besetzt werden, die später gekündigt werden sollen. Möglicherweise können die Unternehmen auf diese Weise dann die Sozialauswahl umgehen.

Bei geplanter Änderung der Tätigkeit spätere Konsequenzen im Auge haben

Bevor man sich als Arbeitnehmer mit der Änderung seiner Tätigkeit einverstanden erklärt, sollte man die Folgen genau prüfen bzw. prüfen lassen. Später lässt sich dies unter Umständen nicht mehr rückgängig machen.

Grundregeln bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses beachten

Auch wer plant, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sollte gewisse Grundregeln beherzigen:

Keine Panik – alle kommenden Entscheidungen müssen gut durchdacht und auf ihre Folgen hin vorab überprüft werden. Wer unterschreibt, kann danach in der Regel nichts mehr ändern.

Pokerface, auch wenn man bereits eine verlockende neue Option hat

Nicht selten versuchen Arbeitgeber die Sache so darzustellen, als hätte der Arbeitnehmer das Problem. Tatsächlich muss aber der Arbeitgeber die Kündigung begründen und vor Gericht durchbekommen. Das will er mit einer Aufhebungsvereinbarung umgehen. Fazit: der Arbeitgeber will etwas vom Arbeitnehmer. Lassen Sie sich nicht in die gegenteilige Rolle drängen. Sie haben Zeit, Ihnen kann in der Regel nichts passieren. Wenn der Arbeitgeber nämlich wirklich glauben würde, dass eine Kündigung Aussicht auf Erfolg hätte, würde er kündigen und Ihnen keine Angebote unterbreiten.

Sozialversicherungsrechtliche Nachteile beachten

Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, drohen Sperrzeit und, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann, wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherungen immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

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