Karlsruhe weicht Konfrontation mit Europäischem Gerichtshof aus
AFP VOM 26.8.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 2129 Aufrufe Mehr zum Thema:Mangold-Urteil, Kompetenz
Verfassungsgericht billigt umstrittenes "Mangold"-Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hat ein höchst umstrittenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebilligt, das erstmals direkt ein deutsches Gesetz für "unanwendbar" erklärte. Das sogenannte Mangold-Urteil von 2005 des EuGH sei "keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung" des Luxemburger Gerichts, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 2661/06)
Zahlreiche Kritiker bis hin zum früheren Bundespräsidenten und einstigen Verfassungsrichter Roman Herzog sehen in dem Mangold-Urteil das erste Glied einer Kette von Kompetenzüberschreitungen des EuGH. Ausgangspunkt des Streits ist eine frühere Regelung, die es im Rahmen der Hartz-Gesetze ermöglichte, Arbeitnehmer ab 52 Jahren nur noch befristet einzustellen. Die Bundesregierung wollte damit die Eingliederung älterer Arbeitsloser fördern. Der EuGH sah in der Regelung jedoch eine unzulässige Altersdiskriminierung und ordnete erstmals an, dass die Reformvorschrift "unangewendet" zu bleiben habe.
Das Bundesarbeitsgericht gab deshalb einem Kläger Recht, der von seinem Arbeitgeber, einem Auto-Zulieferer, die Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gefordert hatte. Dagegen hatte die Firma Verfassungsbeschwerde eingereicht und betont, der EuGH habe mehrfach seine Kompetenzen überschritten. Unter anderem, weil laut EU-Vertrag die Richtlinien der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar anwendbar seien. Sie würden von den Regierungen ebenso in nationales Recht umgesetzt, wie EuGH-Urteile. Der EuGH habe mit seinem durchgreifenden Urteil insoweit die Position des Gesetzgebers eingenommen.
Karlsruhe wies dies nun zurück. Nach Ansicht von sieben der acht Richter hatte der EuGH seine Kompetenzen mit dem Urteil noch nicht unzulässig verletzt. Solch ein Verstoß setzte voraus, dass er "offensichtlich kompetenzwidrig" ist und zu einer "strukturell bedeutsamen Verschiebung" im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und der EU führt. Zwar habe der EuGH einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung entwickelt, doch in der Praxis würden damit keine neuen Kompetenzen für die EU begründet, heißt es in dem Beschluss.
26. August 2010 - 10.56 Uhr
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