Karlsruhe verhandelt über Persönlichkeitsschutz im Internet
AFP VOM 23.6.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1008 Aufrufe Mehr zum Thema:spickmich.de
Urteil zu Klage von Lehrerin gegen "spickmich.de"
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in mündlicher Verhandlung mit der Klage einer Pädagogin gegen das Onlineportal "spickmich.de". Dabei erörterte der VI. Zivilsenat eine Fülle datenschutzrechtlicher Aspekte der Lehrerbewertung durch Schüler, die das Internetportal ermöglicht. Das Urteil soll noch am Dienstagnachmittag verkündet werden. Der BGH hatte im Vorfeld die Klage der Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen als Gelegenheit bezeichnet, sich grundsätzlich mit dem Persönlichkeitsschutz im Internet zu befassen. Dabei dürfte die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit im Mittelpunkt stehen.
Das erwartete höchstrichterliche Urteil könnte weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Internet-Bewertungsportalen erlangen. Auf "spickmich.de" können Schüler ihren Lehrern Noten von Eins bis Sechs in verschiedenen Kategorien geben. Die Bewertungen erfolgen in Kriterien wie "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern anonym abgegebenen Bewertungen wird dann eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können Schüler auf einer entsprechenden Seite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die klagende Pädagogin hatte für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtnote von 4,3 erhalten. Zitate der Klägerin wurden bislang nicht ins Netz gestellt.
Die Lehrerin war 2008 in zwei Instanzen mit ihrer Klage gegen die Betreiber von "spickmich.de" gescheitert. Vergeblich machte sie vor dem Kölner Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) der Domstadt geltend, die Veröffentlichung ihres Namens und ihrer Unterrichtsfächer in dem Schülerportal sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Die Richter urteilten hingegen, die Lehrer-Bewertung in dem Schülerportal stelle "keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin" dar. Vielmehr handle es sich um Werturteile, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Eine beleidigende Schmähkritik sei mit der Bewertung nicht verbunden, urteilten die Kölner Richter. Auch durch die Namensnennung werde die Lehrkraft nicht an den Pranger gestellt. Einen Unterlassungsanspruch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe die Lehrerin ebenfalls nicht:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streits ließ das OLG aber die Revision gegen das Urteil in Karlsruhe zu. Der Kölner Senat machte zugleich deutlich, eine Entscheidung des BGH sei zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich.
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23. Juni 2009 - 13.29 Uhr
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