Karlsruhe urteilt zu Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze Seite 1 - AFP vom 05.05.2008
AWACS-Flieger der NATO (DDP/AFP)
Karlsruhe urteilt zu Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze
FDP fordert Rechtsklarheit für Auslandsmissionen
Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Mittwoch, inwieweit der Bundestag über bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr mit entscheiden darf. Auf die Einhaltung dieses so genannten Parlamentsvorbehalts hatte die oppositionelle FDP im März 2003 nach Beginn des Irak-Krieges geklagt. Auslöser war die Beteiligung von Bundeswehrsoldaten an Aufklärungsflügen der NATO in AWACS-Maschinen über der Türkei. Die Bundesregierung hatte die Mission angeordnet, ohne die Zustimmung des Bundestags einzuholen. Das Urteil zu diesem Fall hat keinen Einfluss auf den mit dem Parlament abgestimmten Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr.
Den Eilantrag der FDP hatte Karlsruhe 2003 zwar mit Blick auf das "gesamtstaatliche Interesse an der außen- und sicherheitspolitischen Verlässlichkeit Deutschlands" abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung im Februar hatte das Gericht dann aber angekündigt, es wolle grundsätzlich klären, ab wann ein "Einsatz bewaffneter Streitkräfte" anzunehmen ist und ob bereits "eine mittelbare Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen" den Parlamentsvorbehalt auslösen kann.
Abstrakt lässt sich die Frage nach dem "Ab wann?" des Parlamentsvorbehalts nur schwer beantworten. Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Bundesregierung, Joachim Wieland, greift der Vorbehalt erst, wenn die Bundeswehr in einen bewaffneten Einsatz verwickelt wird. Die Prognose darüber, ob eine Mission zum Einsatz bewaffneter Kräfte eskalieren kann, muss Wieland zufolge aber bei der Bundesregierung bleiben. Ansonsten könne das Parlament in allen militärischen Fragen die Führung beanspruchen. In Karlsruhe würden dann womöglich verschiedene Fraktionen darüber streiten, welche Prognose die richtige sei.
Bleiben die Regelungen zu den Mitspracherechten dagegen zu diffus, geben Parlamentarier Kontrollrechte auf, die ihnen Karlsruhe schon 1994 ausdrücklich zugestanden hat: Die Verfassungshüter hatten im damaligen Urteil zum AWACS-Einsatz während der Jugoslawien-Krise betont, dass die Bundeswehr als "Parlamentsheer" angelegt sei. Der Bundestag müsse deshalb jedem bewaffneten Einsatz zustimmen, und zwar "grundsätzlich" und immer "vorher". Werde die Bundeswehr aber im Rahmen von Bündnisverpflichtungen etwa der NATO eingesetzt, könne der Parlamentsvorbehalt geringer ausfallen, weil für solche Einsätze bereits eine hohe "Regelungsdichte" bestehe, heißt es in der Entscheidung von damals.
Gut möglich, dass die Verfassungshüter dieser Linie nun treu bleiben und die Schwelle der Mitspracherechte des Parlaments davon abhängig machen, inwieweit ein bewaffneten Auslandseinsatz der Bundeswehr etwa in ein Mandat der UNO oder der NATO eingebettet ist. Bundeswehrmissionen wie in den AWACS-Maschinen über der Türkei wäre dann nicht zustimmungspflichtig, Einsätze wie etwa jener der Bundeswehr-Elitetruppe Kommando Spezialkräfte (KSK) in der US-geführten Anti-Terror-Operation Enduring Freedom (OEF) dagegen schon.