Die schnelle Auslieferung von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen über EU-Länder-Grenzen hinweg - das sollte der im vergangenen Jahr eingeführte Europäische Haftbefehl ermöglichen. Doch schossen die Politiker über ihr hehres Ziel hinaus, findet zumindest Michael Rosenthal. Der Anwalt zog für seinen Mandanten, den Terrorverdächtigen Mamoun Darkazanli, vor das Bundesverfassungsgericht. Der Deutsch-Syrer sollte an Spanien für eine Tat überstellt werden, die hierzulande nicht strafbar war. Die deutsche Behörden beriefen sich dabei auf das Gesetz zum EU-Haftbefehl. Karlsruhe hat für diesen Mittwoch - ein äußerst seltener Fall - eine zweitägige Verhandlung anberaumt.
Der Stein des Anstoßes: Seit dem EU-Haftbefehls-Gesetz gilt europaweit das jeweils schärfste Strafrecht eines Mitgliedstaates. Europas Bürger können von einem EU-Staat für Taten verfolgt werden, die in ihrem Heimatland straflos sind. Streng genommen müsste Holland etwa Abtreibungsärzte nach Dublin überstellen, wenn die irische Justiz das verlangt. Diese Vorstellung ist nicht nur für Anwalt Rosenthal beängstigend: Die Verfassungshüter werden vor allem an Bundesjustizministerin Brigitte Zypris (SPD) politisch brisante und europakritische Fragen stellen. Im Themenblock "Integrationsgrenzen" wollen die Richter etwa wissen, ob Vereinbarungen wie zum Europäischen Haftbefehl nicht zur "schrittweisen Entstaatlichung" des deutschen Souveräns führen, weil Kernkompetenzen wie etwa der Schutz der Bürger vor fremden Mächten auf- und an Brüssel abgegeben werden.
Zudem fragen die Richter, ob der von den Innen- und Justizministern der EU ausgehende "Harmonisierungsdruck" beim Erlass von Gesetzen womöglich die Identität des deutschen Verfassungsstaates unterhöhlt. Dass die Roten Roben empfindlich reagieren auf die schleichende Verlagerung von immer mehr Macht nach Brüssel, haben sie bereits 1993 in ihrem Urteil zum Maastricht-Vertrag deutlich gemacht: Dem Bundestag müsse als Vertreter des deutschen Volkes auch in der europäischen Gemeinschaft "Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben", heißt es dort.
Im Mittelpunkt der Verhandlung steht Artikel 16 des Grundgesetzes. Danach darf grundsätzlich kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Im November 2000 wurde dann allerdings ein Zusatz angefügt, wonach Auslieferungen an ein EU-Staat möglich sind, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt" werden.
Doch ob diese Grundsätze beim Europäischen Haftbefehl beachtet wurden, scheint fraglich. Zum einen wird das Schuldprinzip ausgehebelt, wenn Bürger sogar grenzenlos für Handlungen verfolgt werden können, die in ihrer Heimat etwa wie die Sterbehilfe als ethisch wertvoll geachtet werden und im Nachbarland als Straftat gelten. Zum anderen missachtet der Europäische Haftbefehl im Fall Darkanzali einen in der der Verfassung verankerten ehernen Grundsatz. Nach Artikel 103 darf eine Tat "nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde". Darkanzali sollte nach Spanien überstellt werden wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Doch das war in den Jahren, die in dem Überstellungsantrag eine Rolle spielen, hierzulande noch nicht unter Strafe gestellt.
Die Bundesregierung ficht das allerdings nicht an. Sie vertritt die Auffassung, dass die Überstellung Darkanzalis auf vorrangigem Europarecht beruht, das von Karlsruhe nicht überprüft werden kann. Dem werden die Richter Artikel 79 des Grundgesetzes, die sogenannte Ewigkeitsgarantie, entgegenhalten. Demnach ist eine Änderung des Grundgesetzes - wie etwa für den Europäischen Haftbefehl - unzulässig, wenn dadurch etwa die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik gefährdet werden. Gut möglich also, dass Karlsruhe am Ende des Verfahrens die europafreundliche Aufweichung des Grundgesetzes vom November 2000 als verfassungswidrig disqualifizieren wird.
10. April 2005 - 13.44 Uhr
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