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AFP vom 29.7.2010   1611 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Karlsruhe erlaubt Steuerabzug für private Arbeitszimmer

Steuergewerkschaft: Vor allem Lehrer dürfen sich freuen

Künftig können wieder viel mehr Berufstätige ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das heimische Büro dürfen wieder all jene geltend machen, die nur einen Teil der Arbeit zu Hause erledigen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Damit kassierte Karlsruhe ein Gesetz aus dem Jahr 2007, das rund eine Million Deutsche um den Steuervorteil gebracht hatte. (AZ: 2 BvL 13/09)




Seit damals konnten Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Das ist etwa bei Lehrern aber zumeist nicht der Fall. Ihr heimischer Schreibtisch wurde von Finanzämtern deshalb als Privatsache behandelt, auch wenn sie zu Hause ihren Unterricht vorbereiten und etwa die Schulferien daheim mit Korrekturen verbringen. Das Verfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber nun eine Neuregelung, rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Damit können sich viele Betroffenen auf Steuerrückzahlungen freuen: Ab dem Steuerjahr 2008 erklärten Finanzämter die Bescheide in diesem Punkt als vorläufig, weil das Finanzgericht Münster die Frage den Verfassungshütern vorgelegt hatte. Ein Widerspruch war daher nicht nötig. Da Karlsruhe das Abzugsverbot nun kippte, werden zu viel gezahlte Steuern automatisch erstattet.

Der Beschluss kostet den Staat nach Ansicht der Deutschen Steuergewerkschaft über eine Milliarde Euro. Betroffen seien etwa 800.000 Lehrer sowie 200.000 sonstige Arbeitnehmer wie etwa Journalisten, die häufig von zu Hause aus arbeiteten. Sie könnten nun je nach Steuersatz etwa zwischen 500 und 1000 Euro Steuern pro Jahr sparen, sagte ein Gewerkschaftssprecher.

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Den Verfassungshütern zufolge kann der Gesetzgeber die Absetzbarkeit der privaten Arbeitszimmer künftig allerdings der Höhe nach beschränken und in einer Neuregelung eine "grob pauschalierende Höchstgrenze" bestimmen. Damit soll vermieden werden, dass sich Steuerzahler sich mit Unterstützung des Staates ein großzügig bemessenes und luxuriös ausgestattetes Arbeitszimmer einrichten. Außerdem könne das Finanzamt künftig die "Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal berücksichtigen".

Im aktuellen Fall hatte ein Hauptschullehrer geklagt, der sein häusliches Arbeitszimmer täglich zwei Stunden "ausschließlich" für die berufliche Tätigkeit nutzt. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war zuvor vom Schulträger abgelehnt worden. Karlsruhe sah darin nun einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Künftig reicht es dem Beschluss zufolge für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers aus, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht solch ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der private genutzte laut Gericht prinzipiell nicht mehr abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte überwiegend zu Hause arbeitet.

Der Bund der Steuerzahler begrüßt das Urteil. Das Verfassungsgericht habe sich erneut gegen "Politik nach Kassenlage" positioniert, erklärte Steuerzahlerbund-Präsident Karl-Heinz Däke. "Dieses Urteil stärkt die Rechte der Steuerzahler erneut, ähnlich wie beim Urteil zur Pendlerpauschale." Das Urteil sei "ein weiteres deutliches Signal an den Gesetzgeber, nicht willkürlich Steuergesetze zur Einnahmenvermehrung zu verändern."

29. Juli 2010 - 12.18 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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