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Karenzentschädigung des Geschäftsführers keine Masseverbindlichkeit

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann
12.2.2010 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 1116 Aufrufe
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Karenzentschädigung, Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Geltung eines Wettbewerbsverbotes und der daraus resultierenden Karenzentschädigung im Insolvenzverfahren zu beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 08.10.2009 fest, dass keine vorrangig zu befriedigende Masseschuld vorliegt, wenn der Insolvenzverwalter das Anstellungsverhältnis kündigt und hieraus dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot zusteht, BGH-Beschluss vom 08.10.2009, Az. IX ZR 61/06.

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Rechtsanwalt
Sandro Dittmann
Dresden

Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht
 Pers. Direktanfrage 

In dieser für die Praxis sehr relevanten Entscheidung wurde der Geschäftsführer der insolventen GmbH während des Insolvenzverfahrens gekündigt. Der Geschäftsführer verlangte sodann vom Insolvenzverwalter die Zahlung einer Karenzentschädigung, da sein GmbH-Geschäftsführervertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Entschädigungszahlung vorgesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis die Klage abgewiesen.

Dem Geschäftsführer steht aus dem gekündigten Vertrag kein Anspruch zur Seite, der direkt gegen die Insolvenzmasse bevorzugt durchgesetzt werden könnte.

Der Geschäftsführer hat somit regelmäßig nur die Möglichkeit, die Karenzentschädigung als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anzumelden, die Erfolgsaussichten der Durchsetzung sind entsprechend gering.

Praxistipp:

Gekündigten Geschäftsführern ist anzuraten, eventuell bestehende Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter genau zu prüfen.

In finanzieller Hinsicht ist zunächst eine Anmeldung zur Tabelle erforderlich. Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, inwieweit das Wettbewerbsverbot für den Fall der Insolvenz der GmbH noch gilt. Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots ist es, regelmäßig einen Wettbewerb zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und seiner GmbH zu vermeiden.

Wird die Gesellschaft allerding durch den Insolvenzverwalter lediglich abgewickelt, ist genau dieser Zweck entfallen, sodass auch dieses Wettbewerbsverbot entfallen muss.

Wichtig ist in diesen Fällen, die Ansprüche genau zu prüfen und sich diesbezüglich fachkundigen Rat einzuholen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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