Kanzlei Rasch unterliegt vor dem OLG Düsseldorf deutlich

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OLG Düsseldorf, I-20W132/11, Beschluss wegen Prozesskostenhilfe

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines Beschwerdebeschlusses harte Worte gegen die Kanzlei Rasch in Filesharing-Abmahnfällen ausgesprochen. Die Richter sprachen von einer „völlig unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung“, da diese zu ungenau war, die Rechte nicht nachgewiesen wurden und die vorformulierte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst war.

Es betrifft jedoch eine Abmahnung aus dem Jahr 2007, d.h. die damaligen Abmahnungen waren durch fehlende Rechtsprechung in der Tat sehr ungenau und grob gefasst. Überdies dürfte es sich noch um eine Abmahnung gehandelt haben, bei der ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Tauschbörsennutzer eingeleitet wurde und die Auskunft der IP-Adresse über die Staatsanwaltschaft ermittelt wurde, nicht jedoch über ein Auskunftsverfahren gegenüber den Providern.

Die Abmahnungen in Filesharing-Fällen der Kanzlei Rasch der letzten Jahre sind jedoch genauer formuliert. Auch ist man dazu übergegangen, die vorformulierten Unterlassungserklärungen auf die ganz konkreten Werke zu beziehen und nicht auf alle Werke des Anspruchsinhabers. Damit sind die Argumente aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Großen und Ganzen bereits „verpufft“. Allerdings ist es eine deutliche Niederlage der Kanzlei Rasch, die unserer Ansicht nach auch zeigt, dass die Gerichte in Zukunft vielleicht doch intensiver und kritischer die einzelnen Abmahnungen der Anwälte Rasch, Waldorf und Co. und die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruchs durchleuchten.

Abmahnungen wegen Filesharings werden deshalb jedoch wohl kaum nachlassen.