Hallo!
Kann man gewerblich genutzte Kellerräume im gemieteten Haus absetzen? Die Räume qualifizieren sich nicht als Wohnfläche (keine Fenster, Heizung). Man mietet sie aber ja jedoch dennoch mit, wenn man ein Haus mietet.
Das Haus hat 4 Zimmer und Kellerräume und soll von 3 Personen bewohnt werden, wobei eines der 4 Zimmer ein Arbeitszimmer sein soll. Zusätzlich zum Arbeitszimmer das abgesetzt werden soll, sollen alle Kellerräume als Lager dienen und dementsprechend auch abgesetzt werden können (von den Mietkosten). Darf man die Keller qm anteilig von der Miete absetzen, wenn sie für ein gewerbliches Lager genutzt werden?
Wenn die Keller-qm als Arbeitszimmer eingestuft werden sollen, ginge das nicht, das weiß ich, weil die Räume sich nicht als Arbeitszimmer qualifizieren, aber können die Räume als Lagerfläche abgesetzt werden?
Kann man gewerblich genutzte Kellerräume im gemieteten Haus absetzen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
aber können die Räume als Lagerfläche abgesetzt werden? Grundsätzlich schon. Die Frage ist nur, wie Sie die Miete dafür belegen wollen - in Ihrem Mietvertrag wird ja vermutlich keine "Kellermiete" ausgewiesen sein?
Darf man die Keller qm anteilig von der Miete absetzen, wenn sie für ein gewerbliches Lager genutzt werden? Und im Vertrag steht "xx qm" einschließlich der Keller? Das wäre sehr ungewöhnlich...
Den Mietvertrag habe ich noch nicht gesehen. Wie müsste er denn idealerweise gestaltet sein, damit die Kellerräume steuermindernd geltend gemacht werden können?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"100 qm Wohnfläche zu je 8 Euro sowie 100 qm Kellerfläche zu 3 Euro" - so in der Art.
Mietet man eine Wohnung, so mietet man die dazu gehörigen Nebenräume (z.B. Keller, Speicher) mit. Die gezahlte Miete beinhaltet neben der Miete für die Wohnfläche auch einen Anteil für die Nebenräume, auch wenn dieser nicht ausdrücklich ausgewiesen ist! Der auf den Keller entfallende Anteil der Miete ist durch das FA zu schätzen, §162 Abs. 2 AO
. Man kann eine eigene Schätzung angeben, die aber für das FA nicht bindend ist!
taxpert
Womit der TE aber wieder vor der Frage steht, wie er das schätzen soll...
Genauso, wie er oder der Vermieter "schätzen" müsste, wenn man es im Mietvertrag festlegen würde!ZitatWomit der TE aber wieder vor der Frage steht, wie er das schätzen soll... :
taxpert
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten