Kann ich die Hauptverhandlung vermeiden?

24. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
iponch123
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann ich die Hauptverhandlung vermeiden?

Hallo,

ich habe wegen Urkundenfälschung einen Strafbefehl in höhe von 600€ bekommen. Ich wollte einen Kredit in höhe von 1000€ von der Bank leihen und in geringen raten zinsfrei abzahlen. Im Gerichtsschreiben steht, dass ich die 1000€ angeblich bekommen habe. Aber das stimmt nicht. Dieser wurde von der Bank storniert. Aus diesem Grunde habe ich Einspruch auf die Anzahl und Höhe der Tagessätze gelegt und die Stornierung von der Bank per Mail beigelegt. Nun habe ich heute eine Antwort vom Amtsgericht erhalten, indem steht, dass ich zur Hauptverhandlung geladen werde. Das war aber nicht das was ich wollte. Da ich Alleinerziehender Vater von einem 7 jährigen jungen bin und Hartz 4 beziehe, möchte ich unbedingt weitere Kosten vermeiden bzw nicht noch mehr zusätzliche Kosten wegen Gericht verschlimmern. Sonst habe ich einen Berg voll schulden die ich schön abbezahlen soll. Es würde mich also finanziell richtig fertig machen.

Meine Frage: Soll ich ohne Anwalt nochmal an das Amtsgericht schreiben, so dass ich den Strafbefehl in höhe von 600€ in raten zahlen möchte, und dafür die Hauptverhandlung gestrichen werden kann?

Oder soll ich jetzt schnell einen Anwalt suchen?

Wenn es zu spät ist, welche Kosten kommen dann auf mich zu?
Ich hoffe ich könnt mir Ratschläge geben.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Wenn die Bank vor der Auszahlung storniert hat, könnten sie diesen Punkt in der Hauptverhandlung anbringen. Jedoch.. wurde die Auszahlung vorher bereits zugesagt und sie warteten auf das Geld?

Es geht hierbei darum, ob der Versuch bereits vollendet worden ist, und das dürfte hier der Fall sein. Ich gehe davon aus, dass die Bank die Urkundenfälschung bemerkte und noch rechtzeitig die Auszahlung verhinderte. An der Erfüllung des Tatbestandes würde das nichts mehr ändern.

Ob eine Prüfung auf Greund der Höhe des Tagessätze erfolg hat, weiß ich nicht. §408a StPO dürfte nun nicht mehr greifen nach dem Einspruch. Aber der Einspruch könnte ggf. zurückgenommen werden gem. § 411 StPO ... dann läuft man aber Gefahr, dass die sofortige Rechtskraft eintritt im Sinne des § 410 StPO .

Sie könnten es versuchen mit der Rücknahme des Einspruches. Und ihre Beschränkung auf die Zahlungen in Raten etc.

Wenn das nicht funktionieren sollte, erklären sie sich eben in der Hauptverhandlung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von iponch123):
Da ich Alleinerziehender Vater von einem 7 jährigen jungen bin und Hartz 4 beziehe, möchte ich unbedingt weitere Kosten vermeiden

Und bezahlt lieber 600 EUR obwohl man Beweise hat, das man unschuldig ist? Seltsame Logik ...


Anzahl und Höhe der Tagessätze?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
iponch123
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Sigulla und Harry van Sell, vielen Dank für die rasche Antwort.

Ja du hast es erfasst. Richtig ist dass die Bank von der Auszahlung geschrieben hatte aber die Bank erst später bemerkte, dass die Urkunden gefälscht wurde und dann rechtzeitig die Auszahlung verhinderte. Den Kredit habe ich auf keinen Fall bekommen.

@Harry

Leider habe ich gefälscht, also bin ich schon schuldig. Aber ob 600€ rechtens ist? Obwohl ich niemanden geschadet habe?

Ich versuche mit der Rücknahme des Einspruches. Ist es richtig dass bei der Hauptversammlung erhebliche Kosten dazu kommen und ich diese tragen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
iponch123
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

In dem Brief steht der Termin und dieser Satz:

Wenn ohne ausreichende Entschuldigung weder Sie noch eine Verteidigerin oder ein Verteidiger kommen, wird das Gericht Ihren Einspruch verwerfen. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig und wird vollstreckt.

Was heißt das genau?

Das persönliche Erscheinen des Angeklagten wird gemäß §236 StPO angeordnet.

Da das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat, kann im Falle Ihres unentschuldigten Ausbleibens trotz ordnungsgemäßer Vertretung durch eine Verteidiger/in Ihre polizeiliche Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden.

Kommen so oder so weitere Kosten auf mich zu?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von iponch123):
Was heißt das genau?


Dann hätten Sie das, was sie wollten, ihren Strafbefehl.

Wenn der Termin nicht vorher abgesagt wird, müssen sie persönlich erscheinen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Also ...

zunächst mal sollten Sie mal mitteilen, wie sich die Strafe zusammensetzt.

Ich vermute mal 30 Tagessätze zu 20,00 EUR ? Das ist sowohl von der Höhe als auch der Anzahl der Tagessätze keine unangemessen hohe Strafe. Sie können den Einspruch nachträglich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes (also nur die 20,00 EUR) beschränken und um Entscheidung im Beschlusswege bitten (also ohne Verhandlung). Denn nur bei einem derart beschränkten Einspruch ist die Entscheidung ohne Verhandlung möglich. Bei Ihrem Einspruch blieb dem Gericht gar nichts weiter übrig, als eine Verhandlung anzusetzen. Ob sich das Gericht jetzt noch -auch bei nachträglicher Beschränkung- auf eine Entscheidung per Beschluss einlässt, ist zweifelhaft. Kommt auch ein wenig drauf an, wann der Termin ist. Je früher, desto unwahrscheinlicher.

Die Urkundenfälschung ist übrigens vollendet, auch wenn es nicht zur Auszahlung des Geldes kam. Wäre es dazu gekommen, wäre ggf. auch noch ein vollendeter Betrug dazugekommen.

Alternativ zu alledem können Sie den Einspruch auch komplett zurücknehmen. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig, so wie er ist.
Einfach nicht zu der Verhandlung zu erscheinen ist jedenfalls keine gute Idee.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Wenn ohne ausreichende Entschuldigung weder Sie noch eine Verteidigerin oder ein Verteidiger kommen, wird das Gericht Ihren Einspruch verwerfen. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig und wird vollstreckt.
Was heißt das genau?

Wenn Sie nicht kommen, geht das Gericht davon aus, dass Sie den Einspruch zurücknehmen. Damit wird der Strafbefehl wirksam und es besteht keine weitere Einspruchsmöglichkeit. Ratenzahlung kann aber trotzdem noch beantragt werden.
Wenn die Verhandlung aber schon angefangen hat, kommen noch Gerichtskosten hinzu, dazu die Kosten für Zeugen, die vergeblich angereist sind. Einfach nicht hingehen ist also am Ende teurer als einen Brief hinschicken mit "ich nehme meinen Einspruch zurück".

Zitat:
Ich versuche mit der Rücknahme des Einspruches. Ist es richtig dass bei der Hauptversammlung erhebliche Kosten dazu kommen und ich diese tragen muss?

Sooo erheblich sind die Kosten nicht. Die Hauptverhandlung kostet erstmal "nur" 70€ Gerichtsgebühr zusätzlich. (Der Strafbefehl kostet 70€, eine Hauptverhandlung 140€, wobei die 70€ vom Strafbefehl dann wegfallen.) Dazu kommen aber noch Auslagen für Zeugen (Reisekosten und Verdienstausfall), die man schlecht vorhersehen kann. Richtig teuer würde es werden, wenn man sich den Luxus eines Anwalts leisten würde.

Zitat:
Leider habe ich gefälscht, also bin ich schon schuldig. Aber ob 600€ rechtens ist? Obwohl ich niemanden geschadet habe?

Bei Urkundenfälschung kommt es nicht darauf an, ob jemand geschädigt wurde. Wäre jemand geschädigt worden, wäre noch Betrug dazugekommen (also Bestrafung für Urkundenfälschung und Betrug). Dass kein Schaden eingetreten ist, ist also schon dadurch berücksichtigt, dass "nur" Urkundenfälschung angeklagt wurde. (Wobei man auch versuchten Betrug anklagen kann. Aber möglicherweise war die Fälschung so schlecht, dass gar keine realistische Chance bestand, einen Schaden anzurichten ...)
600€ für eine Urkundenfälschung sind aber nicht überhöht - egal, ob es jetzt 30 Tagessätze zu 20€ oder 40 Tagessätze zu 15€ sind. Sollten es aber 20 Tagessätze zu 30€ sein, dann unbedingt nochmal melden - dann besteht eine realistische Chance, die Strafe zu drücken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
iponch123
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo drkabo,

deine Antwort fand ich sehr hilfsreich. Vielen besten Dank dafür!

Wegen der Tagessätze:

Im Strafbefehl steht:

wegen Betruges und Urkundenfälschung
Vergehen nach § 263 I, 267 , 52 StGB

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00€ (600,00€)

Fest steht, dass eine Auszahlung in höhe von 1000€ nicht feststand. Eine Stornierung von der Bank habe ich per Mail erhalten. Diesen Beleg hatte ich bereits auch an das Amtsgericht geschickt.

Besteht die Chance die Strafe zu drücken?


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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ein Tagessatz von 10 Euro ist schon extrem niedrig und entgegenkommend, da lässt sich nichts mehr drücken. Und auch die 60 Tagessätze sind für Betrug und Urkundenfälschung nicht wirklich überhöht.

Also: Wenn Du die Anzahl der Tagessätze nach unten korrigieren möchtest kommst Du um die Hauptverhandlung nicht herum, solltest dann jedoch substanziell mehr vorbringen können als "es hätte ja eh nicht funktioniert" und "ich bin alleinerziehend mit Hartz 4". Das ist eine Kombination die gar nicht so selten ist und kaum für Strafrabatt sorgt.

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Meine persönliche Meinung

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von iponch123):
Besteht die Chance die Strafe zu drücken?

Die Chance ist absolut minimal.
Ich glaube 5 EUR sind das mindeste und bei ALG 2 Empfängern sind 20 EUR durchaus üblich. Da ist man mit 10 EUR eigentlich gut bedient.


Ich würde hier dem Gericht mitteilen, das man den Einspruch zurückzieht und einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Im Strafbefehl steht: wegen Betruges und Urkundenfälschung

Eigentlich ist es ja "nur" ein versuchter Betrug. Von daher ist der Strafbefehl schon fehlerhaft.

Aber: Eine Korrektur werden Sie nur mit einer Hauptverhandlung erreichen können. Und ob die Tatsache, dass aus "Betrug und Urkundenfälschung" ein "Urkundenfälschung und versuchter Betrug" wird, zu einer nennenswerten Strafminderung führt, ist auch fraglich. 60 Tagessätze wären auch dann noch OK, wenn der Betrug zu einem versuchten Betrug herabgestuft würde.

Ergo: Wenn es überhaupt eine Strafminderung gibt, wird die ziemlich sicher so gering ausfallen, dass sie von den Gerichtskosten für die Hauptverhandlung aufgefressen wird. Lohnt sich also nicht.

Zitat:
Ich würde hier dem Gericht mitteilen, das man den Einspruch zurückzieht und einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Denke ich auch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

An der Strafe gibt es nicht wirklich viel zu meckern, v.a. an den 10,00 EUR Tagessatzhöhe nicht (bei einer Hauptverhandlung könnten die theo. auch erhöht werden)

Ich sehe es daher wie die anderen: Einspruch ggü. dem Gericht zurücknehmen (komplett) und rd. 2-3 Wochen später bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Ratenzahlung stellen [§ 459a StPO ]. 2-3 Wochen deswegen, weil es ein Weilchen dauert bis die Sache vom Gericht zur StA (Vollstreckungsbehörde) "gewandert" ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.07.2017 19:04

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