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Kann ich die Aussage verweigern?

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Kann ich die Aussage verweigern?

Guten Tag,

Ich bin ein etwas verunsichert und hoffe, dass Sie mir eventuell weiter helfen könne.
Ich habe für Dienstag kommende Woche eine Vorladung als Zeuge in einem Gerichtsverfahren erhalten. Ein Freund und Kollege ist wegen Drogenhandel und Helerei angeklagt. Ich habe vor ein paar Wochen schon einmal eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten, zu der ich aber nicht erschienen bin. Ich wußte von meinem Freund, dass ich da nicht erscheinen muss. Soweit ich weiß, ist das bei einer gerichtlichen Vorladung aber anderst?! Was wird denn da jetzt passieren? Was stellen die für Fragen und kann ich die Aussage verweigern? Es gibt doch so einen Paragraphen der sagt, dass ich nichts aussagen muss?


von Mein Name ist Hase am 22.10.2005 15:03
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Soweit ich weiß, ist das bei einer gerichtlichen Vorladung aber anderst?!

Genau.

Was stellen die für Fragen

Keine Ahnung, ich kann leider nicht hellsehen


und kann ich die Aussage verweigern?

Da Sie offenbar nicht mit dem Beschuldigten verwandt sind, hätten Sie nur ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selber belasten müßten, und somit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen müßten --> § 55 StPO.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.10.2005 15:33
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Danke für die Auskunft. Das Problem ist folgendes: ich habe mit der ganzen Sache von meinem Freund 100% nichts zu tun. Ich kenne aber alle Hintergründe seiner Geschäfte und ich habe die befürchtung, dass ich alles das weiß, was die wissen wollen. Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen? Das Gericht weiß ja nicht, dass ich mich mit meiner Aussage nicht selbst belasten würde. Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben? Was passiert dann? Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen, zumal doch auch niemand weiß, was ich weiß?!! Blöderweise sitzt mein Freund seit 2 Wochen in U-Haft und ich kann mit ihm nicht mehr darüber reden.


von Mein Name ist Hase am 22.10.2005 16:14
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben? Was passiert dann?

Dann werden Ihnen iaR. die Kosten des Verfahrens auferlegt und ein Ordnungsgeld verhängt. Außerdem können Sie festgenommen und zur Verhandlung polizeilich vorgeführt werden.

Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen

Auch hier wieder: Ordnungsgeld bis hin zu 'Beugehaft' (zur Erzwingung der Aussage) bis zu 6 Monaten --> § 70 StPO.

Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen?

Das könnten Sie versuchen. Letztendlich entscheidet aber das Gericht, ob Sie die Aussage verweigern dürfen (sonst könnte man die Zeugenpflicht auch gleich aus dem Gesetz streichen, wenn man sich immer und ohne weiteres auf den § 55 StPO berufen könnte).

Wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Sie sich durch eine Aussage selber belasten könnten, wird es nicht so einfach. Zumindest ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht (also das Sie 'gar nicht' aussagen müssen) wird man Ihnen dann kaum zubilligen. Das heißt, man wird Fragen unterscheiden durch deren Beantwortung Sie sich selber belasten könnten, und solche, durch deren Beantwortung Sie sich nicht selber belasten könnten. Auf letztere werden Sie antworten müssen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 22.10.2005 16:34:57


von !!Streetworker!! am 22.10.2005 16:34
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Guten Tag,

quote:
Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen?
Nein; nur wenn Sie sich einer Straftat selbst bezichtigen müssten. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

quote:
Das Gericht weiß ja nicht, dass ich mich mit meiner Aussage nicht selbst belasten würde.
Im Wege einer Hauptverhandlung vor Gericht kann dies rauskommen. Desweiteren sind die Richter am Gericht keine Anfänger, die damit nicht umzugehen wissen. Sollte herauskommen, dass Sie das Zeugnis unrechtmäßig verweigern, würden Sie bestraft werden.

quote:
Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben?
Nein. Sofern Ihr Erscheinen angeordnet wurde, müssen Sie diesem Folge leisten.

quote:
Was passiert dann?
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 StPO gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

quote:
Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen, zumal doch auch niemand weiß, was ich weiß?!!
Ach nein? Was haben Sie eigentlich für Vorstellungen? Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

Es ist anzuraten, dass Sie sich von der unzutreffenden Vorstellung lösen, dass die beteiligten Richter und Staatsanwälte Anfänger sind, die damit nicht umgehen können. Beachten Sie, dass diese sich jeden Tag damit beschäftigen und dass bestimmt auch schon andere Zeugen versucht haben auf unrechtmäßige Weise um die Pflicht der Zeugenaussage herumzukommen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von Hr. J. Rönner am 22.10.2005 16:36
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Die Sanktionsmaßnahmen für das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen und der unrechtmäßigen Zeugenverweigerung werden nicht nur in aller Regel verhängt, sondern sind zu verhängen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von Hr. J. Rönner am 22.10.2005 16:44
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Das sieht alles ehrlich gesagt nicht gut aus. Bitte endschuldigen Sie, wenn es so rüber gekommen ist als würde ich Richter oder Staatsanwälte für Anfänger halten. Das ist ganz sicher nicht so. Ich kann/will nur auf gar keinen Fall eine Aussage machen und versuche, verständlicher weise, einen Weg zu finden aus dieser prekären Lage raus zu kommen. Bitte verstehen Sie mich jetzt nicht falsch, aber wenn mir das Gericht eine Geldstrafe aufdrückt, weil ich die Aussage verweigere, dann kann ich damit leben und ich bin sogar sicher, dass ich die nicht selbst bezahlen muss. Weg bleiben ist ja scheinbar erfolglos und verzögert nur. Diese Beugungshaft wird man doch nicht anwenden, bei jemandem, der noch nie straffällig geworden ist?! Ich werde auf gar keinen Fall eine Aussage machen, wenn mein Freund für die Geschichte in den Knast wandert, dann nicht auf Grund meiner Aussage. Wenn die Polizei auf anderem Wege Beweise findet soll mir das recht sein und das kann ich dann halt nicht ändern. Ich möchte es nochmal sagen: Ich halte niemanden für blöd und ich möchte auch nicht, dass der Eindruck entsteht ich wäre respektlos. Die Damen und Herren der Strafverfolgung müssen tun, was sie tun müssen und das ist auch in Ordnung. Aber ich habe in dieser Sache keine Wahl.


von Mein Name ist Hase am 22.10.2005 17:09
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Die Sanktionsmaßnahmen für das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen und der unrechtmäßigen Zeugenverweigerung werden nicht nur in aller Regel verhängt, sondern sind zu verhängen.

Stimmt.



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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.10.2005 17:41
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Diese Beugungshaft wird man doch nicht anwenden, bei jemandem, der noch nie straffällig geworden ist?!

Doch, daß hat ja nichts mit straffällig zu tun; die Beugehaft ist keine Strafe, sondern eine Maßnhame zur Erzwingung des Zeugnisses. Ein Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn er keinen gesetzlichen Verweigerungsgrund hat (den Sie ja nicht haben).

Verweigern Sie grundlos, wird zunächst ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Verweigern Sie weiterhin, wird Beugehaft angeordnet werden. Die Beugehaft kann auch sofort angeordnet werden, ohne das vorher Ordnungsgeld festgesetzt wird.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.10.2005 17:48
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Puh! Sagen Sie, würde es was helfen, wenn ich mir einen Anwalt nehme? Kann der irgendwas abwenden? Zu diesem §55-ich würde mich ja unter umständen mit dem Wissen, was ich habe strafbar machen, weil ich es nicht angezeigt habe?! Das ist aber wahrscheinlich auch nur ein Strohhalm?!
Geld spielt keine Rolle, aber die Sache mit der Beugungshaft: wenn das wirklich so dumm laufen würde, dann müssen die mich aber wieder gehen lassen, sobald die Prozess gelaufen ist, oder? Also, wenn die im Laufe der Verhandlung genug andere Beweise hätten ist es für mich schon gelaufen?


von Mein Name ist Hase am 22.10.2005 18:01
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Kann ich die Aussage verweigern?
Weder Drogenhandel noch Hehlerei begründen eine Anzeigeplicht nach §138 STGB. Insofern nützt das leider nichts.
Aber zum Thema Beugehaft aus dem §70 STPO:
2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
Die Beugehaft ist also (vorerst) zuende, wenn das Gericht ein Urteil spricht.


von DanielB am 22.10.2005 21:52
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
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