Kann ich als Zeitsoldat den Dienst kündigen
Von 30.7.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2256 Aufrufe Mehr zum Thema:Kündigung
Häufig erhalte ich Anfragen von Zeitsoldaten, die aus der Bundeswehr entlassen werden wollen. Ein grundsätzliches Recht zur Kündigung, wie in Arbeitsverhältnissen der Privatwirtschaft existiert nicht. Die gesetzlichen Grundlagen finden ihre Rechtfertigung in der Sicherstellung der langfristigen Planung der Bundeswehr. Daher sollte ein im Wehrrecht erfahrener Anwalt konsultiert werden.
1. Eine Entlassung eines Zeitsoldaten erfolgt, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß § 55 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) dauernd unfähig ist. Die Entscheidung erfolgt nach Begutachtung durch einen oder mehrere Bundeswehrärzte oder zivile spezialisierte Fachärzte. Insbesondere bei psychischen Problemen ist unbedingt zuvor juristischer Rat einzuholen.
2. Ein Soldat auf Zeit auf Zeit kann auf seinen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG entlassen werden, wenn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte vorliegt. Die Rechtsprechung verlangt das Vorliegen schicksalhaft eingetretener erheblicher Gründe. Das bedeutet, dass der Soldat nicht aufgrund von Gründen entlassen werden kann, die er selbst zumindest mittelbar herbeigeführt hat. Es reicht auch nicht ohne weiteres das Vorhandensein eines Großvaters der pflegebedürftig ist für eine Entlassung aus. Ebenfalls scheiden Gründe aus, von denen alle Soldaten auf Zeit in vergleichbarer Lage betroffen werden.
Bei der Entlassung auf eigenen Antrag ist daher dringend davon abzuraten, einen Antrag selbst zu formulieren und erst nach Ablehnung einen Anwalt aufzusuchen. Nachträglich noch Argumentationen des Soldaten glaubhaft abzuändern ist oft nicht mehr möglich. Ein im Wehrrecht erfahrener Anwalt, wie der Verfasser, kann zumindest vorab beratend zur Seite stehen.


