Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 135259 Aufrufe Mehr zum Thema:Scheidung
Der Versorgungsausgleich kann aus zwei Gründen ausgeschlossen werden:
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Sie und Ihr Ehegatte verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Dieser Verzicht kann einmal in einem notariellen Ehevertrag festgehalten werden. Dann darf es aber innerhalb des nächsten Jahres nach Vertragsschluss nicht zum Scheidungsverfahren kommen, da der Verzicht ansonsten keinerlei Wirksamkeit entfaltet. Sie können aber auch vertraglich Ihren Verzicht für den Fall erklären, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird.
Der Verzicht kann auch mündlich im Scheidungsverfahren vorgetragen werden. Der Richter wird in der Regel zustimmen, wenn daraus keinerlei Benachteiligungen resultieren. - Die Härteklausel ist anzuwenden:
Ihre Verhältnisse lassen die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu. Im Hinblick auf den Vermögenserwerb beider Partner müsste es als grob unbillig bzw. ungerecht erscheinen, einen Ehepartner in Anspruch zu nehmen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die ScheidungSeite 2: Die Voraussetzungen einer EhescheidungSeite 3: Die Ehe muss gescheitert seinSeite 4: Das GetrenntlebenSeite 5: Ausnahmsweise: Die schnelle ScheidungSeite 6: Scheidung - Worauf Sie achten solltenSeite 7: Welches Familiengericht ist zuständig?Seite 8: Der VersorgungsausgleichSeite 9: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?


