Liebe Community, ich habe folgendes Anliegen mit der Bitte um Antwort:
Mein Lebensgefährte ( verheiratet), unser Sohn (15) und ich haben zusammen in einem Haus (Eigentum des Kindsvaters) gelebt. Nun kam die Trennung. Ich bin ausgezogen. Jetzt stellt sich folgendes Problem: Der Sohn möchte im Haus mit dem Vater wohnen bleiben. Dieser wohnt dort aber nicht offiziell, gemeldet ist er nämlich bei seiner Frau (angeblich aus Steuergründen, er ist selbständig). Es besteht die Überlegung einer Anmeldung eines Zweitwohnsitzes seitens des Vaters. Könnte dann unser Sohn dort wohnenbleiben? Also Sohn mit Erstwohnsitz und Vater mit Zweitwohnsitz? Und kann ich dem Vater unter diesen Umständen das Kindergeld überweisen? Ich finde zu dieser (in der Tat recht merkwürdigen Konstellation) keine Informationen im Internet. Lieben Dank für jede fundierte Antwort!
Kann das Kind mit Erstwohnsitz am Zweitwohnsitz des Vaters gemeldet werden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dass du im Netzt keine Antwort auf deine Fragestellung findest, liegt wohl daran, dass es schließlich ein Meldegesetz gibt und dein Ex offenbar seit Jahren dagegen verstößt. Da somit bereits die Grundkonstruktion gegen die herrschenden Gesetze verstößt, sind die Folgen nicht gesetzlich definiert.
Gehen wir stattdessen davon aus, was bei euch offenbar der rechtliche Zustand sein soll: Du wohnst wo anders, der Vater wohnt wo anders, der Sohn wohnt im beschriebenen Haus. Der Sohn wohnt somit weder bei Vater noch bei Mutter, sondern allein. Das ist durchaus möglich und zulässig, wenn denn seine Betreuung ausreichend ist. Üblicher ist bei solchen Konstellationen wohl, dass das Kind z.B. bei den Großeltern oder bei Paten oder auch bei Pflegeeltern lebt, aber warum nicht auch so.
Folge dieses Konstruktes ist, dass ihr beide gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig seid. Wenn ihr euch aber bezüglich des Unterhaltes ebenfalls einig seid, ist das auch kein Problem: Entweder, das Kind wird ausreichend versorgt oder ihr findet euch beide mit Anklage wegen Vernachlässigung wieder. Wir gehen davon aus, dass die Versorgung geklärt ist.
Jetzt deine Fragen dazu:
1. Könnte dann unser Sohn dort wohnenbleiben? Also Sohn mit Erstwohnsitz und Vater mit Zweitwohnsitz?
Einfach zu beantworten: Ja.
Das Jugendamt könnte natürlich mal Erkundigungen einziehen, was ihr damit so bezweckst. Spätestens bei einer Erläuterung, dass ihr das "Nest-Modell" anstrebt, sollte das aber vom Tisch sein (vielleicht sicherheitshalber noch mal nachlesen, was das ist).
2. Und kann ich dem Vater unter diesen Umständen das Kindergeld überweisen?
Da ihr beide nicht mehr beim Wohnort des Kindes gemeldet seid, könnte in der Tat Diskussionsbedarf bei der Kindergeldkasse auftreten. Warum beantragt nicht einfach der Vater das Kindergeld und du stimmst der Auszahlung an ihn zu? Dann hast du da keinen Ärger mehr.
Hallo quiddje, erst einmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Sicherlich ist mir bewusst, dass der Kindsvater aus steuerlichen Gründen hier Schindluder getrieben hat. Das soll aber nicht mein Problem sein. Vielmehr stellt sich mir die Frage, wie es nun aussieht, wenn ich mich am neuen Wohnort ohne Kind anmelde und dieses dann offiziell "alleine" wohnt. Das Jugendamt kennt die Situation. Hier stellt sich kein Problem. Reicht es dem Einwohnermeldeamt, wenn ein Kind am Zweitwohnsitz des Vaters gemeldet ist?
Unterhalt ist übrigens auch geklärt. Der Vater wohnt ja tatsächlich beim Sohn. Also das Kind ist versorgt.
Wegen dem Kindergeld stellt sich mir die Frage, ob die Kindergeldstelle das Kindergeld für einen Zweitwohnsitz bewilligt. Nach außen hin sieht es ja so aus, als ob das Kind überwiegend alleine wohnt. Ich möchte dem Vater das Kindergeld auf jeden Fall zukommen lassen. Im schlimmsten Fall würde ich es halt monatlich überweisen. Ich hätte es aber lieber auf Amtswegen umgestellt.
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Wieso bekommst du denn überhaupt das Kindergeld?
Wenn der Vater sorgeberechtigt ist, hat er den gleichen Anspruch darauf wie du. Also: einfach auf ihn umstellen lassen.
Der Vater hat bislang kein Kindergeld bezogen, weil ich bis zum Auszug das alleinige Sorgerecht hatte. Das wurde nach Klärung der Sachlage dann aber umgehend auf ein gemeinsames Sorgerecht umgeschrieben. Daher erst jetzt der Anspruch auf Kindergeld.
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