Kann betriebliche Übung auch aus "unlogischer" Zahlung entstehen?

29. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Kann betriebliche Übung auch aus "unlogischer" Zahlung entstehen?

Ich möchte gerne folgenden Sachverhalt zur Diskussion stellen und freue mich auf Eure Meinungen.

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Unternehmen A beschäftigt Angestellte in zwei Bereichen.
- Bereich Vertrieb: Mitarbeiter, die ein Fixum sowie eine Provision auf Basis ihrer Vertriebsleistung erhalten
- Bereich Verwaltung: Mitarbeiter, die ein Fixum sowie eine Provision auf Basis einer monatlichen Zielvorgabe erhalten

Die Zielvorgabe im Bereich Verwaltung wird in 80% der Monate nicht vorgelegt, es erfolgt fast ausnahmslos die Zahlung der vollen Provision unabhängig von der Anwesenheit oder der Zielereichung.
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Unternehmen A zahlt seinen Mitarbeitern für Urlaubs- und Kranktage jeweils die durchschnittliche Provision der letzten 90 Tage.

Bei den Mitarbeitern im Bereich Vertrieb mag das noch logisch sein, da sie an einem Urlaubs- oder Kranktag keine Provision erwirtschaften können. Allerdings zahlt das Unternehmen A diese Lohnfortzahlung bzw. Entgeltzahlung auch ausnahmslos an den Bereich Verwaltung, auch wenn diese Mitarbeiter ihre volle Provision erhalten haben.

Kurz gesagt: Unternehmen A zahlt an den Bereich Verwaltung für jeden Urlaubs- und Kranktag zusätzlich die durchschnittliche Provision für diesen Tag zur vollen Provision und belohnt damit zum Beispiel jede Krankmeldung.
Dazu sei gesagt, dass wenn einem Mitarbeiter aus dem Bereich Verwaltung diese zusätzliche Zahlung mal fehlte und er sich beschwerte, grundsätzlich eine Nachzahlung vorgenommen wurde.
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Frage:
Kann auch aus dieser eigentlich eher unlogischen Zahlung an den Bereich Verwaltung eine betriebliche Übung entstanden sein, wenn Unternehmen A diese Zahlungen vorbehaltslos, kommentarlos und ohne Freiwilligkeitsvorbehalt seit 27 Monaten zahlt?

Wenn ja, muss ein Unternehmen B nach einem Betriebsübergang diese Zahlungen auch weiterhin an den Bereich Verwaltung tätigen?


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Mir scheint, dass dieser Zeitraum noch nicht ausreicht, um eine betriebliche Übung zu begründen. Er liegt ja sogar noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Vielmehr scheint mir hier von Interesse, nach Ausschlussfristen zu fahnden. Ansonsten geht es wohl eher um die Frage, ob ein Anspruch bestehen kann oder nicht bestehenden wert. Und dann hat der Arbeitgeber jederzeit das Recht, den geschuldeten Zustand wieder herzustellen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ich denke das beim entstehen einer betrieblichen Übung auch die Frequenz (Monat, Quartal, Jahr) mit entscheidend ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Nun ja, einerseits lese ich immer wieder etwas von einer Grundformel, nach der drei aufeinanderfolgende, vorbehaltslose Zahlungen schon eine betriebliche Übung darstellen können, diese aber von Umfang und Intensität abhängt.

Bedenken wir, dass es in diesem Fall zwar 27 aufeinanderfolgende, vorbehaltlose Zahlungen an die gesamte Belegschaft sind, es aber letztendlich je Mitarbeiter nur um ca. 300 bis 500 Euro im Jahr geht, könnte man hier vergeblich nach der BÜ suchen. Darüber hinaus finde ich in positiven Urteilen bisher ausschließlich deutliche längere Zeiträume.

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#4
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Hierzu habe ich noch folgendes gelesen:

https://www.ahs-kanzlei.de/2016/06/betriebliche-uebung-sonderzahlung/#voraussetzungen

Zitat:
Bei nicht jährlichen Leistungen, wie unter anderem Jubiläumszahlungen, ist es maßgeblich wie viele Arbeitnehmer bereits die Leistung erhalten haben. Es kommt hier auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.


Im gefragten Fall kann man sagen; der Anteil derer, die diese Zahlungen bekommen haben, müsste bei 100% liegen, es sei denn die Zahlungsabteilung hätte bei dem einen oder anderen einen Fehler gemacht. (eher unwahrscheinlich über einen Zeitraum von 27 Monaten)

Der obige Text stammt nun nicht aus einem Urteil, sondern stellt die Meinung einer Kanzlei dar. Dennoch evtl. ein Argument?

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