Kann Vermieter Einkommensnachweise bei Änderung des Vertrages einfordern?

7. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 7x hilfreich)
Kann Vermieter Einkommensnachweise bei Änderung des Vertrages einfordern?

Hallo,

ein Mieter lebt seit Jahren allein in einer Wohnung. Der Mietvertrag läuft auch auf die Exfrau die schon lange auszogen ist. Durch einen Eigentümerwechsel des Hauses haben jetzt beide denselben Vermieter. Dadurch erscheint die Exfrau in zwei Mietverträgen. Der Vermieter will jetzt die Streichung in dem Vertrag mit dem Mann zusammen, will aber von ihm Einkommensauskünfte. Mietzahlungen wurden in 16 Jahren immer pünktlich entrichtet. Kann dies der Vermieter verlangen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Der Vermieter will jetzt die Streichung in dem Vertrag mit dem Mann zusammen

Nette Idee aber wirkungslos, denn die dritte Vertragspartei fehlt. Ohne die ist es nur Makulatur.



Zitat (von sgrund):
Kann dies der Vermieter verlangen?

Ja, kann er verlangen.
Wesentlich interessanter ist die Frage, ob er es auch durchsetzen könnte.



Zitat (von sgrund):
Mietzahlungen wurden in 16 Jahren immer pünktlich entrichtet.

Und wie lange davon hat man die Mietzahlungen alleine gestemmt?
Ist dies dem Vermieter bekannt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Wenn die Exfrau eine Ehefrau war, so könnte man sich mal § 1568a BGB anschauen. Dort steht nämlich u.a.

Zitat:
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

Irgendwann erlischt dieser Anspruch jedoch (siehe Absatz 6). Wenn dem damaligen Vermieter die Überlassung der Wohnung an den Teilnehmer aber damals korrekt angezeigt wurde, dann ist der Teilnehmer möglicherweise bereits Mieter.

PS: Das ist jetzt kein ganz alltäglicher Fall. Wenn der Bewohner sich sicher sein will, müsste er einen versierten Anwalt aufsuchen. Alternativ spricht ja nichts dagegen, die angefragten Auskünfte zu erteilen, wenn ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Nur einen neuen Mietvertrag sollte der Bewohner nur dann unterschreiben, wenn es wirklich sein muss und obiger Paragraph nicht greift. Denn mit einem neuen Vertrag wird sich der Mieter in aller Regel verschlechtern.

0x Hilfreiche Antwort

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