Hallo,
Sachverhalt:
1. Ex-Mieter kündigt wohnung am 1.6. zum 31.8. beim Vermieter.
2. Daraufhin beauftragt Vermieter einen Makler mit der Suche nach einem Nachmieter.
3. Makler wird fündig (findet mich) und besichtigt mit dem potentiellen Nachmieter (mir) die Wohnung im Beisein des Ex-Mieters.
4. Makler (hat Vollmacht vom Vermieter), Ex-Mieter und potentieller Nachmieter (also ich) einigen sich auf Überlassung der Wohnung zum 1.7. an potentiellen Nachmieter (mündlicher Aufhebungsvertrag???).
5. Makler macht am darauffolgenden Tag mit potentiellem Nachmieter (also mir) einen Mietvertrag mit Beginn 1.7. (Vollmacht vom Vermieter!)
6. Nachmieter (ich) zahlt Provision an Makler
7. Ex-Mieter zieht nun seine Kündigung zurück.
Hinweis: Vermieter hätte mich gern als Nachmieter.
Frage: Kann der Ex-Mieter seine Kündigung zurückziehen, widerrufen oder ähnliches? Die Rechtsfolgen wären aus meiner Sicht jetzt interessant (muss Ex-Mieter dennoch die Wohnung räumen, wenn ja wann spätesten -> mdl. Vertrag gültig? - falls er räumen muss, und nicht räumt -> Schadensersatzansprüche meinerseits gegen Vermieter? - falls er nicht räumen muss -> dito.)
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"Danke und Gruß"
Kann Mieter seine eigene Kündigung widerrufen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Einen durchsetzbaren Widerrufsanspruch hat der Ex-Mieter nicht. Vermieter und Ex-Mieter können sich jedoch auf eine Unwirksamkeit der Kündigung einigen.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
> 1. Ex-Mieter kündigt wohnung am 1.6. zum 31.8. beim Vermieter.
> 4. Makler (hat Vollmacht vom Vermieter), Ex-Mieter und potentieller Nachmieter (also ich) einigen sich auf Überlassung der Wohnung zum 1.7. an potentiellen Nachmieter (mündlicher Aufhebungsvertrag???).
> Kann der Ex-Mieter seine Kündigung zurückziehen, widerrufen oder ähnliches ..
Der Vormieter hat doch überhaupt keine Kündigung widerrufen!
Daß wirklich ein vorzeitiger Aufhebungsvertrag zum 1.7. zustande kam muß der Vermieter beweisen. Dies kann schwierig werden, da der Vormieter angeblich nur mündlich zugestimmt hat. Der Vermieter hätte es sich dies unbedingt schriftlich geben lassen müssen bevor er einen neuen Mietvertrag ( mit Ihnen) abschließt. Den schwarzen Peter hat deshalb der Vermieter. Wenn er nichts beweisen kann muss er wahrscheinlich Ihnen gegenüber Schadensersatz bezahlen, da er die im MV zugesagte Gebrauchsüberlassung nicht rechtzeitig zum 1.7. zustande bringen kann.
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wenn der Aufhebungsvertrag nicht bewiesen werden kann dann steht doch noch immer die unter punkt 1 genannte Kündigung im Raum, die er unter 7. genannt widerruft!
Also entweder der Vermieter kann den mdl. Aufhebungsvertrag beweisen, wovon nicht auszugehen ist. Wenn nicht, dann steht noch immer die schriftlich zugegangene Kündigung, die wie ich eben erfahren habe, nicht zum 31.8. sondern nicht fristgerecht zum 30.6. vom Mieter "ausgesprochen" wurde (schriftlich) und dem vermieter auch zugegangen ist.
Danke und Gruß
-- Editiert von Rico Witschas am 11.06.2004 15:50:03
so wie ich es verstanden habe ist es nur dann möglich wenn der Vermieter einverstanden ist. Was ist, wenn er zu dem Zeitpunkt keine Wohnung gefunden hat und schon länger als 5 Jahre wohnt?
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