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Kampfrecht der Arbeitnehmer als eingeschränktes Grundrecht - 1/1
AFP vom 18.12.2007   1988 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Europarecht

Kampfrecht der Arbeitnehmer als eingeschränktes Grundrecht

Grundsatzurteil des EuGH zu Bau-Blockaden in Schweden

Der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das Streik- und Kampfrecht der Arbeitnehmer zum europäischen Grundrecht erhoben. Nach einem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil müssen die Gewerkschaften dabei allerdings die Dienstleistungsfreiheit der Unternehmen beachten und dürfen daher nicht unverhältnismäßig hart gegen ausländische Unternehmen vorgehen. Zudem sei es nicht Sache der nationalen Gewerkschaften, Mindeststandards für ausländische Arbeitnehmer festzulegen. Daher missbilligte der EuGH Blockaden schwedischer Bauarbeiter gegen ein Unternehmen aus Lettland (Az: C-341/05). Vor einer Woche hatte der EuGH auch die internationale Zusammenarbeit von Gewerkschaften eingeschränkt.




Der lettische Baukonzern Laval bediente mit seiner Tochter Baltic Bygg mehrere Baustellen in Schweden. Verhandlungen über einen Beitritt von Laval zum schwedischen Bau-Tarif scheiterten, stattdessen schloss das Unternehmen mit der zuständigen lettischen Gewerkschaft einen Sonder-Tarifvertrag für die nach Schweden entsandten Bauarbeiter, der Lohn und Zulagen von insgesamt 2160 Euro im Monat vorsah. Die schwedische Gewerkschaft wollte einen höheren Lohn und verschiedene Abgaben durchsetzen und blockierte sämtliche Laval-Baustellen in Schweden. Baltic Bygg machte pleite und holte sämtliche entsandten Arbeiter nach Lettland zurück. Von der schwedischen Gewerkschaft verlangt Laval nun Schadenersatz.

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In seinem Urteil betont der EuGH zunächst, dass das Recht der Arbeitnehmer auf so genannte kollektive Maßnahmen "als Grundrecht anzuerkennen ist". Es sei allerdings an anderen Grundsätzen des EU-Rechts zu messen, insbesondere an der Dienstleistungsfreiheit. Um die zu garantieren, seien EU-weite Mindeststandards geschaffen worden, etwa bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten. Die einzelnen Staaten dürften zudem auch Mindestlöhne festsetzen. Blockaden, die darüber hinausgehende Ziele verfolgen, seien aber nicht gerechtfertigt und daher unzulässig.

Für die Bauwirtschaft in Deutschland gibt es einen allgemeinverbindlichen tariflichen Mindestlohn. Nach dem Luxemburger Urteil dürften die Gewerkschaften für ausländische Arbeiter nur diesen einfordern, nicht aber den höheren Tariflohn deutscher Bauarbeiter. Am 11. Dezember hatte der EuGH bereits entschieden, dass sich Unternehmen gegenüber den Gewerkschaften auch auf die Niederlassungsfreiheit berufen können. Zwar dürften die Gewerkschaften auch länderübergreifend den Schutz der Arbeitnehmerrechte verfolgen; sie dürften dabei aber nicht unverhältnismäßig handeln.

18. Dezember 2007 - 13.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2007


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