Kamera statt Türspion

14. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
vertigo89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Kamera statt Türspion

Könnte auch ins Nachbarschaftsrecht passen, aber ich poste es mal hier:

Meine neue Wohnung befindet sich in der obersten Etage eines Mehrfamilienhauses. Es gibt keinen Flur, nur ein Treppenhaus, welches neben meiner Tür endet. Gegenüber befindet sich eine Wohnung, welche mein Nachbar (er wohnt eine Etage tiefer) als Hobbyraum angemietet hat. Sonst kommt i.A. niemand in die oberste Etage.

Mein Vermieter hat mir verboten, einen Türspion einzubauen, weil ich als einziger im Haus eine neue Sicherheitstür habe und da kein Loch bohren darf. Alle anderen Wohnungen haben alte Türen mit Michglaseinsätzen.

Um das Problem zu lösen, möchte ich außen an der Tür eine Kamera anbringen. Eine Aufzeichnung würde nicht stattfinden und der Bildschirm innen an der Tür könnte nur dann eingeschaltet werden, wenn ich direkt davor stehe und einen Knopf gedrückt halte.

Ist dies in Deutschland rechtlich zulässig? Die Kamera würde den Bereich vor meiner Tür und damit zwangsläufig auch die Tür meines Nachbarn beobachten, genau so, wie ein Türspion das auch täte. Ich könnte im Zweifel auch ein Schild anbringen: "Die Kamera dient als Türspion. Es findet keine Aufzeichnung statt."

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Könnte auch ins Nachbarschaftsrecht passen


... oder Datenschutzrecht. Aber paßt schon. ;)

quote:
Ist dies in Deutschland rechtlich zulässig?


Sofern nicht aufgezeichnet wird und kein öffentlicher Verkehrsraum überwacht wird, sehe ich keinen Unterschied zum Türspion.
Ich habe auch eine Kamera in meiner Türanlage, das wurde vom Architekten schon alles so eingebaut.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vertigo89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich habe das gerade so ausgelegt, dass im Prinzip kein Unterschied zum klassischen Türspion besteht. Wie ich unsere Gesetze und Gesellschaft einschätze, weckt der Einsatz einer Kamera und Elektronik ja immer irgendwelche Ängste in den Menschen, die von der Technik nicht so viel verstehen. Deshalb hatte ich vermutet, dass das Vorhandensein von Elektronik was an der Sachlage ändert.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Deshalb hatte ich vermutet, dass das Vorhandensein von Elektronik was an der Sachlage ändert.


Tut es auch, aber man muß halt immer den Einzelfall sehen.

Öffentlichen Raum darf man per Video nicht überwachen, per "Türspion" hingegen schon (wenn man die Muße hat). Ist auch nicht immer logisch, aber ich vermute, der Grund ist, daß man bei Kameras eben nicht einfach sehen kann, ob "nur" geguckt oder auch aufgezeichnet wird, deswegen hat der Gesetzgeber da strengere Auflagen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119029 Beiträge, 39672x hilfreich)

Die Videoanlage darf in einem solchen Fall in der Regel nur den Bereich der eigenen Wohnungstür erfassen.
Eine Erfassung anderer Türbereiche durch eine Videokamera stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des anderen Mieters und seiner Besucher dar.


Ausnahmen könnte es geben, wenn Dein Interesse überwiegen würde. Aber ein einfaches 'Ich will wissen wer das steht' langt sicherlich nicht.



quote:<hr size=1 noshade>Öffentlichen Raum darf man per Video nicht überwachen, <hr size=1 noshade>

Doch das darf man, siehe §6 BDSG



Beobachtung (bzw. die Möglichkeit dazu) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Kamera) wird von Gesetz und der Rechtssprechung anders bewertet als die Beobachtung mit optisch-biologischen Einrichtungen (Augen).



quote:<hr size=1 noshade>Ich habe auch eine Kamera in meiner Türanlage, das wurde vom Architekten schon alles so eingebaut. <hr size=1 noshade>

Der Einbau durch einen Architekten legalisiert das aber noch lange nicht.
Der Betrieb der meisten dieser Anlagen ist schlichtweg ilegal so wie sie betrieben werden.

Die von dir betriebene Anlage ist es höschtwarscheinlich auch. Ich wette das Du den den Umstand der Beobachtung nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar machst?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10614 Beiträge, 4195x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Kameraüberwachung kann also nur dann zulässig sein, wenn alle Bewohner eines Hauses damit ausdrücklich einverstanden sind und sie der Wahrnehmung des allgemeinen Hausrechts dient. Juristisch unbedenklich ist sie auch häufig dann, wenn nichts aufgezeichnet wird, also eine Person an einem anderen Ort die Liveaufnahme überwacht. Dafür gilt, dass nur derjenige Zugriff auf die Kamerabilder haben soll, der unmittelbar als berechtigter Nutzer betroffen ist. Der Monitor kann somit als elektronischer Türspion genutzt werden. Das entschied beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht. Hier ging es um ein Videosystem, das sich nur bei Betätigung einer Klingel einschaltete und dem jeweiligen Mieter Aufnahmen zeigte (Az.: 2ZBR 124/04 ). <hr size=1 noshade>


Demnach sollten Sie zumindest das Einverständnis des Nachbarn gegenüber und die des Vermieters einholen.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 265.850 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.572 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen