Kaltaquise für Selbständige und Gewerbetreibende

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Kaltaquise, Verbraucher, Unternehmer, Abmahnung
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Unerbetene Werbeanrufe, Faxe und Mails sind eine unzumutbare Belästigung gemäß § 8 II UWG

Neue Kundenkontakte sind das zentrale Thema für alle Selbständigen und Gewerbetreibende

Ein Mittel für Selbständige und Gewerbetreibende an neue Kundenkontakte zu gelangen, ist die so genannte "Kaltaquise". Das bedeutet das Unternehmen baut den Kontakt zu dem neuen Kunden direkt auf.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Hier ist jedoch unbedingte Vorsicht am Platze. Nicht jede Kontaktaufnahme ist erwünscht. Ein Werbender möchte Geld verdienen und sich keinesfalls stattdessen eine "böse Überraschung" i.S. einer kostenträchtigen Abmahnung einhandeln. Vielen Werbenden ist aber heute noch nicht wirklich bekannt, dass Werbeanrufe, Werbefaxe und Mails eigentlich untersagt sind, bzw. nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind. Wer diese Regeln nicht sicher beherrscht, läuft Gefahr von Schutzorganisationen und Konkurrenten eine Abmahnung zu erhalten.

Gegen beispielsweise seriöse Werbeanschreiben per Post oder einen persönlichen Besuch ist grundsätzlich erst einmal nichts einzuwenden. Vorausgesetzt dies geschieht höflich und zurückhaltend. Unerbetene Werbeanrufe stehlen Zeit, Faxe Material, Werbemails sind lästig auszusortieren. Hierbei ist aber noch weiter zu differenzieren:

Werbung an Privatpersonen

Unerbetene Werbeanrufe, Fax oder Mails gegenüber Privatpersonen = Verbraucher stellen regelmäßig eine unzumutbare Belästigung eines Verbrauchers dar. Solche Maßnahmen können daher mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln unterbunden werden. Gestörte Verbraucher können sich an die zuständigen Kammern, Träger oder Vereinigungen wenden, dem der werbende Unternehmer angehört. Diese können dann den werbenden Unternehmer abmahnen.

Beispiel einer Abmahnung:

Der Unternehmer erhält dann von dem Träger der Vereinigung, oder dem Konkurrenten die Schilderung seines Vergehens und die Aufforderungen künftig diese Handlungen zu unterlassen. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird der Abgemahnte aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese sieht für den Wiederholungsfall oft ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 EUR vor.

Dann sind meist noch Gebühren zu entrichten für den abmahnenden Rechtsanwalt oder die Einrichtung. Meist betragen diese Gebühren nicht unter 500,00 EUR und mehr.

Ist so ein Fall eingetreten d.h. man hat eine solche Abmahnung tatsächlich im Postkasten, sollte der Unternehmer zunächst Ruhe bewahren. Es sollte darauf geachtet werden, ob die Abmahnung auch wirklich seriös ist.

Es sollte zunächst auf die Person geachtet werden, die die Abmahnung ausspricht (oft sind es Rechtsanwaltsbüros). Hier kann oft schon eine oberflächliche Internetrecherche erste Indizien liefern, ob ein Rechtsanwalt ein seriöser Vertreter einer seriösen Organisation oder eines seriösen Konkurrenten ist.

Unseriöse Abmahnskandale sind häufig und die Namen der Beteiligten werden im Internet sehr offen benannt. Das können dann u.U. schon erste Hinweise sein, wie man weiter mit der Abmahnung umzugehen hat.

Völliges Ignorieren einer Abmahnung ohne weitere Prüfung ist meines Erachtens fahrlässig.

Liegt z.B. lediglich eine Abmahnung als E-Mail-Anschreiben vor, ist auch das u.U. ein Indiz für nicht seriöse Vorgehensweisen. Ein seriöser Anwalt, oder eine seriöse Einrichtung schickt u.U. vorab ein Mail. Man wird aber immer auch auf dem Postwege den Kontakt suchen.

Dann sollte der Inhalt der Vorwürfe genau studiert werden. Kann es überhaupt sein, dass das konkrete Verhalten einem tatsächlich vorgeworfen werden kann? Kann es sich um eine Verwechslung etc. handeln?

Ist man zu der Überzeugung gelangt, dass der Vorwurf zutreffend ist, muss u.U. eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn man keinen Prozess wünscht. Die dem Schreiben meist beiliegende Unterlassungserklärung ist meist bewusst sehr weit gefasst. Diese ist daher nicht einfach kritiklos zu unterschreiben. Meist kann eine Unterlassungserklärung enger gefasst werden und zwar bezogen auf das eine Vergehen und den einen Fall.

In so einem Fall sollte u.U.auch an eine modifizierte Unterlassungserklärung gedacht werden.

Hier ein mögliches Beispiel.

Modifizierte Unterlassungserklärung

gegenüber Frau/ Herrn……………,wohnhaft…………,

hiermit verpflichte ich mich Frau / Herr…………,Inhaber, Geschäftsführer, Fa. ………Adresse……………

ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, -dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges von der Frau / Herrn……………… festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, der Frau/Herrn………………………… unter der Telefonnr., Faxnummer, Adresse @gmx.de........ unaufgefordert Werbeanrufe zu tätigen / Werbeschreiben per E-Mail / Fax zu übersenden.

Ich / Wir gebe(n) diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.

……………………, den…… …………………………Unterschrift Unternehmer.

(Achtung Hinweis: Von den Rechtsvertretern werden oft Unterlassungserklärungen gefordert, die zu weit gehen. Die modifizierte Unterlassungserklärung ist dazu u.U. eine Alternative. Für den Inhalt dieser modifizierten Unterlassungserklärung kann die Verfasserin des Artikels keinerlei Haftung übernehmen. Wer diese Unterlassungserklärung für eigene Zwecke kopiert oder übernimmt, tut dies auf eigene Gefahr. Es gibt mehrere, verschiedene Formulierungsansätze. Diese hat sich in der Vergangenheit in bestimmten Fällen bewährt.

Hierbei ist auch darauf zu achten, dass sich in der Rechtsprechung von Gericht zu Gericht ständig Änderungen ergeben können. Weiterhin ist auch zu beachten, dass in verschiedenen Branchen u.U. andere Formulierungen gängig sind. Weiterhin ersetzt ein Muster keine fundierte Prüfung und Beratung in einem konkreten Fall. Wer eine seriöse Abmahnung erhält sollte in jedem Fall einen kompetenten Rechtsanwalt aufsuchen und sich wirklich beraten lassen. U.U. muss ein Rechtsanwalt aber auch klären, ob die Abmahnung seriös ist. Manches mal wird durchaus auch einmal ein Gang zu Gericht empfohlen.)

Hat man eine solche Unterlassungserklärung einmal unterschrieben, sollte man sich aber darüber im Klaren sein, dass es einen Wiederholungsfall bei dem konkreten Kunden keinesfalls geben sollte und auch keinen ähnlich gelagerten Fall. Denn die Welt ist bekanntlich klein und es können dann zeitnah im Wiederholungsfalle echte Ordnungsgelder in erheblicher Höhe von den Gerichten festgelegt werden. Damit ist keinesfalls zu spaßen.

Werbung B2B

Wenn ein Unternehmer nun einen anderen Unternehmer (also keinen Verbraucher, also B2B) als Kunden bewerben möchte, sind Anrufe, Faxe und Mails unter ganz bestimmten Voraussetzungen u.U. möglich. Ein Werbeanruf bei einem Unternehmer ist dann möglich, wenn mit dem beworbenen Produkt oder Dienstleistung ein wirklicher Bedarf des Unternehmens angesprochen wird und damit gerechnet werden kann, dass dies dort nicht als Belästigung, sondern als vernünftige Information für ein wirklich benötigtes Produkt verstanden wird.

Hier ist aber unbedingt Fingerspitzengefühl gefragt. Wer drängelt, umständlich formuliert, Zeit stiehlt und sogar noch unfreundlich oder übergriffig wirkt, hat schnell ein Problem. Wer auf diesem Wege doch als Last empfunden wird, kann sich auch auf diesem Wege eine Abmahnung einhandeln.

Es darf auch in dieser Ebene kein Anschein von Belästigung entstehen. Wer sehr freundlich und zuvorkommend reagiert und sein Anliegen vernünftig formuliert, wird in aller Regel auch nicht attackiert (Ausnahmen bestätigen selbstverständlich die Regel!).

Wenn man nun im ersten Telefongespräch den gewerblichen Ansprechpartner überzeugt hat, sich mit einem Produkt /Dienstleistung zu beschäftigen, muss man sich erst die ausdrückliche Einwilligung für ein Werbefax oder eine Mail holen. Erst dann sollte man unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Gespräch ein Werbefax bzw. eine Mail übersenden.

Das sollte aber dann auch nicht überhand nehmen. Bei weiteren folgenden Werbefaxen oder Mails sollte weiterhin eine Einwilligung immer wieder nachgefragt werden. Das stützt weiter den Kontakt und vermeidet, dass der erst positive Kontakt sich wieder ins Gegenteil verkehrt.

Wer einen Newsletter d.h. regelmäßig Mails oder Post übersenden möchte, sollte ausdrücklich anfragen, ob das in der konkreten Regelmäßigkeit auch gewünscht wird. Es muss dann immer wieder mit einer Abmahnung gerechnet werden. Die Einwilligung zur Übersendung von Werbung muss konkret dokumentiert werden, Datum, Uhrzeit Ansprechpartner.

Fazit: Werbung kann nur richtig verstanden und angewandt zum Erfolg führen

Diese Regeln sind keine Einschränkungen, sondern sehr wertvolle Chancen, die es zu beherzigen gilt.

Dieser Artikel enthält nur unverbindliche Hinweise. Diese Hinweise ersetzen keinesfalls eine Rechtsprüfung und Beratung im konkreten Einzelfall. Ähnliche Fälle können trotzdem rechtlich völlig anders beurteilt werden. Hinzu kommt, dass die Gesetzgebung und Rechtsprechung vielfältig sind und ständigem Wandel unterstehen.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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