Käufer will vom Grundstückskauf zurücktreten wegen arglistiger Täuschung

6. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463300-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Käufer will vom Grundstückskauf zurücktreten wegen arglistiger Täuschung

Hallo!

Unser Grundstück war 800m2, 500m2 wollten wir davon verkaufen. Über einen Immobilienmakler wurde dann auch ein Käufer gefunden, der Käufer hat sich mehrmals das Grundstück angeschaut. (Wir waren aber nicht dabei).
Am 13.1.17 wurde der notarielle Kaufvertrag unterschrieben, sachmängel wurden vollumfänglich ausgeschlossen. Unter anderem steht auch drin "gekauft wie es liegt und steht, Käufer hat das Grundstück begutachtet"
Danach wurde das Grundstück neu vermessen.
Der Käufer lies uns (31.3.17) ein Anwaltschreiben zukommen, dass er wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechtet und zurücktreten will.
Als Gründe stehen dort eine Mauer (5m lang, 90cm hoch) und das vom Nachbar das Dach 90cm über das Grundstück ragt.
Beides ist sehr offensichtlich, auf den ersten Blick zu erkennen.
Die Nachbarin sagte, sie hätte sich damals vor 20 Jahren mit der Eigentümern (vor uns) schriftlich darüber geeinigt. Die Dame ist mittlerweile verstorben.

Wir bekommen einen Vollstreckungstitel wenn er nicht zahlt, ist das mit dem Anwaltschreiben aufgehoben?

Im Grundbuch ist nichts vom Dach des Nachbarn zu sehen, Makler hat nichts gesagt und die Vermessungsingenieure haben auch nichts gesagt.
Haben wir wirklich arglistig getäuscht was so offensichtlich ist?




-- Editier von fb463300-75 am 06.04.2017 09:47

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von fb463300-75):
Haben wir wirklich arglistig getäuscht was so offensichtlich ist?

Hat denn der Blindenhund vom Käufer nicht gebellt als der davor stand? :devil:



Die Frage ist, war der Grenzverlauf denn eindeutig zu erkennen? So das Überbau erkennbar war und auch das die Mauer auf dem Grundstück steht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb463300-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Ja die Mauer ist auf dem Grundstück sehr gut erkennbar, das ist ein hanggrundstück und die Mauer fängt den Hang mitten im Grundstück ab. Die also auch Sinn.
Das das Dach über die Grenze geht ist auch ersichtlich. Wenn man vor dem Grundstück steht, ist es an der Seite sofort ersichtlich. Das kann man nicht übersehen, außer man will es nicht sehen.
Ich kann mir sehr gut vorstellen das die Nachbarn (wenn es jemand verlangt) das auch zurückbauen würden.
Da sich der Käufer mehrmals das Grundstück angeschaut hat, gingen wir davon aus das er das Grundstück so akzeptiert wie es eben ist.
Im Vertrag steht das alles was angewachsen und fest ist so bleibt und sonst geräumt werden muss (Holz hatten wir da zB gelagert) und das haben wir auch alles gemacht.

Der Käufer wirft arglistige Täuschung vor weil es der einzige Grund wäre aus dem Vertrag rauszukommen. Weil er ein besseres Grundstück gefunden hat. Er sucht jetzt Gründe und nennt deswegen das Dach vom Nachbarn. Ist das überhaupt als Mangel anzusehen? Für mein Verständnis ist arglistige Täuschung wenn man etwas verschweigt und/oder lügt. Das haben wir nicht.
Beim Notar sagte er noch "ich Kauf das nur, weil ich Geld loswerden will". Er war sogar als am Handy und simste während der Notar den Vertrag vorlas.
Er will auch nicht drauf bauen sondern weiter verkaufen, bzw. In Moment soll es als Kapitalanlage dienen.

So wie ich das gelesen habe muss er die Arglist beweisen? Nach der Vermessung war er auch auf dem Grundstück .. er wollte erst zurück treten als er die Fälligkeitsmitteilung vom Notar erhielt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb463300-75):
Nach der Vermessung war er auch auf dem Grundstück .. er wollte erst zurück treten als er die Fälligkeitsmitteilung vom Notar erhielt.

Damit ist es doch klar, er versucht nur jetzt mal zu drohen.
Zitat (von fb463300-75):
Wir bekommen einen Vollstreckungstitel wenn er nicht zahlt, ist das mit dem Anwaltschreiben aufgehoben?

Das Schreiben vom Anwalt hebt gar nichts auf. Wenn man die Geschichte so liest, ist es am besten, die Vollstreckung sofort in die Wege zu leiten, sonst kauft er noch ein anderes Grundstück und es kann eine Weile dauern.

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

stellt sich trotzdem mal die Frage, wenn einem selbst der Überbau bekannt war, wieso wurde dieser nirgends von Eurer Seite her erwähnt? Bekannte Mängel sind zu erwähnen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb463300-75):
Beides ist sehr offensichtlich, auf den ersten Blick zu erkennen.


Jein:

Ja, was die Mauer angeht. Aber:
Zitat (von fb463300-75):
Im Vertrag steht das alles was angewachsen und fest ist so bleibt und sonst geräumt werden muss (Holz hatten wir da zB gelagert) und das haben wir auch alles gemacht.
Ich würde mal davon ausgehen, dass die Mauer zwar fest aber nicht angewachsen ist. Sie hätte demnach entfernt werden müssen.

Ggf. nein, was den Überbau des Nachbarn angeht. Es sei denn, dass die tatsächliche Grenze auch vor der Neuvermessung so klar und auch für einen Ortsunkundigen erkennbar war. Ansonsten wird wohl jeder davon ausgehen, dass das Dach des Nachbarn nur in sein Grundstück ragt. Ggf. hat der Makler hier sogar eine nicht zutreffende Beschreibung abgegeben, weil auch er es vor der Vermessung nicht besser wusste.

Hier teile ich die Meinung s. 4, dass auf Mängel hingewiesen werden muss.
Zitat (von fb463300-75):
Ich kann mir sehr gut vorstellen das die Nachbarn (wenn es jemand verlangt) das auch zurückbauen würden.
Ich würde mich insoweit nicht auf meine Vorstellung verlassen, es vielmehr mit dem Nachbarn abklären. Vielleicht hat der Nachbar ja doch eine andere Vorstellung oder sogar die im Eingangsbeitrag erwähnte schriftliche Genehmigung.

Auch über die Entfernung der Mauer ist nachzudenken.

Dürfte alles in allem Nerven- und Geldbeutelschonender sein, als ein Rechtsstreit mit nicht so klar vorhersagbarem Ausgang.

Berry

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