Käufer will nicht bezahlen, beruft sich auf Irrtum

13. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)
Käufer will nicht bezahlen, beruft sich auf Irrtum

Moin,

ich habe bei eBay einen Artikel ganz normal verkauft. Kurz nach Ende der Auktion meldet sich der Käufer, er habe aus versehen den falschen Betrag eingegeben.

Vermutlich ist dem Bieter nur klar geworden, dass er zu viel geboten hat, da normalerweise der Artikel 40,00 Euro günstiger verkauft wird. Glück für mich natürlich.

Er beruft sich jetzt auf "Irrtum" und ich mich auf mein Recht ;-)

Was denkt ihr? Wenn ich ein Mahnverfahren starte, welche Chancen hat er, dass er die Geschichte mit dem "Irrtum" durchkommt?

Beste Grüße

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Kommt darauf an.
Wenn der reguläre Preis z.B. 40Cent beträgt und er 40€ eingegeben hat, dann ist ein Irrtum glaubhaft. Kostet der ARtikel 10.000€ und er hat 10.040€ eingegeben, dann ist der Irrtum kaum glaubhaft.
Es kommt also darauf an, wie glaubhaft man den Irrtum darstellen kann.

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#2
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Schickt ihn doch einen Mahnbescheid. :-)

Ist das einer der vielen Bankrotties bleibst du auf der Kohle sitzen. Aber das musst du wissen.

Verkauf es an den nächsten und fertig. Oft gibt ja einen der einen Euro weniger geboten hatte. Es sei denn......

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thats-right
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich habe gerade auch das Problem, dass ein Käufer bei einer Auktion mit ca. 60 Euro nicht zahlt. Allerdings stellt er sich bislang einfach tot. Meine Frage: Ich habe bei meiner Auktion nicht ausdrücklich geschrieben, dass ich Vorkasse verlange. Könnte der Käufer argumentieren, dass er zuerst die Ware haben will, bevor er bezahlt ? (in den ebay AGBs ist dies nicht geregelt, allerdings steht meines Wissens irgendwo in den ebay Richtlinien, dass der Verkäufer erst verschicken soll, wenn der Käufer bezahlt hat).

EDIT: Ich sehe gerade, dass bei den Versandbedingungen steht: "Der Verkäufer versendet den Artikel innerhalb von 3 Werktagen nach Zahlungseingang". Damit müsste eigentlich auch klar sein, dass Vorkasse verlangt wird.

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Hellseher?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Nö, Mirk hat wohl schon mal bei eBääh gesteigert ;-)



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Und sich im Leben noch nie vertippt?

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Doch. Genau wie ich.
Genau deshalb muss man bei eBäääh ja den Betrag den man eingegeben hat 2x bestätigen.

Wer also 2x den falschen Betrag bestätigt kann eventuell anfechten wenn er sich auf Geschäftsunfähigkeit wegen Verblödung beruft.
Einen Irrtum wird er vor Gericht jedoch nur sehr schwer glaubhaft machen können ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Kann mir nicht vorstellen, dass eine Bestätigung, die unmittelbar nach dem Eingeben des Betrags abgegeben wurde, eine rechtliche Relevanz haben könnte.

Es kommt nicht darauf an, dass der Irrtum vermeidbar war. Es kommt (nur) darauf an, dass man sich geirrt hat. Immer, wenn man irgendetwas in eine Maske eingibt, muss man anschließend etwas "bestätigen".

Nur hat man u. U. seinen Irrtum nicht erkannt. Er wirkt fort. Etwas Anderes gilt möglicherweise, wenn man grundsätzlich "blind" bestätigt, ohne hinzuschauen, dann könnte einem vorgeworfen werden, dass man bewusst das Risiko eingeht, Fehler zu machen. Zum Schutze des Geschäftspartners berechtigt zur Anfechtung aber nur das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.

Würde man nur darauf abstellen, dass der Irrende seinen Irrtum erkannt haben müsste, wäre ein Eigenschaftsirrtum bei eBay-Angeboten oft gar nicht denkbar, das, worüber man sich geirrt hat, stand ja möglicherweise im Angebot, dementsprechend antwortet ja auch ein Verkäufer: "Wer lesen kann, ist im Vorteil".

Nur betrifft das nicht das Problem...

Ob man seinen Irrtum ggf. beweisen kann, ist eine andere Sache.


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Immer, wenn man irgendetwas in eine Maske eingibt, muss man anschließend etwas "bestätigen".

Ich bekomme ein Eingabefeld und gebe dort 100 EUR ein, klicken dann auf absenden.
Darauf hin wird mir nochmals der Betrag angezeigt und es wird mir gesagt, das ich zu diesem Betrag ein Gebot abgebe und den Artikel zu diesem Betrag ersteigern kann.
DAS muss ich nochmals bestätigen.

Ich darf mich also 2x irren (trotz expliziter Hinweise)?

Existiert da irgendeine 'Obergrenze'?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Nein, gibt es nicht. Es kommt halt darauf an, wie glaubhaft man den Irrtum darstellen kann. Kann ja durchaus sein, daß im ersten Moment die 100€ für die Briefmarke auf die du geboten richtig waren. Nach 2 Minuten oder auch erst nach Ende der Auktion erinnerst du dich, daß es die Briefmarke in 2 Ausführungen gab. Eine wertlose und eine wertvolle. Du vergewisserst dich und merkst, daß du dich geirrt hast, weil die Briefmarke auf die du geboten hast gar nicht diejenige ist, die du wolltest . Du hast dich in der Beschaffenheit der Ware geirrt und kannst somit den Kaufvertrag anfechten.Für die wertlose Marke hättest du zwar auch geboten, aber nur 1€.

quote:
$119 BGB
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



-- Editiert am 25.11.2010 21:54

-- Editiert am 25.11.2010 21:55

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Da man allerdings bei Ebay-Auktionen meines Wissens nur einen Betrag 50 Cent über dem Höchstgebot abgibt, selbst wenn man zB 10.000 Euro für eine Musik-CD versehentlich eintippen sollte und dazu das Gebot in der Höhe noch zweimal bestätigt, ist kaum davon auszugehen, dass der Käufer einen völlig unangemessenen Preis für die Ware zahlt, an welchem er glaubhaft seinen (wie er behauptet) Irrtum festmachen könnte.


-- Editiert am 25.11.2010 22:14

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Ja und? Das würde am Beispiel der Briefmarke lediglich bedeuten, daß er diese dann für 1,5€ bekommen würde, obwohl er für diese normalerweise nur 1€ geboten hätte. Ein Irrtum bedeuted ja nicht, daß man die Ware dann automatisch auch zum persönlichen Höchstgebot bekommt. Es geht um den Irrtum bei der Gebotseingabe und nicht um den tatsächlichen Auktionspreis.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Abgesehen von den schon genannten Fakten, dass man bei Ebay das Gebot ansich, sowie in der Höhe zweimal bestätigen muss, fällt die Glaubhaftmachung seines Irrtum, um die es ja hier geht, allerdings durch den nur minimal abweichenden Betrag flach.

Der "Irrende" hat lediglich 50cent mehr bezahlt als ein andere Interessent, somit gewöhnlich die Ware zu einem marktüblichem Preis erhalten.
Es ist nichts ungewöhnliches, dass Leute die eine Ware unbedingt haben wollen, einfach 1000 Euro oder ähnliches eintippen.
Anders sehe es mit der Glaubwürdigkeit bzgl. des Irrtumes aus, wenn er für eine ein Euro Briefmarke wirklich 10.000 Euro zahlen sollte.

Dein genanntes Beispiel passt übrigens nicht. Der Bieter beruft sich (so wie ich den Treadstarter verstehe) hier doch gar nicht auf die Beschaffenheit der Ware, sondern dass er einen falschen Betrag eingegeben habe.
Es liegt doch der Verdacht nahe, dass es dem Käufer drum geht einerseits durch ein hohes Gebot die Ware unbedingt zu bekommen, andererseits, wenn ihm das dann doch zu hoch ist, dieses (von ihm mehrmals bestätigte Gebot) nicht einhalten zu müssen. Vielleicht hat er gar mehrfach ein hohes Gebot bei gleichartigen Artikeln reingehauen, hat alle ersteigert und will nun das nur günstigste beziehen und verweigert beim Rest "wegen Vertippens" die Zahlung.
Aber damit wird er nicht durchkommen, sonst wären ja nahezu alle Kaufverträge bei Ebay "wegen Vertippens", oder "eigentlich nicht bieten wollen" anfechtbar.

Ausserdem, um zu deinem Beispiel zurück zu kommen, sollte man sich vorher vergewissern, ob man die richtige "Briefmarke" (stellvertretend für jegliche Ware) kauft, oder ansonsten bei einem gewerblichen Händler kaufen, der ein gesetzl. Widerrufsrecht gewähren muss.
Nicht erst Ware ohne zu wissen, ob man nur das richtige kauft auf gut Glück bei einem Privatverkäufer einkaufen, sich erst dann vergewissern, dass man sich wohlwollend geirrt hat und dann wegen Irrtums anfechten wollen.

Anders würde es natürlich aussehen, wenn der Verkäufer ein Mitgrund des Irrtums ist, eben durch missverständliche oder doppeldeutige Artikelbeschreibung usw., die noch knapp an der arglistigen Täuschung vorbei schrammen, aber ein Grund zur Anfechtung wegen Irrtums geben würden.

-- Editiert am 25.11.2010 22:59

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Tschuldigung, aber hast du eigentlich verstanden was ich geschrieben habe?

quote:
Der "Irrende" hat lediglich 50cent mehr bezahlt als ein andere Interessent, somit gewöhnlich die Ware zu einem marktüblichem Preis erhalten.

Das spielt überhaupt gar keine Rolle! Es geht nicht darum ob er einen marktüblichen Preis bezahlen soll oder nicht. Es geht darum, daß er sich über den Preis, den er bereit war zu zahlen, geirrt hat. Der tatsächliche Auktionspreis ist völlig unerheblich.

quote:
Dein genanntes Beispiel passt übrigens nicht. Der Bieter beruft sich hier doch gar nicht auf die Beschaffenheit der Ware, sondern dass er einen falschen Betrag eingegeben habe.

Und warum hat er einen falschen Betrag eingegeben? Genau, das wissen wir nicht. Hat er einen falschen Betrag eingegeben weil er ein Komma falsch gesetzt hat oder hat er einen falschen Betrag eingesetzt weil er sich in der Ware geirrt hat. Keine Ahnung. Es sollte nur ein Beispiel sein.

quote:
Ausserdem, um zu deinem Beispiel zurück zu kommen, sollte man sich vorher vergewissern, ob man die richtige "Briefmarke" (stellvertretend für jegliche Ware) kauft,
Das schließt aber doch einen Irrtum nicht aus. Das ist ja gerade warum es diese Art der Anfechtung gibt. Man glaubt etwas zu wissen und dann hat man sich doch geirrt. Man hat sich vor dem Gebot informiert und dann festgestellt, daß es doch nicht richtig war.

quote:
Anders würde es natürlich aussehen, wenn der Verkäufer ein Mitgrund des Irrtums ist, eben durch missverständliche oder doppeldeutige Artikelbeschreibung usw.

Nö, dann fällt es nur leichter den Irrtum glaubhaft darzustellen.

quote:
Es ist nichts ungewöhnliches, dass Leute die eine Ware unbedingt haben wollen, einfach 1000 Euro oder ähnliches eintippen.

Wer das macht ist ganz schön blöd. Wenn es 2 solcher Leute gibt, dann hat der erste die Briefmarke die 1€ Wert ist für 1000€ oder mehr gekauft. In diesem Fall liegt nämlich kein Irrtum über die Gebotshöhe vor. Der Betrag wurde mit voller Absicht so eingegeben.

quote:
Anders sehe es mit der Glaubwürdigkeit bzgl. des Irrtumes aus, wenn er für eine ein Euro Briefmarke wirklich 10.000 Euro zahlen sollte.

Genau diesen Betrag müßte dann der Bieter auch bezahlen wenn er die 10.000€ in voller Absicht geboten hätte nur um die 1€ Briefmarke wirklich zu bekommen (wenn es noch ein 2. Gebot von solch einem zweiten Trottel geben würde).





1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Der "Irrende" hat lediglich 50cent mehr bezahlt als ein andere Interessent, somit gewöhnlich die Ware zu einem marktüblichem Preis erhalten.
Es ist nichts ungewöhnliches, dass Leute die eine Ware unbedingt haben wollen, einfach 1000 Euro oder ähnliches eintippen.


Deshalb werden auch pausenlos EUR 5,00 CDs für EUR 1000,00 verkauft. Wenn Leute, für die es nicht ungewöhnlich ist, "einfach" EUR 1000,00 einzutippen, obwohl sie eigentlich der Meinung sind, EUR 5,00 wäre schon zu viel, aber den Artikel unbedingt haben wollen, hier und da aufeinander treffen, was wiederum nicht ungewöhnlich wäre und beide EUR 1.000,00 bieten, weil sie es gewöhnlich tun, bekommt derjenige die CD für genau EUR 1000.00, der das erste Gebot abgegeben hatte.:)



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