Käufer verlangt Ersatz n. angebl.Transportschaden

28. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)
Käufer verlangt Ersatz n. angebl.Transportschaden

guten Tag an das kompetente Forum.

Ich brauche euren Rat und Hilfe in einer reklamierten Transportschaden Sache, nach einer Ebay Auktion.

Verkaufsgegenstand: 2 Stck. Lautsprecherboxen
Auktionspreis: 354.- €
Versandangaben: "kostenlose Abholung" und "Paketversand"
Versandkosten: 28.-€

Der Käufer bezahlte kommentarlos den Auktionspreis und €28.- € für den Paketversand.

Die Lautsprecherboxen wurden umgehend angemessen verpackt und der Käufer erhielt noch am Tag der Übergabe an den Paketdienst eine Versandmitteilung mit vorausichtlichem Liefertermin für den folgenden Tag.

3 Tage später reklamierte der Käufer einen Schaden an Karton und an gleicher Stelle am Inhalt bei mir.
Konkret: Der Karton wäre aufgerissen und eine untere Ecke eingedrückt. Eine, der Lautsprecherboxen sei an einer Längskante gerissen und Einer der der vier Sockelklötze sei in die Bodenplatte eingedrückt.
Die Reparaturkosten wären lt. seinem Schreiner, ca. 300.-€ Die Bodenplatte ist eine 19mm Spanplatte ca. 40cmx40cm, allseitig mit den Wänden verleimt. Die Krafteinwirkung müsste demnach sehr hoch und höher als eine anzunehmende übliche Transportbelastung gewesen sein.

Er habe mit GLS gesprochen und ich als Versender müsste den Schaden melden. Er selbst würde dann die Beweisführung und Regulierung übernehmen. Mein Vertragspartner war jedoch nicht GLS, sondern PET (Transportvermittlung)

Der angegebene Schaden (mit vollständigen Daten) wurde von mir via E-mail bei PET angezeigt und die E-mail zur Kenntnis an den Käufer weitergeleitet.
Nach einer Woche ohne Reaktion von PET Transportvermittlung habe ich Selbige nochmals an die Schadenanzeige erinnert.
auch diese E-mail wurde dem Käufer zur Kenntnis weitergeleitet.

Nach weiteren zwei Wochen ohne Reaktion von PET verlangte der Käufer die Rücknahme der Lautsprecher und Erstattung aller seiner entstandenen Kosten, (Fahrtkosten zum Schreiner, sowie Kosten für den Rückversand)

Ich verweigerte die Rücknahme mit mit dem Hinweis auf sein Versandrisiko nach Übergabe des Paketes von mir an den Transportunternehmer.
Danach reklamierte ich zum dritten Male (diesmal fernmündlich) bei PET und bekam die Auskunft, es handele sich um einen Versandauftrag mit Versicherung bei Verlust, jedoch ohne Versicherung bei Beschädigung.
Diese Auskunft habe ich dem Käufer schriftlich mitgeteilt.

Danach erhielt ich ein Schreiben vom RA des Verkäufers mit
der erneuten Aufforderung den genannten Schaden beim Tranportunternehmer anzuzeigen. Sollte der Transporteur nicht reagaieren, wolle man mich zum Schadensersatz heranziehen.
Ich informierte den RA bezüglich meiner schriftlichen und fernmündlichen Schadensmeldungen / Mahnungen und teilte auch die Antwort von PET, bez. der Nichtversicherung bei Beschädigung, mit. Desweiteren wäre trotz angeblich beschädigter Kartonage kein Schaden bei der Paketannahme
reklamiert worden. Das Paket wurde also ohne Beanstandung vom Empfänger angenommen.

Zwischenzeitlich schreibt der RA des Käufers, das Paket sei nicht ihm persönlich übergeben worden, sondern einer 72 jährigen Nachbarin, welche nicht zur Annahme authorisiert gewesen wäre.

Weiterhin schreibt der RA des Käufers, die Kartonage sei ohne Beschädigung. Das wäre jedoch im Widerspruch zur vorherigen Angabe des Käufer, "der Karton wäre an selber Stelle beschädigt (eingerissen und eingedrückt) deckungsgleich mit den Schäden an der Lautsprecherbox.

Der RA forderte mich nun wiederholt auf, den Schaden beim Transportunternehmer geltend zu machen, bzw. ersatzweise mich für den Schaden zu belangen.

Wie ist die Rechtslage?
Was soll ich tun?

Mir ist die Sache für den Käufer auch nicht angenehm und
ich hatte auch schon angeboten ihm bei einer Selbstreparatur kulanzweise mit Rat und falls erforderlich auch Tat zu helfen.


vielen Dank im Voraus, an alle kompetenten Ratgeber,

braucherat 123



















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-- Editiert braucherat 123 am 28.02.2012 15:08

-- Editiert braucherat 123 am 28.02.2012 15:12

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Davon ausgehend, dass es sich um einen Privatverkauf handelt,geht das Transportrisiko zu Lasten des Käufers.
Außerdem war wohl bei Lieferung erkennbar, dass schon
die Verpackung beschädigt war. Der Käufer hätte die Sendung
in Gegenwart des Transporteurs überprüfen, und ggf. die
Annahme verweigern müssen.
Überlassen Sie die Belege, nachdem Sie sie kopiert haben,
dem Käufer und treten Sie die Forderung gegen das Transportunternehmen ab.
Rechtsanwälte vertreten ihre Mandanten und versuchen oft
das Recht in deren Sinne zu verdrehen.

Das ist keine Rechtsauskunft, aber Wissen aus Erfahrung.
Lasse mich aber gerne belehren.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

danke für die rasche 1. Antwort,

Ja, es war ein Verkauf von Privat an Privat.

Bez: Übergabe,
Der RA des Käufer gibt an, das Paket sei nicht dem Käufer (Empfänger) übergeben worden, sondern seiner 72 jährigen Nachbarin.

Muss ich nun, nach bereits erfolglosen Versuchen, die Ansprüche des Käufers beim Tranporteur durchsetzen oder ist das Sache das Käufers (Empfängers).

Grüsse, braucherat123

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

hier werden wohl mehrere Dinge auf einen zukommen.

Bei EBAY hast du Paketversand angegeben, ein Paketversand ist ein versicherter Versand. Jedoch hast du schon von dem Dienst wo du beauftragt hast ja mitgeteilt bekommen, dass diese nur haften bei Verlust. Das wird der knifflige Punkt werden. Du hast Paketversand angeboten, dieser ist wie schon gesagt allgemein immer versichert. Jetzt ist es nur so, dass deine Sendung wohl nicht gegen beschädigung versichert war, dann würdest jetzt wiederrum du dafür haften müssen, obwohl das Versandrisiko auf den K übergegangen war. Du hättest angeben müssen das der Versand nur gegen Verlust versichert ist, dies jedoch hast du nicht, wohl auch weil du es nicht wusstest, was jedoch nicht Problem des K wäre.

Das das Paket an Jemand anderen ausgeliefert wurde ist recht egal, das sollte dich nicht weiter kümmern, würde ich meinen.

quote:
Muss ich nun, nach bereits erfolglosen Versuchen, die Ansprüche des Käufers beim Tranporteur durchsetzen oder ist das Sache das Käufers (Empfängers).
Die Gegenseite könnte jetz erstmal behaupten, dass du bis jetzt rein gar nichts gemacht hast. Beweisen das du was gemacht hast kannst du auch nicht, denn deine Mails und das Telefonat sind nicht Beweis genug, man kann ja immer sagen, man hat eine Mail geschrieben etc, nur obs dann auch so ist, kann die Gegenseite immer in Frage stellen. Ein Einschreiben wäre da sicherlich besser!

Da nur du den Schaden reklamieren kannst, musst du auch die Schadenregulierung in genag bringen, jedoch kannst du deine Ansprüche an den K abtreten. Da kommt jetzt aber wieder das eingangs erwähnte mit ins Spiel. Wenn die Sendung nicht gegen beschädigung versichert war, kann sich der K wieder an dich wenden, da er von einer versicherten Senudng (sowohl gegen Verlust als auch Beschädigung) ausgehen musste.

Sollte die Sendung wirklich icht gegen Beschädigung versichert gewesen sein, so denke ich wird die Forderung ganz sicher auf dich zukommen, ob du diese dann ablehnst oder nicht musst du dir überlegen, jedoch wenn du ablehnst musst du damit rechnen verklagt zu werden, wie dann deine Chancen vor Gericht aussehen würde, kann keiner sagen. Jedoch kann ich mir schon denken, dass ein Richter wenn er hört Paketversand von einem versicherten Versand (Verlust als auch Beschädiguing) ausgeht, dann würde es noch teurer für dich werden...

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Das ist ganz einfach, der K hat sgr einen eigenen Anspruch gegen den Spediteur, § 421 HGB .

Du musst ihm allerdings die ganzen Unterlagen zukommen lassen, um ihn sprechfähig zu machen, Nebenpflicht aus dem KV.

Der Spediteur haftet nach § 425 HGB , K kann ja seinen RA auf den hetzen.

Wenn du ordnungsgemäss verpackt hast, bestehen jedenfalls gegen dich keine Ansprüche.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

danke, lesen-denken-handeln und flawless, für die Antworten.

Ist das sicher, das bei Paketversand (ohne weiteren Angaben) selbstverständlich und immer von Vollversicherung ausgegangen wird?

Wenn Ja, warum schreiben dann dann manche Paketdienste nur
Haftung bei Verlust in die AGB?

Wie ist der Umstand, wenn das Paket trotz äusserer Beschädigung, angenommen, geöffnet und der Inhalt entpackt wird?

Haftet der Transporteur aus §425 HGB auch wenn er Beschädigungen in seinen AGB ausnimmt?
Bzw. ist die Haftungsbeschränkung überhaupt rechtskonform
mit §425 HGB ?

Auftragsdokumente, Rechnung, sowie E-mails (Schadenanzeige und Mahnung) an den Transportvermittler sind vorhanden und könnten dem Käufer, bzw. dessen RA überlassen werden.

Muss ich nun selbst gegen den Transportvermittler vorgehen,
oder ist meiner Mitwirkungspflicht mit Übermittlung der o.g. Dokumente und Schriftverkehr an den RA des Käufers
Genüge getan?

Danke nochmals und Gruss,
braucherat 123


edit: Die Lautsprecherboxen selbst sind sehr solide gebaut,
aus 19mm Span, und alles ist verleimt. Da kann man noch bei normaler Tranportbelastung nicht damit rechnen, das die Bodenplatte (allseitig eingeleimt) einbricht.
Dementsprechend bestand die Verpackung (aus Erfahrung) aus stabilem Umkarton, teilweise mehrlagig. So hatte ich schon mehrere Lautsprecher, auch in OVP erhalten und versendet.

Um eine Holzbox in dieser Weise zu zerstören braucht es schon erhebliche Krafteinwirkung.

Sind denn Transporteure auch bei einer solchen Havarie von der Haftung freigestellt?





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-- Editiert braucherat 123 am 28.02.2012 19:09

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>oder ist meiner Mitwirkungspflicht mit Übermittlung der o.g. Dokumente und Schriftverkehr an den RA des Käufers
Genüge getan? <hr size=1 noshade>



Ja, genau so. Ins ganze HGB musst du dich nicht einarbeiten.

§ 425 ist bei Verbrauchern nicht abdingbar, nur eingeschränkt bei Unternehmern, siehe § 449 HGB .

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Hat du die Paket entsprechend den Versandvorschriften der gewählten Paketdienst verpackt ? Denn nur dann würde das Unternehmen auch haften. Üblicherweise muss es aus 70-80 cm auf eine Kante fallen können.

Die ordnungsgemäße Verpackung schuldest Du schon.

Jedoch kann man dem Versandunternehmen einen Strick drehen das die Ware dem Nachbarn übergeben wurde. Evtl. ist der Schaden ja dort entstanden. Das gabs erst vor kurzen ein entsprechendes Urteil.

Jedoch wenn der erst angibt der Karton ist beschädigt, dann das genaue Gegenteil würde ich auch nicht mehr alles glauben.

Da du aber "öfters Boxen verschickst" könnte man dich auch "Händler" nennen und dann haftet du auf jeden Fall.

Am besten "nimm Sie zurück" gegen "Kostenverzicht der Gegenseite" und trage die Versandkosten voll.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo Keinanwalt,

nein ich bin kein gewerblicher Händler und kaufe auch nicht ein zum Zwecke des Wiederverkauf. Ich hatte nur mehrere, zuvor selbstgenutzte, Lautsprecherboxen innerhalb eines Jahres verkauft und versendet.

Die Verpackung bestand aus enganliegendem Umkarton ohne
Polsterung / Füllung. Die Boxen waren gegen Verrutschen gesichert und standen mit Sockelklötzen auf doppeltem Kartonboden. Der Sockel der Lautsprecherboxen bestand aus 19mm Spanplatte allseitig mit dem Gehäuse verleimt. Wie gesagt hatte ich schon mehrere Boxen (auch in OVP) so verpackt erhalten und auch versendet, ohne Schäden.
Daher ging ich davon aus, das die Verpackung angemessen und ausreichend ist.

Von 80 cm Fallschutz steht nichts in den Verpackungstipps des beauftragten Transporvermittlers. Nur von Füllung und ca. 5cm Polsterung am Kartonboden. Allerdings hätten auch 5cm Bodenpolsterung einen solche Krafteinwirkung bei 80 cm Fallhöhe auch nicht wirkungsvoll genug verhindern können.
Die Polsterung (z.B. Styropor) wäre durchschlagen worden.(Meine Einschätzung)

Ja, die Widersprüche des Käufer bez. der beschädigten Verpackung finde ich auch nicht vertrauenerweckend.
Auch das die Lautsprecher aus dem angeblich beschädigten Karton heraus genommen und erst danach reklamiert wurden.

Müsste nicht der Verkäufer zweifelsfrei beweisen, das der Schaden nicht bei ihm entstanden sein kann?

Wer hat die Beweislast in dieser Konstellation?

Grüße,
braucherat 123


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-- Editiert braucherat 123 am 28.02.2012 23:49

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

Ergänzung:

ich hatte dem Käufer schon angeboten, im Falle eines Falles,
den Schaden kulanzweise zu reparieren. Die Versandkosten (ca. 2 x 12.-€) müsste er tragen.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von braucherat 123 am 28.02.2012 23:59

Die Versandkosten (ca. 2 x 12.-€) müsste er tragen.


Korrekterweise sollte es heißen: "Die Transportkosten von ca. 2x12€ würde ich übernhemen.

Nach lesen des Threads würde ich stark vermuten, dass du eh schon nicht gut da stehst. Und der VK stellt schon eine hohe Forderung:

quote:
von braucherat 123 am 28.02.2012 15:01

Nach weiteren zwei Wochen ohne Reaktion von PET verlangte der Käufer die Rücknahme der Lautsprecher und Erstattung aller seiner entstandenen Kosten, (Fahrtkosten zum Schreiner, sowie Kosten für den Rückversand)


Deshalb würde ich dem K in meinen Behebungsvorschlägen keine weiteren Kosten zumuten, da er es sonst ablehnen könnte. Getreu dem Motto: "Warum soll ich denn nochmal dafür bezahlen dass ein anderer seinen Fehler ausbügelt?"

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

mir erschließt sich nicht, weshalb Sie das HGB heranziehen. Dies ist nicht einschlägig. Hier gilt nur das BGB.

@ TE,

nur weil die Ware nicht gegen Transportschäden versichert ist, heißt das nicht das den Transporteur keine Haftung trifft.

Sie sollten den Schaden schriftlich bei dem Transportunternehmen anzeigen und zum Schadensersatz auffordern.

Wenn die Beschädigung schuldhaft beim Transportunternehmen eingetreten ist kann er sich nicht auf eine fehlende Schadensversicherung berufen.

Es ist zu befürchten, dass eine Haftung wegen mangelnder Transportverpackung abgelehnt wird. Das ist dann eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Bei Ansprüchen des Käufers gegen Sie muss der Käufer den Nachweis einer mangelhaften Transportverpackung führen. Wenn nur ein Umkarton verwendet wurde ohne extra Schutz für die Ecken tendiere ich dazu dies zu bejahen.

M.E. sollten Sie eine einvernehmliche Lösung anstreben.



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" "

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mir erschließt sich nicht, weshalb Sie das HGB heranziehen. Dies ist nicht einschlägig. Hier gilt nur das BGB. <hr size=1 noshade>


@stefan

Das wäre mir schon wichtig, das ist ein Rechtsforum, selbstverständlich sind die §§ 407 ff. HGB einschlägig.

Die TB die ich oben genannt habe, sind die AGL. Auch wenn Abs. und Empf. Verbraucher sind.

Ich habe eigentlich keine Lust, mich hier für Axiome zu verkämpfen.

Vertragsverhältnis

Zwischen dem Versender und dem Paketzusteller kommt ein so genannter Frachtvertrag zustande. Der Frachtvertrag ist in den §§ 407 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Der Empfänger des Pakets hat zwar mit dem Paketzusteller keinen Vertrag geschlossen, kann aber dennoch auch Ansprüche anmelden. Die ergibt sich aus einer Spezialregelung (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB ), durch die ein Frachtvertrag zugleich als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet wird.


http://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/pakethaftung.htm

Mit ist schon an anderer Stelle aufgefallen, dass du argumentativ nicht erreichbar bist, aber das müsste doch nachvollziehbar sein ?

Immerhin wird jetzt TE in die völlig falsche Richtung geschickt, ihm droht ein hoher "Beratungsschaden".

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-- Editiert flawless am 29.02.2012 08:37

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo zusammen und danke für euer Engagement.

Den Transportunternehmer hatte ich unmnittelbar nach der Reklamation des Käufer via E-mail angeschrieben und die angegebenen Schäden und die voraussichtlichen Reparaturkosten mitgeteilt, mit der bitte er möge sich mit dem Empfänger in Verbindung setzen. Nach einer Woche ohne Reaktion, hatte ich nochmals via E-mail gemahnt. Nach weiteren 2 Wochen ohne Reaktion habe ich den Transportunternehmer angerufen und mir wurde gesagt, die Sendung sei nicht gegen Beschädigung versichert.


Was mir beim Käufer nicht gefällt.

1. die widersprüchlichen Angaben zum Zustand der Verpackung.
Zuerst schrieb er die Verpackung wäre eingerissen und eingedrückt. Nachdem ich darauf hinwies, er hätte dann nicht entpacken sollen, gibt er nun an die Verpackung wäre unbeschädigt.

2. Ich hatte dem Käufer den Anliefertermin mitgeteilt.
Warum war er danach selbst nicht zuhause zwecks Empfang?
Warum hat er keine alternative Vorsorge getroffen (z.B)
Zettel an die Wohnungstüre mit Hinweis auf Nachbar und
den / die Nachbarn instruiert und autorisiert?

Stattdessen führt er eine 72 jährige Nachbarin an, die er nicht autorisiert hätte.


Grüße,
braucherat 123


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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

nochmals hallo,

habe nun den Rat von flawless beherzigt,
den RA des Käufers angerufen und mit Diesem vereinbart, die Forderungen gegen den Transporteur an den Käufer / Empfänger abzutreten.

Grüsse,
braucherat 123

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

das mit dem Frachtvertrag ist korrekt. Es handelt sich ja um das Verhältnis Verkäufer-Transportunternehmen.

Ich war irrtümlich nur beim Verhältnis Käufer-Verkäufer.

P.S.
Da Sie davon anfangen:

Wieso bin ich Argumenten nicht zugänglich? Sie haben mich doch überzeugt.

Das ist in der Juristerei gang und gebe.

Ich hätte mir nur gewünscht das Sie dies auch fertig bringen (siehe ihre Behauptung, dass ein Vertrag keine AGL sei).

Da hätte ich mir ihr Eingehen auf meine Argumente gewünscht; leider ohne Erfolg.

Dies mir aber nunmehr vorzuwerfen verdreht die Tatsachen.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es handelt sich ja um das Verhältnis Verkäufer-Transportunternehmen. <hr size=1 noshade>


Nein, es geht um das Verhältnis K -> Spediteur.

TE kann mit Fug und Recht auf § 421 HGB verweisen, Vertrag zugunsten Dritter. Damit ist die Geschichte für TE (hoffentlich) erledigt.

Das macht auch Sinn, der K hat die Ware, die Verpackung, die sich der Spediteur vor Erstattung sicher ansehen will.

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Die Verpackung bestand aus enganliegendem Umkarton ohne
Polsterung / Füllung. Die Boxen waren gegen Verrutschen gesichert und standen mit Sockelklötzen auf doppeltem Kartonboden. Der Sockel der Lautsprecherboxen bestand aus 19mm Spanplatte allseitig mit dem Gehäuse verleimt. Wie gesagt hatte ich schon mehrere Boxen (auch in OVP) so verpackt erhalten und auch versendet, ohne Schäden.
Daher ging ich davon aus, das die Verpackung angemessen und ausreichend ist.


Wenn man so teure Boxen ohne Polsterung / Füllung versendet, dann ist das schon ein großes Risiko und man muss eigentlich schon im voraus damit rechnen, dass es auf dem Transportweg zu einen Beschädigung kommen könnte.
Da wird jedes Transportunternehmen eine Entschädigung ablehnen, vorallem weil das Transportunternhmen vom Absender überhaupt nicht über den Schaden informiert worden ist, da der Absendet sich immer wieder an den Transportvermittler gahalten hat.



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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
braucherat 123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

@ Scappler,

teuer ist ein, in alle Richtungen dehnbahrer Begriff und nein, der Transportvermittler war mein Vertragspartner. An ihn wurde Auftrag erteilt und die Versandkosten bezahlt.

Letzmals zur Verpackung:
Ich habe mich an dem orientiert, was in der Vergangenheit, vielmals anstandslos funktioniert hat.
Die Oberflächen waren allesamt in Ordnung nur der Boden war eingedrückt/gerissen und eine lange Eckkante war aufgeplatzt.

Dazu braucht es Kräfte die imho über das normale Mass für Transportbelastungen weit hinaus gehen.

Zum besseren Verständnis:
Stellt euch eine Presspanplatte vor mit 50 x 50 cm und 19mm Dicke. Nun müsste man die Platte auf einen Rahmen auflegen, so das ca. 40 cm x 40 cm freie Spannweite zwischen den Rahmenschenkeln verbleiben und eine Druckkraft auf das 40 x 40 cm x 19mm Feld einwirken lassen bis die Platte reist.

Wie hoch wäre eurer Einschätzung nach der Kraftaufwand dafür?

Wäre das noch eine allgemein anzunehmende Transportbelastung oder bereits Havarie?


Grüße
braucherat 123


edit: Nochmals danke an alle die so engagiert mitgewirkt haben und insbesonders an flawless für den wirklich besten Vorschlag der Forderungsabtretung an den Käufer.






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-- Editiert braucherat 123 am 29.02.2012 13:38

-- Editiert braucherat 123 am 29.02.2012 13:43

1x Hilfreiche Antwort


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