Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
365079
zufriedene Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Internetauktionen » Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case i...

Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

847 Aufrufe

Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone

hallo zusammen,

ich habe auf ebay als gewerblicher Verkäufer ein iphone Case aus Holz 15.03.2012 verkauft.

Der Kunde reklamiert nun, dass die Farbe an der Ladeöffnung des Holz Cases nach kurzer Zeit abblätterte. Dies scheint ihn aber nicht derart gestört zu haben, da er erst jetzt reklamiert und zwar, dass das Holz Case an der ganzen abgebrochen ist.

Ich kann das mit der Farbe nicht nachvollziehen, bin bemüht ein zuverlässiger Partner zu sein.

Ich gehe stark davon aus, dass die Oberkante deswegen abbrach, weil das iphone unachtsam in die Hülle eingeschoben wurde. Ich mein es ist aus HOLZ !!! Hier ist es nun mal so, dass Holz nicht so stabil ist wie z.b. ein Plastik Case.

An sich würde ich auf die Reklamation nicht reagieren, frage mich aber natürlich, wie dies mit der Gesetzgebung ist und inwieweit der Kunde recht bekommen könnte bzw. evtl. sogar hat. Garantie ? Es gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts (BGB).

Gruss

Litengo

-----------------
""


von Litengo am 20.06.2012 22:25
Status: Stift (49 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3378 weitere Beiträge zum Thema "Käufer".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigen sollte, wird gem. § 476 BGB "widerlegbar" vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Ihnen obliegt es nun, den Beweis anzutreten, dass dies nicht der Fall war.

-----------------
""


von hamburger-1910 am 20.06.2012 22:57
Status: Unsterblich (1057 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 39 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
quote:
Ich gehe stark davon aus, dass die Oberkante deswegen abbrach, weil das iphone unachtsam in die Hülle eingeschoben wurde.

Das wirst du BEWEISEN müssen.

Da dürfte es billiger kommen dem Kunden eine neue Schale zu senden.



quote:
An sich würde ich auf die Reklamation nicht reagieren,

Das wäre aber unklug, er könnte dich verklagen



quote:
frage mich aber natürlich, wie dies mit der Gesetzgebung ist

Die gibt dem Kunden Recht



quote:
und inwieweit der Kunde recht bekommen könnte

Voll und ganz



quote:
Es gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts (BGB).

Die Kenntnisse diesbezüglich hast du seit Januer nicht weiter vertieft? Da hatten wir das Thema doch schonmal ...



Hier mal ein wenig Lesestoff:

Es ist zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.
.
Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
.
.
.
Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzliche Gewährleistungsanspruchs.
.
Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB, § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB, § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
.
.
Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07, NJW 2005 1348). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
.
.
Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.
.
.
Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
.
.
Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
.
.
Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08).
.
Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05).
.
.
Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
.
.
.
Jedoch gilt dies alles nicht, wenn der Verkäufer ein Privater Verkäufer ist und die Gewährleistung explizit vertraglich ausgeschlossen hat.
Nach § 444 BGB kann er sich jedoch nicht darauf berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen (arglistige Täuschung) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (zugesicherte Eigenschaft) übernommen hat.
Den Privatverkäufer treffen keine besonderen Untersuchungspflichten. Sofern man sich auf die arglistige Täuschung des Verkäufer berufen möchte, muss man die behauptete positiven Kenntnis des Mangels seitens des Veräufers substantiert darlegen und beweisen (AG München, AZ.: 212 C 23532/06).
.
.
.
.
.
ABER: an der ganzen Sache gibt es auch noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06, BGH, AZ.: VIII ZR 329/03, BGH, AZ.: VIII ZR 43/05; NJW 2006, 434).
.
Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
.
Das bedeutet, der Händler hat durchaus die Möglichkeit dem Käufer nachzuweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit vorliegt
.
- dieser Sachmangel auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
.
- dieser Sachmangel auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
.
Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel recht hoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05; BGH AZ.: VIII ZR 329/03; BGHZ 159, 215; NJW 2004, 2299, BGH AZ.: VIII ZR 259/06, BGH AZ.: VIII ZR 265/07)
.
Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06).
.
.
Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangel dar.
.
.
.
2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
.
Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
.
Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.
.
.
Häufig ist also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.
.
.
.
Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
.
.
.
Gerne werden den Käufern auch die Transportkosten zum Verkäufer auferlegt.
Eine mangelhafte Sache musste bisher nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
.
Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sondern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.
.
Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung war gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.
.
Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.
Selbst der BGH war dieser Ansicht, das Urteil BGH X ZR 97/05 wurde regelmäßig entsprechend ausgeleget und angewendet.
.
Anstatt für Klarheit zu sorgen, macht der BGH leider das genaue Gegenteil und erzeugt Konfusion und Unklaheit.
.
Seit neuesetem (BGH VIII ZR 220/10) ist der Erfüllungsort nach dem Willen des BGH abgestuft zu ermitteln:
- vertragliche Abreden der Parteien über den Erfüllungsort
- Auslegung - insbesondere bezüglich der Natur des Schuldverhältnisses
Lassen sich aus den vorgenannten Punkten keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB).
.
Allerdings wird im neuesten BGH-Urteil (BGH VIII ZR 220/10) noch differenziert: die Auffassung von BGH X ZR 97/05 wird dem Werkvertragsrecht zugewiesen, die Auffassung von BGH VIII ZR 220/10 dem Kaufvertragsrecht.
.
.
.



-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 21.06.2012 00:26
Status: Tao (21209 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
Vielen Dank für die Antworten einstweilen.

Das ich für Schäden die auf dem Transportwege entstehen Ersatz leiste ist für mich selbstverständlich. Hier wurde ich ja bereits vorbildlich aufgeklärt :-)

Das ich jetzt auch noch Ersatz leisten muss in so einem Falle war mir nicht bewusst, aber ich werde mit jeder Anfrage hier im Forum schlauer.

Dann werde ich wohl oder übel dem Kunden Ersatz leisten und hoffen, dass es wie sonst üblich erstmal nicht wieder so bald eine Reklamation geben wird.

Ich frag mich nur wie das auch bei anderen Artikeln wie z.B. T-Shirts ist. Selbes Schema ? Der Kunde reklamiert meinetwegen, dass eine Naht aufgegangen ist und verlangt ein neues ? ...

Es ist meines Empfindens nach schwer nachzuvollziehen, wo hier die Grenzen zwischen ehrlichem Käufer und unehrlichem Käufer zu ziehen ist. Ich meine, dass das sicherlich viele auch ausnutzen und einfach mal behaupten Sie hätten gar nichts Verschuldet und der Artikel wäre von "alleine" kaputt gegangen.

Kann ich hier nicht Bspw. durch einen Hinweis die Gewährleistung speziell im Falle eines Bruchs entschärfen und auch hier Reklamationen abwehren ? Ich meine es ist Holz !!! Das bricht nun mal viel, viel leichter als alles andere an Cases, was es so auf dem Markt gibt :-(




-----------------
""


von Litengo am 21.06.2012 22:00
Status: Stift (49 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
P.S.: Es ist verdammt schwer neben Hauptjob, Hobbys und Kleingewerbe die Kraft aufzubringen, dass BGB durchzulesen. Vor allem ... erst wenn man die Anfrage vor Augen hat, fängt man das Überlegen an, was denn rechtens ist und was nicht.

Von daher nochmals eine GROßES DANKE an dich Harry van Sell für deine äußerst ausführliche und aufschlußreiche Antwort.

Natürlich auch ein Danke an hamburger-1910 für die zwar etwas knappere, aber genauso präzise Beantwortung meiner Frage :-)



-----------------
""


von Litengo am 21.06.2012 22:09
Status: Stift (49 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
quote:
Kann ich hier nicht Bspw. durch einen Hinweis die Gewährleistung speziell im Falle eines Bruchs entschärfen und auch hier Reklamationen abwehren ?


Nein!

-----------------
""


von hamburger-1910 am 21.06.2012 22:28
Status: Unsterblich (1057 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 39 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
quote:
Es ist verdammt schwer neben Hauptjob, Hobbys und Kleingewerbe die Kraft aufzubringen, dass BGB durchzulesen.


Die Zeit solltest du dir aber nehmen, es lohnt sich.

Besonders die §§en 474 ff. BGB.

Und ganz besonders § 478 f. BGB. Nach § 478 IV BGB ist das zu deinen Gunsten nur eingeschränkt abdingbar.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 21.06.2012 22:51
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
quote:
Es ist verdammt schwer neben Hauptjob, Hobbys und Kleingewerbe die Kraft aufzubringen, dass BGB durchzulesen.

Deshalb dachte ich, dir unter die Arme zugreifen und mal die kleine Zusammenfassung hier zu posten.






-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 22.06.2012 20:44
Status: Tao (21209 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Käufer reklamiert zerbrochenes Holz Case iPhone
quote:
Kann ich hier nicht Bspw. durch einen Hinweis die Gewährleistung speziell im Falle eines Bruchs entschärfen und auch hier Reklamationen abwehren ?


Ich weiss nicht, ob das klar geworden ist:

Du kannst dich bei deinen Lieferanten schadlos halten, du hast nach § 478 BGB denen gegenüber (fast) dieselben Rechte wie die K dir gegenüber, auch die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt dir zugute. Auf die Verjährungsfristen nach § 479 BGB musst du allerdings achten.

Letztendlich trägt dann der Hersteller den "Schaden" in der Lieferkette, nicht du.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 22.06.2012 21:39
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Mehr zum Thema im Forum:

Käufer   reklamiert   zerbrochenes   Holz   Case   iPhone  
123recht.net ist Rechtspartner von:

365079
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110096
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online