Kabelanschluss oder Satellitenempfang?

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Kabelanschluss, Mietwohnung
3,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses mit Empfangsmöglichkeit von Sendern in der Sprache des ausländischen Mieters regelmäßig einen sachbezogenen Grund zur Versagung der Genehmigung einer Satellitenanlage darstellt. Das gilt aber nur dann, wenn mittels Kabelanschluss Originalprogramme aus der Heimat empfangen werden können.

Zwar gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit (GG Art. 5 ) das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Vom Informationsanspruch erfasst sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland empfangbaren ausländischen Rundfunk- und Fernsehprogramme. Die Informationsfreiheit wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB, soweit darin die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festgelegt sind. Die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Satellitenempfangsanlage. Zwar ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer zu berücksichtigen. Wenn jedoch durch den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht, kann ihm regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, auch wenn hierdurch Kosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleistet die Zugänglichkeit zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, sichert hingegen nicht die Kostenlosigkeit des Informationszugangs. Die zusätzlichen Kosten des Kabelanschlusses dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass sie nutzungswillige Interessenten davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Gleichwohl schließt aber die Möglichkeit, fremdsprachige Programme über Kabel empfangen zu können, den Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne nicht generell aus. Vielmehr muss immer zusätzlich im Einzelfall geprüft werden, ob die empfangbaren Programme die Interessen des Mieters angemessen befriedigen. Das ist grundsätzlich zu verneinen, wenn keine Originalprogramme aus dem Heimatland zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall kann auch eine Duldungspflicht des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne bestehen, die dessen schützenswerte Eigentumsinteressen aus Art. 14 GG (Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes) verdrängen.