KG-Beitritt unter aufschiebender Bedingung und zwischenzeitliche Änderung des Gesellschaftsvertrages

18. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
nobpqlcx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
KG-Beitritt unter aufschiebender Bedingung und zwischenzeitliche Änderung des Gesellschaftsvertrages

Guten Abend,

ich habe hier eine interessante, hypothetische Frage zum Thema aufschiebende Bedingung beim Eintritt in eine KG.

Nehmen wir einmal an, A möchte der Kommanditgesellschaft B als Kommanditist beitreten und vereinbart mit den übrigen Gesellschaftern von B den Eintritt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister (zum Schutz gegen etwaige Haftungsrisiken, die aus § 176 II HGB entstehen könnten).

Die Gesellschaft B besitzt zu diesem Zeitpunkt einen Gesellschaftsvertrag, der keine Angaben zu den Mehrheitsverhältnissen regelt, d.h. in diesem Falle müssten die Mehrheitsrechte gemäß § 119 HGB gelten, die sich im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter richten. A geht also davon aus, dass er ein Mitbestimmungsrecht für zukünftige Gesellschaftsbeschlüsse hat.

In der Zeit zwischen der o.g. Vereinbarung und dem tatsächlichen Eintritt der Bedingung (Eintragung in das Handelsregister) ändern die bisherigen Gesellschafter von B ohne Kenntnis von A den Gesellschaftsvertrag so ab, dass ein bestimmter Gesellschafter stets alle Entscheidungen alleine treffen darf sowie ein ständiges Veto-Recht hat. Für A bedeutet dies also konkret: Er hat damit kein Mitbestimmungsrecht.

A ist damit gar nicht zufrieden, weil es für ihn wichtig war, in der Gesellschaft ein Mitspracherecht zu haben.
Welche Rechte hat A in diesem Fall? Kann er die Änderung des Gesellschaftsvertrages anfechten?
Hätte es etwas geändert, wenn A Kenntnis von der Änderung gehabt hätte? Hätte er sich dann vielleicht noch von der Vereinbarung lösen können?


Ich frage mich das, weil ich immer wieder lese, Kommanditisten sollten unter der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung eintreten, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden. Gleichzeitig frage ich mich, ob damit nicht Tür und Tor für zwischenzeitliche (nachteilige) Änderungen des Gesellschaftsvertrages offen steht.


Ich bin mal auf eure Meinungen gespannt!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Die Gesellschaft B besitzt zu diesem Zeitpunkt einen Gesellschaftsvertrag...

Eine KG hat keine Gesellschaftsvertrag und keine Gesellschafter.
Zitat:
A ist damit gar nicht zufrieden, weil es für ihn wichtig war, in der Gesellschaft ein Mitspracherecht zu haben.

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__164.html
Zitat:
Kann er die Änderung des Gesellschaftsvertrages anfechten?

Nein.

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#2
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Wie kommt man darauf, als Kommanditist irgendwas bestimmen zu wollen..und es gilt nicht §119 HGB , die KG fängt erst bei § 161 HGB an.

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#3
 Von 
nobpqlcx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Wie kommt man darauf, als Kommanditist irgendwas bestimmen zu wollen..und es gilt nicht §119 HGB , die KG fängt erst bei § 161 HGB an.


Nun, ich denke ein gewisses Mitspracherecht ergibt sich aus dem zitierten § 161, der selbst auf § 116 verweist. Zudem heißt es dort unter (2)
Zitat:
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Damit ist der § 119 als Teil der OHG-Regelungen definitiv auch für eine KG anwendbar.

Es geht nicht darum, dass ein Kommanditist Mitspracherecht in alltäglichen Fragen besitzt, jedoch ein Mitspracherecht im Bezug auf Änderungen des Gesellschaftsvertrages, den es entgegen des Beitrages von cruncc1 definitiv gibt.

Zitat (von cruncc1):
Eine KG hat keine Gesellschaftsvertrag und keine Gesellschafter.


Auch eine KG besitzt sehr wohl Gesellschafter - eine KG ist schließlich eine Personengesellschaft und besitzt in dieser Form auch Gesellschafter und einen Vertrag, der regelt, wie die Kapitalanteile verteilt sind, wie die Gesellschafter an Gewinn und Verlust beteiligt werden etc... In solch einem Vertrag ist auch regelmäßig zu regeln, wie die Stimmrechte innerhalb der Gesellschafterversammlung verteilt sind.

Dementsprechend gehe ich davon aus, dass - sofern eine Regelung diesbezüglich fehlt - an dessen Stelle eine allgemeine Regelung treten muss, die für alle (Personen-)Gesellschaften gelten muss.

-- Editiert von nobpqlcx am 21.08.2017 20:18

-- Editiert von nobpqlcx am 21.08.2017 20:18

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Was mich ja mal interessieren würde: Bei der Anmeldung muss man ja auch die Höhe ihrer Kommanditeinlage angeben. Wurde dies gemacht? Auch im Gesellschaftsvertrag muss ja die Höhe der Einlage exakt bestimmt worden sein. Haben Sie jetzt Geld gegeben ohne mit dieser Summe im Vertrag oder im Handelsregister zu stehen?

Und das Wesen eines Kommanditisten ist eben, dass man kein Mitspracherecht hat, sondern max Kontrollrechte. Warum sollte auch ein nicht persönlich Haftender die gleichen Rechte haben wie der Komplementär. Ein Verweis auf die OHG Regeln führt zu nix, da es für die KG eben eigene Vorschriften gibt.

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