Hallo zusammen,folgendes Problem habe ich zur Zeit.Im Jahre 2006 habe ich meine Bremsen austauschen lassen. Jetzt hatte war ich mit meinem Auto in einer anderen Werkstatt wegen TÜV. Dort stellte man fest dass die Bremsen nicht den Klötzen entsprechen. Sprich 2006 wurden NUR die Klötze getauscht. Mir erklärte nun der Meister das die Werkstatt eigentlich beides hätte austauschen hätte müssen, da die Klötze nun mit noch mindestens 80 % Leistung erneuert werden müssen, da die Bremsscheiben bereits abgefahren sind. Jetzt darf ich meine kompletten Bremesen nochmals erneuern. Mein Problem an der Sache, ich finde keine Rechnung von der Werkstatt und diese kann auch keine finden.- Wer weiß ob die das nicht schwarz gemacht haben. Ich glaube nämlich das ich damals keine Rechnung erhalten habe. Kann ich auch ohne Nachweis das die Werkstatt die Reperatur ausgeführt hat, Geld zurückzuerstatten oder seht Ihr da keine Changen?Gruß Missspeedy
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>KFZ-Werkstatt hat gefuscht
Der Meister erzählt dir jetzt Unsinn. 2006 wurden nur die Beläge getauscht, also waren die Scheiben noch in Ordnung. Jetzt sind die Scheiben fällig, und da sollten die Beläge (der billigere Teil einer Bremsanlage) nach 2 Jahren gleich mit getauscht werden. Wofür soll denn die damalige Werkstatt Geld zurückgeben ?? Es wurden doch keine Scheiben berechnet, und mit den Belägen hast du doch 2 Jahre gebremst. Oder nicht?
----------------- "behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
Also der Meister erklärte mir, dass die Bremsklötze eine Rille in die Bremsen erzeugen. Und da nun der Bremsklotz schon 2 Jahre alt ist passt dies nicht zur Neuen Bremsscheibe. Das Problem ist das die damalige Werkstatt eigentlich hätte sehen müssen, dass die Bremsscheiben nicht mehr lange halten können (diese waren bei der Prüfung jetzt nur noch 19,1 mm dick (vorgeschrieben sind 20mm))und somit ein austausch der Bremsen unbedinngt damals erfolgen müsste.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),sofern bei der Arbeit in 2006 eine Vertragsverletzung durch unsachgemäße Arbeiten gegeben ist, so können grundsätzlich Ansprüche Ihrerseits bestehen.Da jedoch, Ihren Angaben entsprechend, Sie als Anspruchstellerin auch beweisführungspflichtig sind, jedoch keinerlei Beweise diesbezüglich vorlegen können, wird eine Durchsetzung der Ansprüche sehr problematisch.Mit freundlichen Grüßen, - Rönner -
> diese waren bei der Prüfung jetzt nur noch 19,1 mm dick (vorgeschrieben sind 20mm)Schon allein auf der Grundlage wirst du wohl kaum beweisen können, daß vor 2 Jahren eine Dicke von unter oder nur knapp über 20mm vorgelegen hat. Je nach Fahrweise kann man sich noch viel mehr als 1-2 mm in nur wenigen Monaten runterledern.