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KFZ Versicherung wechseln

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KFZ Versicherung wechseln

Ich möchte im laufenden Jahr die Versicherung für KFZ wechseln, da ich ein Zweitauto mit anmelden möchte, welches meine Tochter fährt. Meine jetzige Versicherung ist für das Zweitauto enorm teuer. Ich habe ein Angebot einer anderen Versicherung die bei weitem preiswerter ist. Kann ich mein angemeldetes Auto abmelden am anderen Tag wieder anmelden mit dem Zweitwagen zusammen und so die Versicherung im laufenden Jahr wechseln?

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von Susanne64 am 08.08.2012 13:37
Status: Frischling (9 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1468 weitere Beiträge zum Thema "Versicherung".


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>KFZ Versicherung wechseln
Nein! Du müsstest wieder zu der alten Versicherung, oder eine Entschädigung zahlen.
Bei einem Halterwechsel sieht das aber anders aus. Du könntest das Auto an deinen Mann oder deine Tochter verkaufen. Hierbei stellt sich nur die Frage, ob der Schadensfreiheitsrabatt mitgenommen werden kann.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"


von Shihaya am 08.08.2012 14:51
Status: Philosoph (586 Beiträge)
Userwertung:  1,6  von 5 (von 88 User(n) bewertet)

>KFZ Versicherung wechseln
Shihaya schreibt:
quote:
Nein! Du müsstest wieder zu der alten Versicherung, oder eine Entschädigung zahlen.
...

Hallo Shihaya!
Das mit der Entschädigung habe ich noch nie gehört.
Wo ist das geregelt?


Hallo Susanne64!
Schauen Sie bitte in Ihren Vertragsbedingungen (AKB) unter "Ruheversicherung " nach. Dort stehen auch die Regelungen zur Wiederanmeldung während der Ruheversicherung.

Eine Ruheversicherung tritt i.d.R. automatisch, bei vorübergehender Stilllegung (durch den Halter) des Fahrzeugs ein, und versichert dann kostenlos die Haftpflichtrisiken und ggf. Teilkaskorisiken im bisherigen Umfang weiter.

Ich kenne die Regelung, dass der "Ruheversicherer" das Recht hat, den Vertrag fortzuführen, wenn der Halter das gleiche Fahrzeug während der Ruheversicherung wieder anmeldet. Wenn zur Wiederzulassung die Versicherungbestätigung eines anderen Versicherers genutzt wird, kann der "Ruheversicherer" die Aufhebung des Vertrags beim neuen Versicherer verlangen.

Es soll angeblich eine gängige Regelungen geben, wo eine Wiederzulassung in einer neuen Versicherungsperiode (siehe § 12 VVG, z.B. vierteljährliche Zahlungsweise) vom Ruheversicherer akzeptiert wird. Vielleicht kann das noch jemand bestätigen!?

Gute Fahrt!

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"


von guest-12316.11.2012 16:34:06 am 08.08.2012 17:25
Status: Legende (374 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 9 User(n) bewertet)

>KFZ Versicherung wechseln
quote:
Das mit der Entschädigung habe ich noch nie gehört.
Wo ist das geregelt?

Gesetzlich geregelt ist das nicht, aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages durchaus üblich.

Die andere Regelung kenne ich nicht, ist mir bei meinem über den Winter abgemeldeten Fahrzeug auch noch nicht untergekommen.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"


von Shihaya am 09.08.2012 07:18
Status: Philosoph (586 Beiträge)
Userwertung:  1,6  von 5 (von 88 User(n) bewertet)

>KFZ Versicherung wechseln
quote:
quote:
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Das mit der Entschädigung habe ich noch nie gehört.
Wo ist das geregelt?
--------------------------------------------------------------------------------

Shihaya schreibt:
Gesetzlich geregelt ist das nicht, aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages durchaus üblich.
Die andere Regelung kenne ich nicht, ist mir bei meinem über den Winter abgemeldeten Fahrzeug auch noch nicht untergekommen.


Hallo Shihaya!
Nanu!? Wenn Sie die gängigen und nachlesbaren Regelungen (AKB) zur Ruheversicherung nicht kennen, dann haben Sie vermutlich keine bzw. nicht viel Erfahrung in diesem Bereich.

Wie kommt es dann, dass Sie eine "Entschädigung" als üblich bezeichnen? Ich habe von solchen Entschädigungen noch nie gehört, was zwar nicht heisst, dass es sowas nicht bei irgendeinem Versicherer gibt oder gab, aber es reicht, um Ihre Aussage zu bezweifeln.
Doch, ich lasse mich auch sehr gerne mit konkreten Hinweisen/ Tatsachen überzeugen. Haben Sie da was?

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert HGD19 am 09.08.2012 11:26


von guest-12316.11.2012 16:34:06 am 09.08.2012 11:23
Status: Legende (374 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 9 User(n) bewertet)


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