KFZ-Verkauf gewerblich an gewerblich Unfallschaden
hallo,
habe eine frage.
ich habe als gewerbetreibender (kein autohandel - auto war aber im betriebsvermögen) mein auto also gewerblich an einen auto-händler verkauft.
nun meldet sich der autohändler nach ein paar tagen und sagt, dass auto hätte einen unfall gehabt und er möchte es zurück geben.
im kaufvertrag unter gewerbetreibenden, war die sachmangelhaftung ausgeschlossen.
dazu ist im kaufvertrag vermerkt, dass in der zeit wo ich das auto hatte, keinen unfall passiert ist. allerdings steht nichts davon, dass vor meinem besitz kein unfall war.
ich ging nämlich selbst davon aus, dass das auto unfallfrei war. wollte dies aber nicht für meine vorbesitzer garantieren.
dazu kommt noch, das der autohändler bei der besichtung auf den ersten blick erkannt hatte, dass an einem karosserieteil etwas nicht stimmt und er deswegen die ganze seite lackieren müsste - damit hat er mich dann auch noch etwas im preis gedrückt.
anscheinend ist nun beim lackieren (an einer anderen stelle!) herausgekommen, dass er einen unfall hatte. deswegen will der autohändler den wagen zurück geben und beruft sich auf einen versteckten mangel.
ist das ein versteckter mangel? arglistig verschwiegen war es auf jeden fall nicht, weil ich kein unfall gemacht hatte und auch im guten glauben vom vorbesitzer das auto unfallfrei gekauft habe.
muss ich das auto zurück nehmen? oder kann er eventuell den kaufpreis mindern? oder bin ich durch den ausschluss der sachmangelhaftung zu nichts verpflichtet?
wäre super nett, wenn ihr mir dazu helfen könnt. wie gesagt bin ich kein autohändeler und kenne mich damit nicht so aus.
von nix_verstehen am 29.06.2012 15:46
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>KFZ-Verkauf gewerblich an gewerblich Unfallschaden
Guten Morgen,§ 444 BGB regelt, dass der Verkäufer sich (auch gegenüber einem Unternehmer) nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, sofern er den Mangel z.B. arglistig verschwiegen hat. was bedeutet dass der Gewährleistungsausschluss insgesamt grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann, aber dass sich der Verkäufer hierauf nicht berufen kann.
Da aber bereits bekannt war das Lackierarbeiten fällig sind, wenn auch nicht warum und in welchem Ausmaß fällt Arglist imho weg.
Wie lange war das KFZ denn in Ihrem Besitz, kann man evtl. die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vorbesitzer abtreten?
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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"
von Fulgora am 30.06.2012 07:29
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>KFZ-Verkauf gewerblich an gewerblich Unfallschaden
Das würde ich als rechtssicher formuluert betrachten.
Zumal dem Fachmann der Mangel ja auch während des betrachtens aufgefallen ist, er also für ihn nicht versteckt war.
quote:
dass auto hätte einen unfall gehabt und er möchte es zurück geben.
Wennn du magst, kannst du es ja zurücknehmen, vorher aber erst mal genau begutachten.
Ansosnten hat der Käufer wohl keine Möglichkeit dies juristisch durchzusetzen.
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von Harry van Sell am 30.06.2012 20:56
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>KFZ-Verkauf gewerblich an gewerblich Unfallschaden
quote:
zurück nehmen will ich eigentlich nicht,
Dann lass es.
Der Käfer hätte wegen der Abzüge wohl auch noch Stress gemacht...
quote:
will aber natürlich auch niemand übers ohr hauen.
Das ist das Risiko des Käufers. Wenn er als Fachmann so etwas übersieht oder keine sorgfältige Prüfung durchführt, ist das SEIN Problem.
Du kannst nur Mängel benennen die du kennst bzw. als Nichtfachmannn kennen mustest.
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von Harry van Sell am 01.07.2012 18:19
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>KFZ-Verkauf gewerblich an gewerblich Unfallschaden
quote:
im umkehrschluss könnte ja so dann jeder autohändler argumentieren, der "unfallwagen" einkauft und dann "unwissend" weiterverkauft.
Natürlich nicht, da ihn als Fachmann vor dem Weiterverkauf eine besondere Prüfungspflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht trifft.
Unterlässt er diese, haftet er trotzdem, da es ihm als Fachmann nicht nur zumutbar gewesen wäre, sondern im Rahmen der Sorgfaltspflicht auch seine vertragliche Nebenpflicht.
Das spiegelt sich auch im BGH-Urteil VIII ZR 253/05 wieder.
Das LG Saarbrücken (2 S 21/2004) erklärte einem Autohändler, das er bei Ankauf hätte sorgfältiger prüfen müssen.
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von Harry van Sell am 01.07.2012 20:31
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