KFZ Gutachten anzweifeln

4. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)
KFZ Gutachten anzweifeln

Schönen guten Tag.

Ich hab' hier ein kleines Problem. Hatte einen Unfallschaden, jemand ist mir hinten rein gebrettert. Werkstatt hat mündliche Zusage, dass die Kosten übernommen werden. Hatte für die Zeit, wo das Gutachten erstellt worden ist einen Mietwagen.

Da die Bearbeitung so lange gedauert hat, habe ich den Wagen verkauft und mir einen neuen gekauft.

Nun ruft mich die Versicherung an und meint, sie bemängle etwas am Gutachten und will sich den Wagen ansehen. Der ist leider schon verkauft. Nun will die Versicherung mir den Betrag kürzen, der im Gutchten steht.

Darf die das?


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Es muss immer dafür Sorge getragen werden, dass ein Schaden seitens der Versicherung angeschaut werden kann. Allerdings genießt ein Gutachten einen öffentlichen Glauben und man kann davon ausgehen, dass daran nichts getürkt sein kann. Zweischneidiges Schwert....würde mich noch mal mit der Versicherung auseinandersetzen. Hat der neue Besitzer des Autos den Wagen repariert oder wurde er vor dem Verkauf repariert?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)

Nach dem Kauf hat er ihn repariert, ist also noch dran.

Kleiner Nachtrag, in meinem Fall ist es so gewesen:

13.02.04 Unfall, Werkstatt
14.02.04 Erstellen des Gutachtens/Mündliche Zusage der Versicherung
17.02.04 Absenden des Gutachtens
26.02.04 Verkauf Opel

Heute will die Versicherung den Wagen mal anschauen...

Folgende 2 Annahmen:

1. Version ----------
13.02.04 Unfall, Werkstatt, Mietwagen
14.02.04 Erstellen des Gutachtens/Mündliche Zusage der Versicherung/Anfang reparatur
17.02.04 Absenden des Gutachtens
20.02.04 Reparatur abgeschlossen, Mietwagen zurück
04.03.04 Jetzt meckert Versicherung über Gutachten und will etwas Geld abziehen.

Was passiert nun?

2. Version ------------
13.02.04 Unfall, Werkstatt, Mietwagen
14.02.04 Erstellen des Gutachtens/Mündliche Zusage der Versicherung
17.02.04 Absenden des Gutachtens
<< Warten auf Übernahme der Kosten >>
06.03.04 Ok von der Versicherung
06.03.04 Anfang Reparatur
12.03.04 Reparatur fertig/Mietwagen zurück

Jetzt will z.B. die Versicherung die Kosten für den Mietwagen nicht übernehmen, da man den Wagen auch hätte früher reparieren können.

Irgendwie verstehe ich das nicht...

Anton

-- Editiert von Akira am 04.03.2004 12:03:18

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Müllerda
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Anton,

wenn das Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde, sollte man diesem die Einwände der Versicherung mitteilen. Die Gutachter helfen mit entsprechenden Begründungen.

Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten werden bezahlt für die Dauer der Reparatur. Wegen der Schadenminderungspflicht muß man sich so verhalten, als ob man die Kosten selbst tragen muß. Ist das Fahrzeug fahrbereit, kann man mit der Reparatur warten, bis eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung vorliegt. Ist das Fahrzeug nicht verkehrssicher, soll die Reparatur sofort nach Erstellung des Gutachtens erfolgen, um die Nutzungsausfallkosten gering zu halten.

Mitwagen wird bezahlt für die Dauer der Reparatur (Zeitraum steht im Gutachten) oder bei Totalschaden für max. 14 Tage.

Es ist also nicht zu verstehen, wenn die Versicherung erst jetzt Bedenken gegen das Gutachten anmeldet. Sie können natürlich den Käufer des Fahrzeuges angeben. Ich halte es jedoch für besser, mit dem Gutachter zu reden. Die Versicherung dürfte mE schlechte Karten bei einem Rechtsstreit haben, wenn der Gutachter korrekt gearbeitet hat.

Was die Mietwagenkosten betrifft, müßte man Gutachten (Reparaturdauer) und tatsächliche Nutzungsdauer gegenüberstellen.

Leider ist es gängige Praxis geworden, Schadenszahlungen so lange wie möglich hinauszuschieben. Unter diesem Punkt würde ich die Reaktion der Versicherung einstufen.

Es wird sicher nur ein RA helfen können, wenn die Versicherung nicht einlenkt.

Viel Erfolg!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich danke Ihnen für den Rat...

Der Wagen ist nicht verkehrssicher, wie sich nach dem Gutachten herausgestellt hat, da der Auspuff nach oben gebogen ist.

Ich habe mit dem Gutachter gesprochen, er steht ja für Auskünfte bei Fragen der Versicherung bereit.

Ich bin mal gespann, wie es ausgeht. Ich werde es dann hier posten. Nervt mich nämlich, dass hier Fragen sur Sache gestellt werden und niemand dann postet, wie die Sache ausgegangen ist.

Noch etwas anderes: Muss die Vers. mir die MWST auch ausbezahlen, da ich den neuen Wagen ja von privat gekauft habe?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Ja dass muss sie, da der Abzug (Wertminderung) des Fahrzeuges ja auch die MWST beinhaltet, gilt nur für Verkauf von privat an privat.
Gruss
miniway

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)

Ehmm... ich glaube ich stehe etwas auf dem Schlauch. Also nochmal im Klartext:

Fall1:
Ich lasse mir das Geld auszahlen, kaufe einen gebrauchten Wagen von privat, verkaufe meinen an privat. Bekomme ich die MWST, die im Gutachten bei Reparaturkosten steht von der Versicherung?

Fall2:
Ich lasse mir das Geld auszahlen, kaufe aber keinen neuen Gebrauchten. IMHO keine Auszahlung der MWST.

Fall3:
Ich lasse mir das Geld auszahlen, kaufe einen Wagen vom Händler. Bekomme ich die MWST von der Versicherung wieder?

Oder zählt nur ob ich an Händler oder Privat verkaufe? Ich hab' ja an Privat verkauft...


-- Editiert von Akira am 04.03.2004 17:09:26

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Wenn du deinen Wagen unrepariert an einen Privatkäufer verkaufst, bekommst du die Mwst erstattet, da die Wertminderung die durch das Gutachten belegt ist ja die Mwst beeinhaltet. Hier ein kleiner Auszug noch ergänzend: Sachschadenregulierung:
Ein Geschädigter kann grundsätzlich nach einem Unfall wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, so dass dann die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten erstatten muss, oder ob er sich den kalkulierten Schadensbetrag auszahlen lässt und diesen Betrag nach Belieben verwendet. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch weiterhin, allerdings wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ausgezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Wird nunmehr ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt repariert oder kein Ersatzfahrzeug bei einem Händler gekauft - und fällt somit auch keine Mehrwertsteuer beim Kauf oder bei der Reparatur an -, so muss die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung auch nicht ersetzt werden. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Geschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.

Bei Reparaturen in Eigenregie kann die Mehrwertsteuer nur in der Höhe gefordert werden, in der sie beim Kauf von Ersatzteilen angefallen ist.

Kauft der Geschädigte ein Neufahrzeug statt eine Reparatur durchführen zu lassen, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten in vollem Umfang fordern. Bei der Beschaffung eines Gebrauchtwagens vom Händler fällt für diesen Kauf die Mehrwertsteuer jedoch nur in Höhe des Händlergewinns an. Hier wird es in Zukunft schwierig werden, definitiv den Steuersatz, der gefordert werden kann, zu ermitteln. Kauft der Geschädigte den Ersatzwagen von privat, erhält er die Reparaturkosten nur netto.

Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens wird es ebenfalls darauf ankommen, ob das Fahrzeug von Privat oder vom Händler gekauft wird. Nur im letzteren Fall muss die Mehrwertsteuer erstattet werden.

die Seite ist : http://www.wkwb.de/

Gruss
miniway

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

SORRY FEHLER

keine Mwst zurück, das ist ne Ausnahmeregelung für Totalschäden, hab jetzt auch das Urteil:
Das Amtsgericht Erkelenz ( AG Erkelenz, Urt. V. 27.06.2003 - 15 C 226/03 nach NJW 2003,2617 ) hatte über die Frage des Abzugs von Mehrwertsteuerbeträgen bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und festgestellten Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zu entscheiden.

In dieser Unfallsache bestand zur Haftung kein Streit. Die unfallgegnerische Versicherung musste den Schaden des Unfallopfers ersetzen. Streit bestand über die Höhe. Hier hatte der gegnerische Haftpflichtversicherer, wie es vielfach nach dem neuen Schadensrechtsänderungsgesetz im Jahr 2002 nun geschieht, vom gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswert einen Betrag in Höhe von 16% als Anteil der Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert herausgerechnet und in dieser Höhe den geforderten Schadenersatz nicht bezahlt. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass dieser Wert in Höhe von 16% Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert falsch berechnet sei. Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungswert definiert als Betrag, den der Geschädigte bezahlen müsste, um von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Dazu hat Amtsgericht dargestellt, dass abgestellt auf den durchschnittlichen Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers, aus dessen Preis lediglich gemäß § 25a Umsatzsteuergesetz, nach der so genannten Differenzbesteuerung die Mehrwertsteuer aus dem Gewinnanteil zu berechnen ist und dieser Mehrwertsteueranteil mit 2% des Gesamtpreises und nicht mit 16% anzusetzen ist. Nachdem die Klägerin hier ein teureres Fahrzeug angeschafft hat und nachweisen konnte, dass hier ein insgesamt der Summe nach höherer Betrag der Mehrwertsteuer angefallen ist, als es im Wiederbeschaffungswert für den Beschädigten Pkw rechnerisch ausgewiesen werden könnte, wurde die beklagte Versicherung hier sogar zum vollen Ersatz des einbehaltenen Mehrwertsteuerbetrages verurteilt.

Es ist also, entgegen der Praxis vieler Versicherer, allenfalls abzustellen auf den durchschnittlichen Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers und nicht etwa auf einen Kauf eines Neufahrzeuges bei dem 16% Mehrwertsteuer enthalten sind. Bei einem Gebrauchtwagenhändler enthält der Preis nämlich nur einen Mehrwertsteueranteil in Höhe der Differenzbesteuerung. Diese Differenzbesteuerung ergibt sich daraus, dass der Gebrauchtwagenhändler lediglich seinen Gewinn hier versteuern muss. In der Regel sind Gebrauchtwagenhändler aber nicht bereit, diese Gewinnmarge bekannt zu geben. Bei einem geschätzten Gewinn von etwa 25% entspricht der Mehrwertsteueranteil circa 2% aus dem Gesamtpreis. Allenfalls diese 2% hätte der gegnerische Haftpflichtversicherer hier also abziehen dürfen. Die Frage des Mehrwertsteuerabzuges ist in der Schadensregulierung seit dem Schadenrechtsänderungsgesetz höchst umstritten. Umstritten ist nicht nur die Frage, in welcher Höhe ein Abzug für ‚fiktive’ mehrwertsteuer in ‚Wiederbeschaffungsfällen’ zulässig ist, sondern auch, ob dies überhaupt zulässig ist, nachdem der Gesetzgeber diese fälle mit der Gesetzesnovellierung zur Regelung der Mehrwertsteuerproblematik im Schadensrecht gar nicht ‚gemeint’ hat. Es gibt Haftpflichtversicherer die „fair“ regulieren und lediglich 2% Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert herausrechnen und abziehen. Es gibt Versicherer, die zu Lasten der Geschädigten grundsätzlich 16% aus dem Wiederbeschaffungswert als Mehrwertsteueranteil herausrechnen und nicht erstatten. Dazu sind hier auch noch die Fälle zu beachten, in denen es sich um ältere Fahrzeuge handelt, die noch nicht einmal mehr beim Gebrauchtwagenhändler zu erwerben sind, sondern nur noch auf dem sogenannten Privatmarkt gehandelt werden. Hier fällt unter Umständen ein Mehrwertsteuerbetrag überhaupt nicht an. Angesichts der Unwägbarkeiten für den Geschädigten an welchen Haftpflichtversicherer er hier zur Schadensregulierung gerät, und wie „großzügig“ oder kleinlich dieser reguliert, bleibt wie so oft der Rat, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen und die Schadensregulierung gar nicht erst selbst zu versuchen. Die Kosten eines zu beauftragenden Rechtsanwalts hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers ebenso zu übernehmen, wie andere Schadenspositionen. Dem Geschädigten entsteht also dadurch kein weiterer Schaden, dass er einen Rechtsanwalt beauftragt, er wird in der Regel schneller und vollständiger Schadenersatz erhalten, als wenn er selbst versucht die Regulierung abzuwickeln.

Gruss
miniway

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)

Wirklich? Einen RA bezahlt die Haftpflicht des Schädigers?

Kann man auch noch im Nachhinein einen einschalten?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Akira
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo zusammen...

die Versicherung macht immernoch Stress...
ich hätte mir direkt einen Anwalt und einen Mietwagen nehmen sollen, dann würde alles schneller gehen...

Habe ich generell eine Möglichkeit gegen die bevorstehende Kürzung vorzugehen? Gutachten ist ja erstellt worden, nur ist der Wagen bereits verkauft und repariert worden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
leonkluge
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Also ich würde sagen das der Gutachter nochmals auf das Gutachten schau sollte oder bring das Gutachten zu einem anderen Gutachter und lass es überprüfen. gutachter

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1x Hilfreiche Antwort

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