hallo,
meine frage beschäftigt sich mit dem thema kündigungsfrist.
und zwar bin ich seit dem 1.8.01 als screendesigner tätig und habe in meinem vertrag eine kündigungsfrist von 4 wochen zum quartalsende zu stehen. nun möchte mich mein arbeitgeber schon zum 31.5.02 kündigen. geht das überhaupt oder muß er nicht das quartal "beenden" und kann mich somit erst zum 30.6.02 kündigen?
und wenn ja muß ich das akzeptieren oder bekomme ich dann nicht probleme bei dem arbeitslosengeld beantragen? ich würde mich freuen wenn ihr/sie mir helfen könntet und wünsche einen schönen tag.
danke
Kündigungsfrist - bekomme ich dann nicht Probleme beim Arbeitslosengeld?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
1. Frist
Selbstverständlich gilt die Kündigungsfrist für beide Seiten, so daß Ihnen Ihr AG fristgerecht erst zum 30.06. kündigen könnte.
Anderenfalls läge eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vor, die nur in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund erfolgen kann. Bei einer solchen Kündigung, sofern diese Bestand hätte, würde das AA eine Sperre von 3 Monaten anordnen (aufgrund des Selbstverschuldens wie eine Eigenkündigung zu behandeln).
2. Kündigungsschutz
Gem. KSchG genießen AN mit einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten (bei Ihnen gegeben) in Betrieben mit mehr als 5 AN Kündigungsschutz. D.h., das nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen eine Kündigung erfolgen kann:
a) personenbedingt, meißtens häufige Kurzerkrankungen oder langandauernde Erkrankung ohne Aussicht auf Besserung
b) verhaltensbedingt, Fehlverhalten des AN, nur nach vorheriger korrekter Abmahnung
c) betriebsbedingt, meißtens aufgrund schlechter Wirtschaftslage, erfordert aber eine schwierige Sozialauswahl unter den AN (z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, ...)
Sie sehen also, so einfach ist das mit einer Kündigung nicht. Bei dem vorgenannten handelt es sich selbstverständlich um eine grobe Verkürzung und Vereinfachung. Klagen vor dem Arbeitsgericht gegen eine (evtl. unwirksame) Kündigung müßen innerhalb einer Frist *** 3 Wochen *** ab Erhalt erfolgen und werden oft sogar vom AA angeregt, insbesondere zumal es häufig ein Fall der Prozeßkostenhilfe ist.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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