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Kündigungsschreiben bei Mietrückständen muss keine strengen Anforderungen enthalten

AFP VOM 12.1.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 8790 Aufrufe
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Kündigung, Kündigungsschreiben, Vermieter

Der Kündigungsgrund muss für den Mieter lediglich erkennbar sein

An eine Kündigung durch den Vermieter aufgrund Zahlungsverzuges dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Landgericht Berlin am 21. Januar 2003 durch Beschluss entschieden, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilte ( Az 65 TS 102/02 ).

Der Vermieter hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2002 seinen Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt. In dem Schreiben wurde jedoch eine nicht einschlägige Vorschrift zitiert bzw. ein Zahlungsmonat falsch ausgewiesen. Aufgrund dessen hielt der Beklagte die Kündigung für unwirksam, da er darin eine Verletzung der Form für das Kündigungsschreiben sah. Das Amtsgericht teilte diese Ansicht jedoch nicht und legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auf.

Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin ein. Dieses folgte in seinem Beschluss der Auffassung des Amtsgerichtes. Es führte aus, dass die fristlose Kündigung ausreichend begründet und formell wirksam war. Der Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges sei für den Beklagten erkennbar gewesen und er habe auch erkennen können, welcher Umstand zur Kündigung geführt hat. Es komme nicht darauf an, dass der in der Kündigung angegebene Mietsaldo unzutreffend war oder ein Zahlungsmonat falsch ausgewiesen sei. Der Mietschuldner müsse selber wissen, in welchem Umfang Mietrückstände bestünden. Maßgeblich sei allein die Tatsache, dass der Kläger seine Kündigung mit einem kündigungsrelevanten Rückstand begründet und ein solcher im Zeitpunkt der Kündigung auch besteht. Durch den Begründungszwang in einem Kündigungsschreiben soll nur sichergestellt werden, dass der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt habe.

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