Kündigungsfrist & Renovierungspflicht
Guten Tag,
als juristischer Laie möchte ich zwei Fragen stellen:
1. in einem Mietvertrag steht, daß Mieter und Vermieter mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können. kann der Mieter wirklich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen? oder ist dies eine ungültige Vereinbarung und es gilt die normale Kündigungsfrist von drei Monaten? das Mietverhältnis besteht übrigens seit etwas mehr als 12 Jahren.
2. muss der Mieter bei Auszug renovieren, wenn im Mietvertrag zu diesem Thema Folgendes steht?
Zitat:
"Bei Mietende ist die Wohnung sauber und ordentlich wie bei Mietbeginn abzugeben. Jede Veränderung oder Renovierung der Wohnung bedarf der Absprache mit dem Vermieter".
Ende des Zitats.
Mehr steht im Mietvertrag nicht zu diesem Thema. also nichts über Schönheitsreparaturen oder dergleichen. Der Mieter hat über 12 Jahre in der Wohnung gewohnt und er hat in dieser Zeit niemals irgendwie renoviert. daher sieht die Wohnung zum Teil nicht mehr so gut aus, z.B. sind die Tapeten vergilbt, weil der Mieter Raucher ist. Muss der Mieter trotzdem nichts an der Wohnung machen, wenn er auszieht? Der Mietvertrag sagt aus, die Wohnung soll "sauber und ordentlich" bei Mietende sein. Das könnte bedeuten, man muss nur sauber machen aber nicht z.B. neu tapezieren. Aber es heisst "sauber und ordentlich wie bei Mietbeginn". könnte das bedeuten, daß z.B. die Tapeten genauso gut aussehen müssen wie vor 12 Jahren? damals sahen sie natürlich noch viel besser aus als heute und das hiesse man müsste neu tapezieren oder zumindest streichen.
vielen Dank schon mal für hilfreiche Antworten.
von happyrose am 26.05.2011 05:52
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>Kündigungsfrist & Renovierungspflicht
Die Antwort von joebeuel zu 1. teile ich, zu 2. jedoch nicht.
Aus der Klausel im Mietvertrag ergibt sich lediglich eine Pflicht, die Wohnung ordentlich gereinigt zurückzugeben. Es sollte sich also kein Schmutz in der Wohnung befinden, der mit Reinigungsmitteln entfernt werden könnte.
Ein Pflicht zur Renovierung der Wohnung kann ich aus der Klausel nicht erkennen. Wenn der Vermieter mit der Klausel eine Endrenovierungspflicht gemeint haben sollte, dann wäre das im übrigen in dieser Form sowieso unwirksam.
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von hh am 30.05.2011 10:00
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