Kündigung wegen fehlender Sprachkenntnisse zulässig
Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler 8.8.2010 | Ratgeber - uploads | 1289 Aufrufe Mehr zum Thema:Kündigung
Ein in Spanien geborener Arbeitnehmer überwachte bei einem Automobilzulieferer Produktionsabläufe an mehreren Maschinen. Die Stellenausschreibung für seine Position verlangt die Kenntnis der deutschen Sprache in Bild und Schrift. 2003 besuchte der Arbeitnehmer einen Deutschkurs, später lehnte er einen weiteren Kurs ab. Er macht überdurchschnittlich viele Fehler, was nach den Recherchen des Arbeitgebers darauf zurück zu führen ist, dass ihm die Deutschkenntnisse fehlen. Der Arbeitgeber sprach daher eine personenbedingte Kündigung aus.
Zu Recht, wie das BAG am 28.01.2010 entschied, AZ 2 AZR 764/08. Das Verlangen von Sprachkenntnissen, insbesondere auch der deutschen Schriftsprache, stelle keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Diese könne nämlich von jeder ethnischen Minderheit beherrscht werden. Selbst wenn eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliege, weil deutsche Arbeitnehmer in der Regel einen leichteren Zugang zur deutschen Sprache haben als ausländische, ist diese Anforderung nach Ansicht des Gerichts durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt.
Elke Scheibeler
Wuppertal
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Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht Pers. Direktanfrage
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsorganisation so auszugestalten, dass diese zu einen optimalen Arbeitsergebnis führt. Schließlich muss er am Markt bestehen. Wenn der Arbeitgeber also meint, dass schriftliche Arbeitsanweisungen seinen Arbeitsablauf im Vergleich zu mündlichen Arbeitsanweisungen verbessern, so ist diese Entscheidung grundrechtlich geschützt. Er muss seine Arbeit nicht so organisieren, dass Arbeitnehmer sie auch ohne diese Vorgabe verrichten können. Da der Arbeitnehmer sich weigerte, an einem weiteren Sprachkurs teilzunehmen, war seine Kündigung gerechtfertigt.
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